Haus- und Grundstücksübertragung
Fragestellung
Hallo,
folgendes Szenario:
Das Zweifamilienhaus in welchem meine Oma lebt wurde vor 1,5 Jahren durch Schenkung an meinen Vater, meine Schwester und mir zu je einem Drittel übertragen. (Verkehrswert ca. 220.000 Euro und eingetragenes Wohnungsrecht auf Lebenszeit). Ich habe zu diesem Zeitpunkt angefangen das Haus zu sanieren und möchte mich nun von den beiden trennen und sie auszahlen. Der Betrag auf den wir uns geeignet haben beträgt 77.500 Euro. Wie wäre das Vorgehen, wenn man die Schenkungssteuer möglichst gering halten möchte oder sogar ganz vermeiden möchte?
Da meine Oma gegenwärtig keine Miete zahlt ich aber die Sanierungskosten absetzen will, muss sie mindestens 66% der ortsüblichen Miete bezahlen und wenn ich es voll absetzen will 75% - ist das richtig?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Christian Peter
Sehr geehrter Herr Ratsuchender, zunächst verweise ich auf die in meinem YourXpertprofil hinterlegten Mandatsbearbeitungsbedingungen: s. https://www.yourxpert.de/account/profile unter Informationen nach DL InfoV. 1. Schenkungsteuerfrage Wenn Sie die anderen beiden Anteile an dem Zweifamilienhaus zu marktüblichen Verkehrswerten von Ihren Angehörigen erwerben, fällt keine Schenkungsteuer an. Der Zuwendungstatbestand (§ 7 ErbStG) ist in diesem Fall nicht erfüllt. 2. Absetzung der Sanierungskosten in der Einkommensteuer Beträgt das Entgelt für eine Wohnungsüberlassung weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen mit der Folge, dass der Werbungskostenabzug anteilig zu kürzen ist. Der ungekürzte Werbungskostenabzug für Ihre Sanierungskosten steht erst ab einer Miethöhe von 66 Prozent der ortsüblichen Miete zu (§ 21 Abs. 2 EStG). Die ortsübliche Miete richtet sich nach der Kaltmiete zuzüglich der umlagefähigen Kosten und kann dem Mietspiegel entnommen werden. Ich hoffe, damit Ihre Fragen ausreichend beantwortet zu haben und stehe für Rückfragen gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Ihr Steuerberater
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im Falle des Erwerbs fällt, wenn marktübliche Preise vereinbart worden sind, keine Schenkungsteuer an, aber dafür Grunderwerbsteuer (abhängig vom Bundesland der Immobilie).
Mit freundlichen Grüßen