Kindesunterhalt berechnen
Fragestellung
Guten Tag!
Es geht um den Kindesunterhalt für meine Kinder, 7 und 8 Jahre alt. Der Vater bezahlt monatlich den Mindestsatz der DT abzüglich des hälftigen Kindergeldes in Höhe von 272,- Euro pro Kind. Nun bin ich im Wissen, daß er um einiges mehr verdient als im Jahr 2008, als damals der Titel durch das Amtsgericht erlassen wurde. Er weigert sich über das Jugendamt seine Gehaltsabrechnungen bzw sein Einkommensnachweis vorzulegen. Er hat ca. ein Bruttojahreseinkommen von 40.000 Euro, geldwerten Vorteil durch einen Firmenwagen, eine Immobilie, die er selbst bewohnt, jedoch auch Schulden dadurch.
Lohnt es sich das gerichtliche Verfahren anzustoßen (über die Beistandschaft des JA) oder werde ich auf den Gerichtskosten sitzen bleiben, da er nicht mehr bezahlen müsste?
Herzlichen Dank im Voraus für Ihr Bemühen!
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Antwort von Rechtsanwältin Kristina Standke
Sehr geehrte Ratsuchende,
bei dem gezahlten Mindestunterhalt wurde ein bereinigtes Einkommen des Vaters bis 1.500 EUR zugrunde (1. Einkommensgruppe) gelegt.
Bei einem Jahresbruttoeinkommen von 40.000 EUR kann man geschätzt von einem monatlichen Nettoeinkommen i. H.v. 2.000 EUR ausgehen. Allein dies würde die Einstufung in die 3. Einkommensklasse der Düsseldorfer Tabelle bedeuten und somit einen Unterhalt von 309 EUR pro Kind. Hinzu kommt der Firmenwagen und der Wohnvorteil. Aufgrund fehlender Daten kann ich dazu jedoch keine weiteren ANgaben machen.
Wenn der Vater innerhalb einer Frist keine Auskunft erteilt, sollte unbedingt die Auskunftsklage vor dem Familiengericht erhoben werden. Diese können Sie gar nicht verlieren, so dass Sie auch nicht die Gerichtskosten tragen brauchen. Wenn unsicher ist, ob er danach tatsächlich mehr Unterhalt zu zahlen hat, sollte diese Klage isoliert, d. h. ohne gleichzeitigen Unterhaltsantrag gestellt werden!
Ich hoffe, ich konnte Ihnen helfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Weiterhin möchte ich Sie höflichst auf die Bewertungsfunktion aufmerksam machen, die dafür sorgt, diesen Service für andere Ratsuchende transparenter zu machen.
MIt freundlichen Grüßen
Kristina Standke
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MfG
K.Standke
Noch eine Rückfrage: Kann ich die Auskunftsklage über die Beistandschaft beantragen oder sollte ich das direkt übers Familiengericht?
MfG
K.STandke