Renovierung bei Auszug
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Schwartzmann,
könnten Sie mir bitte mitteilen welche Renovierungsarbeiten bei Auszug durchzuführen sind. Der Mietvertrag habe ich beigefügt.
Wir haben folg. Passus in der SZ gelesen und würden jetzt gerne wissen was von uns zu renovieren ist:
"Unzulässig sind starre Klauseln, die etwa Renovierungsarbeiten in festen Zeitabständen vorschreiben. Steht in Ihrem Mietvertrag, dass Küche und Bad alle drei 3 Jahre renoviert werden müssen, Wohn- und Schlafräume alle vier bis fünf Jahre sowie Fenster, Türen und Heizkörper alle sechs Jahre, können Sie diese Vorgaben ignorieren."
Über eine schnelle Antwort würden wir uns sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
G. L.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Sehr geehrter Fragesteller,
die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen besteht nur, wenn § 14 des Mietvertrages wirksam ist.
Diese Klausel enthält keine starren Fristen, da die genannten Fristen nur "im Allgemeinen" gelten sollen und davon abgewichen werden kann.
Allerdings hat der Bundesgerichtshof unlängst entschieden, dass eine Formularklausel über die Verpflichtung des Mieters zur Durchführung von Schönheitsreparaturen unwirksam ist, wenn die Wohnung bei Einzug unrenoviert übergeben wurde.
Es wird also in Ihrem Fall darauf ankommen, ob sie eine renovierte Wohnung erhalten haben - dann müssten Sie gem. § 14 des Mietvertrages renovieren, wenn dies erforderlich ist - oder ob Sie eine unrenovierte oder nur teilrenovierte Wohnung erhalten haben. In diesem Fall müssten Sie nicht renovieren, denn dann wäre § 14 des Mietvertrages unwirksam.
Die Quotenklausel gem. § 18 Nr. 2 des Mietvertrages ist nach BGH-Rechtsprechung unwirksam. Eine Geldzahlung für anteilige Schönheitsreparaturen kann der Vermieter also auf keinen Fall verlangen.
Ich hoffe Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für etwaige Nachfragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt
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