Immobilienbesitz bei Hauptwohnsitz in der Schweiz
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich lebe und arbeite nun seit einiger Zeit in der Schweiz und verfüge über keinen Wohnsitz in Deutschland. Nun habe ich die Möglichkeit eine günstige Eigentumswohnung in Deutschland zu erwerben welche ich allerdings ausschließlich nutzen möchte um Urlaube dort zu verbringen. Würde der Fiskus mir nun unterstellen das dies meine Hauptwohnung in Deutschland wäre?
Mit freundlichen Grüssen M.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Dieses richtet sich im Wesentlichen nach den melderechtlichen Voraussetzungen.
Auch der Bundesfinanzhof stellt darauf letztlich ab:
"Der eigene Hausstand außerhalb des Beschäftigungsorts muss jedoch für den Arbeitnehmer zugleich Haupthausstand und Lebensmittelpunkt sein. Allein das Vorhalten einer Wohnung für gelegentliche Besuche oder für Ferienaufenthalte ist noch nicht als Unterhalten eines Hausstands i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG zu werten." BFH-Urteil vom 14.10.2004, VIR 82/02.
Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung eines Einwohners.
Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden
Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder des Lebenspartners.
Erst wenn sich die vorwiegend benutzte Wohnung nicht zweifelsfrei bestimmen lässt, ist auf den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen abzustellen. Anhaltspunkte dafür können z.B. sein: Art der Wohnung, Art und Häufigkeit des Aufenthalts, Erreichbarkeit der anderen Wohnung, Mitgliedschaft in Vereinen etc., kommunalpolitische Aktivitäten, familiäre Bindungen, gemeinsame Wohnung im Falle nichtehelicher Lebensgemeinschaften.
Die Prüfung ist in Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf den unbedingt erforderlichen Umfang zu beschränken; die Angaben der Betroffenen müssen plausibel erscheinen und sind nur in Ausnahmefällen durch geeignete Unterlagen zu belegen.
Nur wenn die Meldebehörde feststellt, dass der Wohnungsstatus eindeutig nicht (mehr) mit den gesetzlich aufgeführten Kriterien in Einklang steht, so hat sie unverzüglich von Amts wegen im Melderegister die zutreffende Wohnung einzutragen, um die Aktualität und Richtigkeit des Melderegisters zu gewährleisten.
Letzteres hat dann zudem für den Fiskus den maßgeblichen Ausschlag.
Da besteht also für Sie aller Voraussicht nach keine Gefahr.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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MfG M.D.