Nutzung Firmenfahrzeug - Behandlung Wegstrecke 2. Arbeitsverhältnis
Beantwortet von Steuerberater Dipl. Betriebswirt Günther Grießhaber
Fragestellung
Hallo,
ich habe eine Frage zur Nutzung eines Firmenfahrzeugs.
Mein Szenario:
Meine Frau und ich bilden zusammen eine GbR. Die Tätigkeit dieser GbR sind Tätigkeiten in der Außenhandelsvertretung, welche mit umfangreichen Fahrtätigkeiten verbunden sind. Zu diesem Zwecke hat die GbR zwei Pkw angeschafft, deren Kosten direkt abgeschrieben / abgesetzt werden. Der Nachweis für die über 90%ige betriebliche Nutzung wird jeweils über ein Fahrtenbuch erbracht.
Nun hat meine Frau zusätzlich noch einen Beruf als Angestellte; dieser Beruf steht mit der GbR-Tätigkeit in keinem Zusammenhang.
Frage:
Wie sind die gefahrenen Kilometer für ebendieses Angestelltenverhältnis steuerlich zu behandeln? Gelten diese als Privatfahrten, oder werden diese Wegstrecken herausgerechnet, wobei dann ein geldwerter Vorteil für meine Frau verbucht werden muss?
Danke und viele Grüße
M. K.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Dipl. Betriebswirt Günther Grießhaber
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Basis Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Es handelt sich bei den Fahrten Wohnung-Tätigkeitsstätte um eine Nutzung des Fahrzeugs im Zusammenhang mit einer anderen Einkunftsart.
Die 1% Regel greift für diese Art von Nutzung nicht. Es handelt sich um Entnahmen gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG "für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke". Ich verweise hierzu auf das BFH-Urteil vom 26.4.2006 (X R 35/05) BStBl. 2007 II S. 445.
Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode würden Sie z.B. 10% (bzw. der tatsächliche Anteil der außerbetrieblichen Fahrten) der Fahrzeugkosten hinzurechnen. Dies entspricht dann den anteiligen Selbstkosten.
Bei Anwendung der 1% Regel wäre jedoch zusätzlich die Entnahme in Höhe der Selbstkosten bezogen auf die Fahrten Wohnung/Tätigkeitsstätte (nichtselbständiger Tätigkeit) zu berücksichtigen.
Bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit kann die Entfernungspauschale als Werbungskosten angesetzt werden.
Mit freundlichen Grüßen
G. Grießhaber
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