Einkommenssteuererklärung 2010 anfechten
Beantwortet von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk in unter 2 Stunden
Fragestellung
Hallo Herr. Dr. Schenk,
ich habe bei der Einkommensteuererklärung 2010 meiner Freundin einen Fehler gemacht und bei der Seite Vorsorgeaufwand auf Seite 2 (ab Zeile 31) die Beiträge zur privaten Krankenversicherungen (nur Basisabsicherung, keine Wahlleistungen) vergessen einzutragen.
Die Steuerbescheinigung vom Finanzamt habe ich im November 2011 zurück erhalten.
Habe ich hier noch eine Chance rückwirkend eine geänderte Einkommensteuererklärung abzugeben und eine Steuerrückerstattung zu erhalten?
Vielen Dank
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Antwort von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk
Hallo M.,
sofern der Steuerbescheid Ihrer Freundin nicht den Vermerk "unter Vorbehalt der Nachprüfung" enthält, besteht grundsätzlich keine Möglichkeit, vergessene Angaben der Steuerpflichtigen "nachzu‐ schieben". Sofern der Nachprüfungsvermerk auf dem Steuerbescheid 2010 nicht enthalten sein sollte (wovon ich ausgehen muss, wenn Ihre Freundin nicht selbständig ist), wäre es nur möglich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids, Einspruch einzulegen und die fehlenden Angaben nachzuholen. Da der Bescheid laut Ihrer Angabe auf November 2011 datiert, ist diese Frist leider abgelaufen. In Sonderfällen greifen spezielle und leider komplizierte Korrekturvorschriften. Diese werden aber bei Ihnen aller Voraussicht nach nicht greifen. Ausführungen hierzu würden den Rahmen der Mail sprengen. Am Ende stellt sich aber die Frage, inwieweit sich die Beiträge für die private Krankenversicherung bei Ihrer Freundin überhaupt steuermindernd ausgewirkt haben. Bei Nichtselbständigen beträgt der Höchstbetrag für entsprechende Vorsorgeaufwendungen 1.900 Euro. Sollte dieser Betrag durch die Beiträge zur Basisabsicherung (KV) abgegolten oder überschritten sein, wären sonstige Vorsorgeaufwendungen nicht mehr absetzbar. Sollten hingegen die von Ihnen ver‐ gessenen Beiträge der KV über den 1.900 Euro liegen, würden zumindest die sonstigen Vorsorgeaufwendungen nunmehr bis zur Höhe von insgesamt 1.900 Euro berücksichtigt werden, die bei Angabe der KV Beträge nicht berücksichtigt worden wären. Hinzu kommt der Grenzsteuersatz bzgl. der steuermindernden „vergessenen Beiträge“. Wenn Sie in den einschlägigen Online Steuerrechnern das zu versteuernde Einkommen alternativ (und wohl vereinfachend) um diese Beiträge reduzieren und dann die alternative Steuer ausrechnen, kennen Sie den „steuerlichen Schaden des Vergessens“. Vielleicht ist das ja alles nur marginal und Sie machen sich zu große Sorgen.
Leider kann ich betragsmäßig den durch das „Vergessen“ verursachten steuerlichen Schaden nicht beziffern, da ich Ihre Steuererklärung nicht mit dem Steuerbescheid abgleichen kann. Beides liegt mir nicht vor.
Am Ende bringt es nichts, sich zu ärgern, weil beim Entfall des Vermerks „unter Vorbehalt der Nach‐ prüfung gem. § 164 Abgabenordnung“ normalerweise nichts mehr zu machen ist, weil der Steuerbescheid bestandskräftig ist. Schlussendlich müsste ich den Steuerbescheid und die Steuererklärung von Ihnen erhalten, um "sicher" zu gehen. Das wiederum wäre mit zusätzlichen Kosten für Ihre Freundin verbunden.
Mit freundlichen Grüßen
Rainer Schenk
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MFG Schenk
Ich habe jetzt mal bei meinem Finanzamt angerufen und die waren sehr kulant und ändern die Erklärung noch mal rückwirkend.
Es scheint als hätte ich hier auf dem kurzen Dienstweg Glück gehabt und meine Freundin bekommt mehrere hundert EUR zurück.
Viele Grüße