Nachbarschaftsrecht
Fragestellung
Ich besitze seit Jahrzehnten ein Einfamilienreihenhaus Giebelseite (Baujahr 1958) mit angebautem Mauerwerksbeton zum Nachbar angrenzend. Es handelt sich um ehemalige Genossenschaftsreihenhäuser aus DDR-Zeiten, die nach der Wende an die Nutzer verkauft wurden. Aus diesem Grunde haben jeweils zwei Häuser einen Doppelbalkon, der inzwischen vielfach baufällig geworden ist.
Der Doppelbalkon ruht auf insgesamt 3 Säulen. Davon gehören 2 Säulen dem Nachbar. Vor neun Jahren senkte sich die Säule auf meiner Seite und musste von Fundament auf komplett saniert werden. Damit war der Schaden behoben.
Seit dem Herbst letzten Jahres stellen wir fest, dass sich die Säule auf dem Nachbargrundstück ebenfalls senkt und den Balkon auf meiner Seite mit nach unten zieht und zwar derart, dass bereits starke Risse am Mauerwerk auftreten und erheblichen Schaden am Gebäude verursachen. Laut fachmännischer Auskunft ist eine Reparatur ausgeschlossen, hier hilft nur ein Abriss. Der Nachbar nimmt davon keine Notiz und zieht es vor, sein Grundstück seit Jahren verkommen zu lassen.
Ich beabsichtige, meinen Teil des Balkons zu demontieren um mich aus meiner Abhängigkeit von ihm zu befreien und einen Anstellbalkon mit Abstand zu errichten. Eine Baufirma würde das mit größter Sorgfalt übernehmen, könnte aber für den verbleibenden Nachbarbalkon keine Verantwortung tragen. Die bereits gerissene Balkondecke ruht auf sog. Stahlträgern, die derart verrostet sind, dass der Putz schon abbröckelt.
Der Nachbar verlangt Schadenersatz falls sich nach der Demontage nachträglich sein Balkon nach seiner Seite hin neigen sollte weil möglicherweise ein Ungleichgewicht entstehen könnte. Oder könnte ich den Nachbar für bei mir entstandenen Schaden haftbar machen wenn ich meinen Balkon nicht abbaue?
Wie ist die Rechtslage?
Was ist zu unternehmen und wer kommt für einen möglichen späteren Schaden auf? Der Verursacher, der nichts übernimmt um die Absenkung der Säule abzuwenden und den Schaden aufzuhalten, die Baufirma, die sich bemüht meine Seite des Balkons zu demontieren oder ich, der die Demontage veranlasst?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Alexander Park
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage erlaube ich mir auf Grundlage der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen wie folgt zu beantworten:
Grundsätzlich ist hier auf beiden Seiten eine Schadensersatzpflicht denkbar. Kommt es beim Nachbarn zu Beeinträchtigungen des Eigentums, so wäre hier grundsätzlich eine Ausgleichspflicht in Form der Naturalrestitution gegeben, es wäre also er Zustand herstellen, der vor dem schädigenden Ereignis vorlag.
Im Falle Ihres Nachbarn müsste sich dieser aber aus meiner Sicht sein Mitverschulden anrechnen lassen.
Aus § 254 Abs. 1 BGB ergibt sich aber:
"Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist."
Dadurch dass Ihr Nachbar seinen Teil des Balkons verrotten lässt ist aus meiner Sicht ein Mitverschulden sicher dargelegt.
Aufgrund der Untätigkeit des Nachbarn müssen Sie nun handeln, um Ihr Eigentum zu schützen.
Hier wird man ggf. sogar so weit gehen können und festhalten müssen, dass Ihnen aus Gründen der Gefahrenabwehr ein Handlungsanspruch zusteht, der es dem Verursacher der Gefahr, also Ihrem Nachbarn, verbietet Schadensersatzansprüche zu stellen.
Ob dies letztendlich in Frage kommen wird, ist eine Frage des Einzelfalles, die über eine Online-Anfrage nur schwer zu beantworten ist.
Sie können aber sicher davon ausgehen, dass sich der Nachbar zumindest sein eigenes Verschulden wird anrechnen müssen. Hier hätte er seinen Balkon sichern müssen, um Schaden von diesem abwenden zu können.
Sie haben hier also definitiv das Recht Ihr Eigentum vor einer Beschädigung zu schützen. Kommt es bei dieser Maßnahme zu Beschädigungen beim Nachbarn, so wird sich dieser sein Mitverschulden anrechnen lassen müssen.
Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Alex Park
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