Aussenwandleuchte am Einfamiliehaus montiert
Beantwortet
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt!
Im Parkbereich meines Pkw-Stellplatzes neben dem Haus habe ich eine LED-Aussenwandleuchte an unserer Hausmauer zum besseren Ausleuchten dieser Dunkelzone installiert, die bei Nacht durch
Dämmerungsschalter aktiviert ist. Vorher war über ca. 10 Jahre ein Bewegungsmelder mit
Leuchte installiert. Ein neuer Nachbar seit etwa 4 Jahren hat dieses Licht inbezug auf sein
Wohn- u. Schlafzimmer als sehr störend bezeichnet und die Entfernung verlangt. Ich habe den Strahler entfernt und stattdessen eine normale Aussenleuchte installiert, die ueber einen Dämmerungsschalter nachts aktiviert ist. Der Nachbar verlangt wiederum die sofortige Entfernung
dieser Lichtquelle und droht mit einerAnzeige. Hausentfernung ca 10 m.
Welchen rechtlichen Rat können Sie mir empfehlen und erbitte dazu eine zeitnahe Beurteilung.
Mit freundlichen Grüßen
R. L.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort des Experten
Sehr geehrter Fragensteller,
Die Entfernung ist mit 10 m doch relativ groß. Zudem haben Sie die Leuchten im Entgegenkommen bereits entfernt.
Der Nachbar trägt auch nicht substantiiert vor, wann bzw. zu welchen Zeiten ihn dies angeblich stören soll.
Es kommt ferner vor allem auf die Leuchtstärke an:
Vertieft hierzu: https://www.anwalt24.de/lexikon/lichtimmissionen
Der Vorsicht halber sollte man uU von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr morgens die Lampe deaktivieren, auch wenn ich derzeit noch keinen Anlass dazu sehe.
An ihrer Stelle würde ich den Nachbarn in einem ersten Schritt bitten, gemeinsam nachts die Lichteinwirkungen aus der Warte seines Hauses zu betrachten. UU auch nach einer längeren Phase der Dunkelheit.
Trotz LG Wiesbaden, Urteil vom 19. 12. 2001 - 10 S 46/01 kann man hier zudem sicher gut mit der Verjährung argumentieren, weil hier über 4 Jahre ein Beleuchtung an sich akzeptiert wurde, wenn auch mit Meckern. Eine Verjährungshemmung durch Verhandlungen ist wohl eher nicht anzunehmen.
Bei Nachfragen melden Sie sich gerne hier über das Kommentarfeld.
Über eine Bewertung mit 5 Sternen würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
D. Saeger
- RA -
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