Famillie angelegenheit
Fragestellung
Guten Tag,
Sehr geherte Damen und Herren,
meine fragen an Sie ist:
darf ich meinen 21 Jahre alter Sohn von unseren eigenen Wohnung raus bitten?
Wenn ja, darf ich der Türschloß auswegselln?
Was mache ich wenn er der Tür ausbricht?
Momentan steht er in einen Ausbildungsverhältnis.
Eventuell ist er negstes Jahr im Sommer fertig.
Meine Frau und Ich füllen uns körperlich gefährdet und geistig terorisiert von ihm.
Ich mache mir sorgen um meine Frau wenn ich nicht zu hause bin.
Unsere Ehe steht auf dem kippe.
Wenn ich das tue,muss ich mit rechtliche schritte von seinen seite rechnen?
Ich überlege mir ihm zu enterben.
Mit freundliche grüße D.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Tim Droese, LL.M.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
darf ich meinen 21 Jahre alter Sohn von unseren eigenen Wohnung raus bitten?
Sie dürfen, wenn ausschließlich Sie Mieter oder Eigentümer der Wohnung sind bzw. Ihr Sohn eben nicht Mit-Mieter, Untermieter oder Mit-Eigentümer ist. Verbinden Sie den „Rauswurf“ auch mit einem konkret ausgesprochenen Hausverbot.
Wenn ja, darf ich der Türschloß auswegselln?
Sie dürfen (müssen, sonst hat der „Rausschmiss“ möglicherweise keinen Sinn) auch das Türschloss auswechseln.
Was mache ich wenn er der Tür ausbricht?
Wenn Ihr Sohn die Tür aufbricht, dann erfüllt das die Tatbestände der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruches und je nach Absicht auch versuchten oder vollendeten Wohnungseinbruchsdiebstahl. Je nachdem, ob Sie dann anwesend sind und was noch passiert, kann noch Nötigung, Körperverletzung, Beleidigung etc. hinzukommen.
Was Sie dann konkret tun hängt natürlich von der Bedrohungslage ab. Die Polizei zu rufen und Anzeige zu erstatten ist in dieser Situation dann jedenfalls angeraten.
Sie können – auch abhängig von den konkreten Vorfällen – eine einstweilige Verfügung beantragen, die Ihren Sohn verbietet sich Ihrer Wohnung zu nähern. Dies bedarf aber einer ausführlichen Rechtsberatung vor Ort, damit die prozessualen und rechtlichen Voraussetzungen alle eingehalten werden.
Wenn ich das tue,muss ich mit rechtliche schritte von seinen seite rechnen?
Ihr Sohn kann nur mit Erfolg rechtliche Schritte gegen Sie einleiten, wenn er ein Recht hat die Wohnung zu betreten bzw. in der Wohnung zu wohnen. Mithin, wenn er Mit-Mieter, Untermieter oder Mit-Eigentümer ist. Ob er diese Schritte dennoch versucht, kann ich nicht sagen. Erfolg wird er wohl keinen haben.
Ferner könnte Ihr Sohn auch Unterhalt von Ihnen fordern, wenn sein Einkommen aus der Ausbildung nicht ausreichend ist, denn gem. § 1610 II BGB schulden Eltern dem Kind den Unterhalt bis zu einem (ersten) berufsqualifizierenden Abschluss. Die konkrete Berechnung richtet sich dann nach Ihrem Einkommen, evtl. weiteren Unterhaltsverpflichtungen etc.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Rückfragen können Sie gerne an mich richten.
Mit freundlichen Grüßen
Tim Droese
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