Recht eines Elternteils (geschieden) zu Änderungen bei Banken für Kind
Fragestellung
Folgender Sachverhalt:
Es geht um die Frage, ob bei geschiedenen Elternteilen ein Elternteil ohne Zustimmung des anderen Elternteils oder auch des Kindes die Sparform eines Sparkontos ändern darf.
Konkretes Beispiel:
Ich habe vor 12 Jahren ein Sparkonto für meine beiden Söhne (jetzt 16 und 14) angelegt.
Dieses hatte eine feste Verzinsung konnte aber jederzeit vorzeitig gekündigt werden. Nach Auslauf der Spardauer blieb der Betrag nur mit Mindestverzinsung auf dem Sparkonto. Ich habe einige Jahre später meiner, dann Ex-, Frau in (zurzeit der Anlage des Sparkontos waren wir noch verheiratet) einen Vorschlag bereitet, das Geld wieder in einer verzinslichen Sparform mit der Option der sofortigen Verfügbarkeit als Anlage angeboten. Dazu gab es von der Ex- Frau und Mutter der Kinder keine Antwort.
Ich habe vor 3 Jahren über die Kinder erfahren, dass die Mutter die Sparformen des Sparkontos der Kinder geändert hat. Ich informierte mich derzeit bei der Bank telefonisch, wo es hieß, es wäre jetzt wieder in eine verzinsliche Sparform angelegt worden. Auf meine Frage hin, ob ich nicht informiert werden hätte müssen, gab mir der Berater die Auskunft, dies sei durchaus rechtmäßig.
Die Kindesmutter hat das Geld in einem festverzinslichen Sparbrief angelegt, welcher nun nicht mehr vorzeitig kündbar ist. Das Problem ist, dass das Geld schon damals bei Anlage für die Verwendung des Führerscheines der Kinder gedacht war. Mein ältester Sohn ist nun 16 1/2 Jahre und würde gerne den Führerschein beginnen. Als wir nun bei der Bank waren, gab man uns leider die Auskunft dass wir über das Geld nicht verfügen können, da es noch 1,5 Jahre fest angelegt wäre. Man könnte zwar ein „sozusagen Bittschreiben aufgrund finanzieller Notlage“ verfassen (was in unserem Fall auch zu treffen würde, denn ich habe keine andere Möglichkeit den Führerschein anders zu finanzieren), sagte uns aber gleich, dass die Aussicht dazu gleich Null wäre, vorzeitig über das Sparguthaben verfügen zu können.
Mein Sohn und ich sind natürlich sehr erbost darüber, dass die Mutter die Sparformen einfach geändert hat, ohne mit uns Rücksprache zu halten. Wir hätten natürlich dieser Sparformen niemals zugestimmt. Es wäre sehr ärgerlich für meinen Sohn, wenn er weiter warten müsste, um den Führerschein zu beginnen, da es einerseits etwas sehr Wichtiges für ihn ist, andererseits für eine spätere Anmeldung eines Fahrzeuges große Vorteile birgt, da man als 17 jähriger Fahrer mit Begleitperson im späteren Anmeldeprozess bei Kraftfahrzeugen in der Versicherung erheblich gegenüber Menschen, welche den Führerschein erst mit 18 gemacht haben, spart. Mein Sohn hat seine Mutter auch schon selbstständig angeschrieben, um sie um eine Finanzierung für den Führerschein zu bitten. Das hat sie komplett abgelehnt, unter der Begründung, sie sei nicht finanziell in der Lage etwas für den Führerschein zu geben.
Die Frage dazu ist nun:
Ist die Mutter nicht schadenersatzpflichtig dafür, dass sie eigenmächtig ohne unsere Zustimmung die Sparformen verändert hat? Und oder könnte man sie dafür auch aus entsprechendem Grunde anzeigen?
Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Graf
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Alexander Park
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage auf Grundlage der mir zur Verfügung stehenden Informationen wie folgt:
Ich gehe bei meiner Bearbeitung davon aus, dass die Sparkonten auf den Namen Ihrer Söhne angelegt wurde.
Den Eltern obliegt aus § 1626 Abs. 1 BGB auch die Vermögenssorge, also die Obliegenheit über das Vermögen des Kindes zu wachen und für dieses zu sorgen.
Ich nehme einmal an, dass Sie sich das Sorgerecht teilen, hier also beide Eltern zur Vermögenssorge berufen sind.
Die Vermögenssorge erfasst alle tatsächlichen und rechtlichen Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, das Vermögen des Kindes zu erhalten, zu verwerten und zu vermehren.
Das Geld ist auf der Bank nun Ihrem Vortrag nach fest verzinst für einen gewissen Zeitraum festgelegt und steht danach dem Kind wieder voll zur Verfügung. Das Vermögen des Kindes wird durch diese Geldanlage vermehrt, so dass man hier davon ausgehen muss, dass die Mutter Ihre Pflicht zur Vermögenssorge nicht verletzt hat.
Ich sehe hier also keine Schadensersatzpflicht der Mutter.
Die Mutter war aus § 1629 Abs. 1 BGB berechtigt ihr minderjähriges Kind zu vertreten. Allerdings vertreten die Eltern das Kind aus § 1629 Abs. 1 S. 2 BGB gemeinschaftlich.
Hier wird man meiner Auffassung nach gegenüber der Bank argumentieren müssen. Denn die Eltern können nur gemeinsam Handlungen vornehmen, die das Kind im Außenverhältnis rechtlich binden.
Von dieser gemeinsamen Vertretung darf nur in Ausnahmefällen abgewichen werden, eine solche Ausnahme liegt hier meiner Auffassung nach nicht vor.
Der gute Glaube der Bank, dass das Kind durch beide Eltern vertreten wird, ist aus § 932 BGB nicht geschützt.
Da das Kind nicht ordnungsgemäß vertreten wurde, bin ich der Auffassung, dass die Willenserklärung bzgl. des neuen Sparvertrages ggf. anfechtbar ist. Diese Anfechtung sollte gegenüber der Bank erklärt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Alex Park
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