doppelte Haushaltsführung
Fragestellung
Guten Tag,
folgende Frage:
Ich bin verheiratet, lebenszeitverbeamtet, wohne in M. und bin für ein Jahr beurlaubt.
In diesem Jahr mache ich ein Erweiterungsstudium in R. und kümmere mich dort um meine Eltern (keine Pflegefälle). Die Tochter (15J.) ist mitgegangen unter der Bedingung, dass wir jedes Wochenende zu Papa in unser Haus und unseren Freunden heimfahren. Wir wohnen während der Woche in einer Mietwohnung.
Kann ich doppelte Haushaltsführung geltend machen bzw. was kann ich steuerlich absetzen (Heimfahrten, Studienmaterial...)?
Vielen Dank,
Astrid B.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Patrick Peiker
Sehr geehrte Ratsuchende,
ich danke Ihnen für Ihre Anfrage und kann diese auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Da Sie verbeamtet sind, gehe ich davon aus, dass Sie eine Berufsqualifizierende Ausbildung abgeschlossen haben. Das Erweiterungsstudium in R. ist somit keine Erstausbildung. Die Ihnen durch das Erweiterungsstudium entstehenden Kosten sind deshalb als vorweggenommene Werbungskosten von Ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar.
Als Werbungskosten können auch die Kosten für die von Ihnen angemietete Wohnung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung angesetzt werden. Folgende Voraussetzungen müssen für das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung erfüllt sein:
1.) Sie müssen einen Haushalt in M. unterhalten.
2.) Ihr Lebensmittelpunkt muss sich in M. befinden.
3.) Daneben müssen Sie einen weiteren Haushalt in R. unterhalten
4.) Die Begründung des Haushaltes in R. musste aufgrund Ihres Erweiterungsstudiums erfolgen.,
Ein eigener Haushalt im steuerrechtlichen Sinne liegt dann vor, wenn Sie eine eigenen Wohnung innehaben, deren Kosten Sie tragen oder sich zumindest daran beteiligen. Dass nach dieser Definition bei Ihnen sowohl ein Haushalt in M. als auch in R. vorliegt, nehme ich an.
Der Lebensmittelpunkt liegt bei verheirateten Personen grundsätzlich am Wohnort der Familie. Dass Ihre Tochter ebenfalls mit Ihnen in R. wohnt und zudem Ihre Eltern ebenfalls in R. wohnen, kann zwar dafür sprechen, dass Ihr tatsächlicher Lebensmittelpunkt in R. liegt, jedoch beschreiben Sie auch, dass Sie wöchentlich nach M. fahren und sich weiterhin ihr Ehemann und Ihr soziales Umfeld dort befindet. Es sprechen daher mehr Gründe dafür, dass sich Ihr Lebensmittelpunkt in M. befindet.
Somit liegt eine doppelte Haushaltsführung vor. Sie können im Rahmen der doppelten Haushaltsführung folgende Kosten als Werbungskosten ansetzen:
- Wohnungskosten:
○ Die Ihnen durch die Anmietung der Wohnung in R. entstehenden Kosten (Kaltmiete und Nebenkosten) können Sie bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von 1.000 € als Werbungskosten berücksichtigen.
○ Kosten für die Einrichtung der Wohnung.
- Die Fahrtkosten zu Beginn und bei Beendigung der doppelten Haushaltsführung, sprich die Umzugsfahrten: Diese Fahrtkosten können Sie mit 0,30 € für jeden gefahrenen Kilometer ansetzen.
- Familienheimfahrten: Sie können wöchentlich eine Familienheimfahrt von R. nach M. berücksichtigen. Die Kosten hierfür ermitteln sich durch Ansatz von 0,30 € für jeden Entfernungskilometer zwischen den Wohnungen in R. und M..
- Verpflegungsmehraufwendungen: Innerhalb der ersten drei Monate Ihres Ergänzungsstudiums können Sie für jeden Tag, an dem Sie Ihre Bildungseinrichtung besuchen eine Verpflegungspauschale ansetzen. Maßgeblich für die Höhe der Pauschale ist die Abwesenheitszeit von Ihrem Hauptwohnsitz (hier M.). Die Pauschale beträgt 24 € für eine Abwesenheit von mehr als 24 Stunden. Für An- und Abreisetage zu Ihrem Studienort können Sie jeweils 12€ berücksichtigen. Wenn Sie also immer wochentags die Bildungseinrichtung in R. besuchen und dafür montags von M. nach R. fahren und freitags wieder zurück nach M. fahren, können Sie für Montag und Freitag jeweils eine Pauschale von 12€ ansetzen. Für die anderen Wochentage können Sie jeweils 24€ berücksichtigen.
Darüber hinaus ansetzbare Kosten Ihres Studiums:
Die Ihnen durch Ihre weiterführende Ausbildung entstehenden Kosten können Sie vollständig als Werbungskosten ansetzen. In Betracht kommen hier etwa:
- Fahrtkosten von Ihrer Wohnung in R. zur Bildungseinrichtung. Diese Kosten können Sie mit 0,30 € pro Entfernungskilometer ansetzen.
- Kursgebühren
- Kosten für Lernmaterialien (z.B. ein angeschaffter PC, Bücher, Hefte, Stifte usw.)
- Fahrtkosten für Fahrten im Rahmen des Studiums: Wenn Sie etwa Studienfahrten an verschiedene Orte außerhalb der gewöhnlichen Bildungseinrichtung unternehmen, können Sie für jeden gefahrenen Kilometer 0,30€ ansetzen.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen weitergeholfen zu haben. Sollten Sie noch Fragen haben, scheuen Sie sich bitte nicht sich bei mir zu melden.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Peiker
Steuerberater
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