Haftung offenes privates WLAN
Fragestellung
Ich habe eine Frage zur Haftung bei privaten offenen WLANS. Ich habe ein offenes WLAN, weil ich es mit meinen Nachbarn Teile.
Ich habe es so benannt, dass die Nutzer bei Nutzung einverstanden sind, keine Urheberrechtsverletzungen und keine Straftaten damit zu begehen. Tut es nun doch jemand, inwieweit bin ich dann haftbar, jenseits der Störerhaftung? Kann ich darüber hinaus noch für die Straftat belangt werden, wenn sonst keine Hinweise vorliegen, dass ich der Täter bin (bin ich ja auch nicht)?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben nachfolgend beantworte:
1. Verantwortlich ist in der Regel der Störer, also derjenige der das Internet genutzt hat. der Anschlussinhaber haftet nicht ohne weiteres als Störer für Urheberrechtsverletzungen der Nutzer. (LG Mannheim, Urteil v. 30.01.2007, Az. 2 O 71/06, MMR 2007, 459) Der 11. Zivilsenat des OLG Frankfurt hat in einem Beschluss vom 20.12.2007 ebenfalls die Ansicht vertreten, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht ohne weiteres verpflichtet sei, nahe Familienangehörige bei der Nutzung des Anschlusses zu überwachen.
2. Da sich ein Anspruchsinhaber grundsätzlich an Sie wenden wird, da Sie Adressat des Anschlusses sind, gilt es hier Vorkehrungen zu treffen, damit Sie die Möglichkeit haben, etwaige Schadensersatzansprüche auf die Nutzer abwenden zu können. Auch erfüllen Sie damit etwaige Anforderung eines WLAN Gesetztes, welches sich in Arbeit befindet.
3. Sie sollten das WLAN entweder mit einem Passwort versehen, welches nur dem Nutzerkreis bekannt ist oder aber die Nutzer müssen sich zur Nutzung des WLANs registrieren. Zum anderen sollten Sie sich die IP Adressen der Nutzer geben lassen.
4. Voraussichtlich wird in diesem Jahr ein Gesetz zur WLAN Nutzung verabschiedet. Aktuell läuft das Notifizierungsverfahren bei der Europäischen Kommission.
Schließlich empfiehlt es sich den Nutzern die beigefügte Erklärung/Vereinbarung unterschreiben zu lassen, um den künftigen gesetzlichen Regelungen schon jetzt zu entsprechen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehe bei Nachfragen gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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Für eine Straftat muss Ihnen ein vorwerfbares Handeln nachgewiesen werden.
Wenn ein strafbares Handeln Ihrerseits nicht vorliegt werden Sie nicht belangt werden können. Voraussetzung ist daber ein entsprechender Schutz des WLANs damit auch ein fahrlässiges Handeln durch Unterlassen ausgeschlossen werden kann.
Ich hoffe dies hilft Ihnen weiter.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt