Frage zum Reiserecht
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
ich habe eine Frage zu einer Schadenregulierung meiner Reise-Rücktrittskosten-Versicherung.
In den Versicherungsbedingungen steht, dass "kein Versicherungsschutz besteht bei Schub einer chronischen psychischen Erkrankung".
Da meine Frau wg. eines Krankheitsschubes einer chronischen psychischen Erkrankung die Reise nicht antreten konnte, verweigert die Versicherung nun die Zahlung der Stornokosten.
Meine Frage zielt darauf ab, ob so eine Klausel zulässig ist und es sich lohnt dagegen vorzugehen oder ob der Versicherer solche Ausschlüsse formulieren kann,
viele Grüsse
K. S.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Die Reiserücktrittsversicherung übernimmt im Falle einer akuten Erkrankung vor Reisebeginn in der Regel die bereits entstandenen Kosten einschließlich der Stornogebühren. Streitig wird die Kostenübernahme aber eben leider häufig dann, wenn bereits eine chronische Vorerkrankung vorlag und die Reise infolge eines "Krankheitsschubs" nicht angetreten werden kann, so wie es hier der Fall ist.
Die Rechtsprechung ist dazu - wie erwartet - nicht einheitlich und eine eindeutige Linie oder herrschende Meinung lässt sich da nicht ausmachen, aber auffindbar sind leider doch mehr Urteile, die für eine Zulässig-/Wirksamkeit solcher Klausel sprechen:
LG München I, Urteil v. 08.01.2015, Az. 6 S 15424/13:
1. Der Leistungsausschluss für psychische Erkrankungen in den Bedingungen der Reiserücktrittsversicherung ist wirksam, da die Ausschlussklausel für psychische Erkrankungen nicht überraschend im Sinne des § 305c BGB ist, weil Ausschlüsse vom Versicherungsschutz als solche nicht ungewöhnlich, sondern Bestandteil der meisten Versicherungsverträge sind.
2. Die Ausschlussklausel stellt auch keine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners dar, da mit dieser Klausel die Pflichten des Versicherers nicht derart eingeschränkt werden, dass eine Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
OLG Koblenz, Urteil vom 22.01.2010, Az. 10 U 613/09:
Klausel wirksam: Reiserücktrittsversicherung: Reisestornierung und Vorerkrankungen
LG Münster, Beschluss vom 18. März 2010, Az. 015 S 19/09:
Einem Versicherungsnehmer, dem bei Abschluss der Versicherung bereits bekannt ist, dass er unter einer psychischen Störung leidet, stehen keine Erstattungskosten der Stornogebühren zu, wenn ein neuerlicher Schub der psychischen Erkrankung auftritt. Der Schub stellt keine unerwartete schwere Erkrankung im Sinne der AVB dar.
Eine Bitte für die weitere Bearbeitung: Wo haben Sie den Ihren Wohnsitz bzw. wo ist der Sitz der Versicherung? Denn dann kann ich noch gezielter nach den dort vorhandenen Gerichten und deren Rechtsprechung suchen.
Danke für Ihre Rückmeldung.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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Sitz der Versicherung ist München,
viele Grüsse
K. S.
haben Sie noch weitere Urteile am Sitz der Versicherung München gefunden? Dies hatten Sie noch angeboten,
viele Grüsse
K. S.
ich antworte Ihnen gerne im Verlaufe dieses Tages noch.
Bis dann und danke für Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen Daniel Hesterberg Rechtsanwalt
bitte teilen Sie mir auch noch Ihren Wohnsitz mit, denn es gilt:
§ 215 Versicherungsvertragsgesetz - Gerichtsstand:
“(1) 1Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.“
Deswegen würde ich mir auch noch gerne die Urteile in dem Bezirk Ihres Wohnsitzes ansehen. Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Mit freundlichen Grüßen Daniel Hesterberg Rechtsanwalt
,
wir wohnen in 65618 Selters,
viele Grüße
K. S.
ich antworte Ihnen gerne wie folgt (danke für Ihre Angaben):
Also, am Ort der Versicherung sieht es eher schlecht aus:
LG München I, Urteil v. 08.01.2015, Az. 6 S 15424/13:
1. Der Leistungsausschluss für psychische Erkrankungen in den Bedingungen der Reiserücktrittsversicherung ist wirksam, da die Ausschlussklausel für psychische Erkrankungen nicht überraschend im Sinne des § 305c BGB ist, weil Ausschlüsse vom Versicherungsschutz als solche nicht ungewöhnlich, sondern Bestandteil der meisten Versicherungsverträge sind.
2. Die Ausschlussklausel stellt auch keine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners dar, da mit dieser Klausel die Pflichten des Versicherers nicht derart eingeschränkt werden, dass eine Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
Zur Situation an Ihrem Wohnort bzw. in Hessen:
Da habe ich trotz längere Suche nichts passendes finden können.
Aber:
Die Tendenz der Gerichte geht eindeutig Richtung Zulässigkeit dieser Klausel - leider zu meinem Bedauern.
Ich hoffe, Ihnen trotzdem gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen Daniel Hesterberg Rechtsanwalt