Finanzielle Zuwendungen ausländischer Privatpersonen
Beantwortet von Steuerberater Dipl. Finanzwirt Ulrich Hiller in unter 2 Stunden
Fragestellung
Wie werden private Zuwendungen von Ausländern in Form "finanzieller Unterstützung" steuerlich bewertet/behandelt? Gibt es Freibeträge?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Dipl. Finanzwirt Ulrich Hiller
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
vielen Dank für Ihre auf yourXpert gestellte Frage!
Da der Begriff "steuerliche Behandlung" in Ihrer Frage nicht näher definiert ist, gehe ich zunächst auf einkommensteuerliche, dann auf schenkungsteuerliche Aspekte der privaten Zuwendungen / Unterstützungsleistung ein.
I. Einkommensteuer
Der Einkommensteuer unterliegen nur solche Zuflüsse, die durch das Einkommensteuergesetz (EStG) als Einkünfte definiert sind. Private Unterstützungsleistungen gehören nicht zu den Einkunftsarten des EStG und unterliegen daher in Deutschland keiner Besteuerung. Es kann sich allerdings nur um "private Unterstützungsleistungen" handeln, wenn der Zahlung von Geldbeträgen tatsächlich keine Gegenleistung gegenüber steht, z.B. in Form von Dienstleistungen o.ä. Es darf sich um keine der Einkunftsarten des EStG handeln (z.B. Gewerbebetrieb, freiberufliche Tätigkeit, Renten, bestimmte Veräußerungsgeschäfte, Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Vermietung).
II. Schenkungsteuer
Für die Beurteilung ob hier ein Schenkungsteuer auslösender Sachverhalt vorliegt, kommt es zunächst auf das Verwandtschaftsverhältnis von Schenker (Zuwender) und Beschenktem (Empfänger der Zuwendung) an. Sind diese beiden z.B. in gerader Linie miteinander verwandt (Eltern-Kinder) gelten hohe Freibeträge bei der Schenkungsteuer. Dabei gilt allerdings grundsätzlich: alles was in einem Zeitraum von 10 Jahren geschenkt wird, muss zusammengerechnet werden. Für die Schenkungsteuerpflicht reicht es im Übrigen aus, wenn nur der Beschenkte ein Inländer ist!
Bei Eheleuten gibt es dann einen Freibetrag von 500.000 €, bei Verwandten in gerader Linie grundsätzlich einen Freibetrag von 400.000 €. Sind die Personen nicht verwandt, gibt es nur einen Freibetrag von 20.000 €
Ich hoffe, dass ich Ihnen ein paar Aspekte verständlich darstellen konnte. Leider war mir ein konkreteres Eingehen auf eine bestimmte Fragestellung wegen der von Ihnen sehr global gestellten Frage nicht möglich. Falls Sie aber Rückfragen haben, stehe ich Ihnen selbstverständlich gern über die kostenfreie Rückfragefunktion auf dieser Seite zur Verfügung. Wenn Sie zufrieden sind, freue ich mich über eine positiver Bewertung.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Hiller
Steuerberater
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Mit besten Grüßen
Thomas Braun