ERBRECHT
Fragestellung
Sehr geehrte Frau RAin Standke,
anliegend überlasse ich Ihnen die Schilderung meines Rechtsfalles mit der Bitte um Unterbreitung eines kostenloses Angebotes für die ausführliche Beantwortung meiner Fragen.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriella Schubert
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwältin Kristina Standke
Sehr geehrte Ratsuchende,
einen Erbauseinandersetzungsvertrag können die Erben formlos erstellen. Wichtig ist, dass der Nachlass beziffert ist und entsprechend der Quoten der Erben unter ihnen aufgeteilt wird. Eine bstimmte Form oder kostenspielige Auftragserteilung des Pflegers ist nicht notwendig.
Ich verstehe nicht ganz, warum eine Teilnachlasspflegschaft existiert und der Erbprätendent von der Erbschaft etwas erhalten soll. Wer Erbe ist, ergibt sich aus dem Erbschein, der Ihnen doch schon vorliegt?!
Bezieht sich die Teilnachlasspflegschaft auch auf das Bankvermögen?
Für Schadensersatzansprüche muss auch ein eingetretener Schaden nachgewiesen werden. Dies dürfte vllt. schwer sein. Wenn der Pfleger vom Gericht eingesetzt wurde, könnte Sie vllt. mit einer Beschwerde bei Gericht ihn unter Druck setzen.
Es ist schwierig abzuschätzen, wir lange die Verfahrensdauer ist. Das ist von Gericht zu Gericht unterschiedlich. Ich denke, dass Sie mindestens ein Jahr brauchen, dass ist aber nur, wenn Ihr Gericht schnell ist! Sie sollten sich von einem Anwalt vor Ort beraten lassen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen ein wenig helfen konnte. Über eine postitive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
K.Standke
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