Auflösung eines Nachlasskontos
Beantwortet
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Kinder,
das Nachlasskonto meiner verstorbenen Mutter soll aufgelöst werden. Wir sind vier Erben. Mein Bruder G. verzichtet aus familieninternen Gründen freiwillig auf den verbliebenen Betrag von knapp 20.000 Euro. D.h. der Streitpunkt ist nicht das Geld an sich und auch nicht die Frage, ob das Konto aufgelöst werden soll. Meiner Laienmeinung nach handelt es sich deshalb nicht um eine Entscheidung mit großer wirtschaftlicher Bedeutung. Das Problem ist, dass mein Bruder seine formelle Zustimmung nur unter einer Bedingung geben will. Nämlich dass der Geldbetrag zu den unter uns drei anderen Geschwistern vereinbarten Anteilen direkt auf unsere jeweiligen Konten überwiesen wird, was er auch kontrollieren will. Meine beiden anderen Geschwister und ich wollen aber aus bestimmen Gründen, dass das Geld auf mein Konto überwiesen wird, von wo aus es dann wie vereinbart aufgeteilt wird
Jetzt meine Frage: Können meine drei anderen Geschwister und ich nach § 2038 Abs.2, 745 BGB meinen Bruder G. überstimmen?
Freundliche Grüße
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Antwort des Experten
Sehr geehrter Ratsuchender,
§ 2038 lässt in der Tat über die Verweisung auf die Regeln über die Gemeinschaft einen Mehrheitsbeschluß zu.
Allerdings dürfte § 2038 nicht einschlägig sein: Die Vorschrift regelt die „Verwaltung“ des Nachlasses. Die "Verwaltung" umfasst alle Maßnahmen, die zur Verwahrung, Sicherung, Erhaltung und Vermehrung des Nachlasses erforderlich oder geeignet sind (zB BGHZ 164, 181; BGH NJW 2010, 765 ). In diesem Sinne handelt es sich bei der streitigen Verteilung auf die Miterben nicht um eine Frage der Verwaltung sondern um ein Problem der Auseinandersetzung. Die Frage, ob es sich um eine "ordnungsgemäße" Maßnahme der Verwaltung mit der Folge des § 745 handelt stellt sich also erst gar nicht.
Bei der Verteilung des Guthabens handelt es sich entweder um die Auseinandersetzung oder deren Vollzug (beides muss man getrennt betrachten), was sich Ihrer Schilderung nicht eindeutig entnehem lässt.
§ 2042, der die Auseinandersetzung regelt, verweist zwar auch auf einige Vorschriften der Gemeinschaft aber ausdrücklich nicht auf § 745.
Eine Mehrheitsentscheidung auf der von Ihnen genannten Grundlage kommt also nicht in Betracht; Sie können den Bruder nicht "überstimmen".
Beste Grüße
M. Kinder
Rechtsanwalt
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danke für Ihre ausführliche Antwort.
Sie sprachen ja den Unterschied zwischen Auseinandersetzung und deren Vollzug an. Ich als Laie habe das jetzt so verstanden, dass es in der Auseinandersetzung um den Geldbetrag an sich geht bzw. seine Aufteilung unter den Erben. Das ist bei uns nicht der Fall. Mein Bruder G. will ja das Geld gar nicht haben. Das haben wir auch schriftlich. Und dass das Konto überhaupt aufgelöst werden soll, ist von uns allen beschlossen.
Mein Bruder macht seine Unterschrift nur von der Bedingung ab, dass er die Kontrolle hat, dass die unter uns drei anderen Geschwistern vereinbarten Beträg auf unsere jeweiligen Konten überwiesen werden. Als "Nachweis" sozusagen. (Meiner Meinung nach ein reines Machtspiel). Handelt es sich damit nicht um eine reine Formsachen, einen Vollzug, wenn ich den Begriff richtig verstehe?
Freundliche Grüße