Arbeitszimmer absetzen
Fragestellung
Ich habe die Möglichkeit eine ca. 25 qm Einraumwohnung mit Bad in direkter Nähe meines Wohnhauses (30 Meter) anzumieten. Es stellt sich für mich die Frage, ob dort meine Tochter zum Beginn ihres Studiums einzieht und ich das ehemalige Kinderzimmer als Arbeitszimmer nutze. Alternativ könnte ich aber auch die Einraumwohnung als ausserhäusliches Büro nutzen. Das Büro wird allerdings nicht komplett geschäftlich genutzt, sonder auch privat.
Kann ich das ein oder andere steuerlich absetzen?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin und Mediatorin Nicole Koch, LL.M.
Sehr geehrter Fragesteller,
bei Ihnen geht es zum einen um einen Raum in Ihrer Wohnung, das ehemalige Kinderzimmer und zum anderen um einen anzumietenden Raum in Ihrer Nachbarschaft und die Frage der Absetzbarkeit der Kosten dieser Räumlichkeiten für die betriebsbedingte Nutzung. Sie weisen dabei darauf hin, dass diese Räume jeweils auch privat genutzt werden sollen.
Im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung ist die Rechtslage mittlerweile so, dass die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann geltend gemacht werden können, wenn dieses zum Teil beruflich und zum Teil privat genutzt wird. Sie können dann die Kosten für die betriebliche Nutzung anteilig absetzen. Das gilt selbst bei überwiegend privater Nutzung, entschied das Finanzgericht Köln (Urteil vom 19. Mai 2011 - 10 K 4126/09). Die Gesamtkosten des Raumes sind im Wege einer sachgerechten Schätzung auf die berufliche und private Nutzung aufzuteilen. Die Obergrenze für die maximal ansetzbaren Kosten (EUR 1.250 pro Jahr) ist weiterhin zu beachten. Der Bundesfinanzhof hat übrigens sogar entschieden, dass anteilig Kosten
absetzbar sind, wenn überhaupt kein Arbeitszimmer zur Verfügung steht, sondern ein Arbeitsplatz z.B. im Wohnzimmer eingerichtet wird.
Anders sieht es mit dem externen Büro aus. Miete, Strom, Heizung, Neben-, Instandhaltungs- und Reinigungskosten für beruflich genutzte Räume sowie die Kosten der Einrichtung werden als Betriebsausgaben anerkannt, wenn das Büro oder der Unterrichtsraum sich außerhalb der eigenen Wohnung befindet. Dies wäre bei Ihnen der Fall. Um als Posten innerhalb der Betriebsausgaben anerkannt zu werden, also als Kostenposition, die im Zusammenhang mit einem Gewerbebetrieb oder einer freiberuflichen Tätigkeit entsteht, ist aber entscheidend, dass das Büro ausschließlich beruflich genutzt wird oder die jeweilige Aufwendung ausschließlich beruflich veranlasst war. Aus diesem Grund ist es z.B. nicht zulässig, eine Schlafgelegenheit im Büro zu haben. Denn das Schlafen wäre eine privat veranlasste Tätigkeit.
Die Kosten des externen Büros sind für Sie also überhaupt nur dann als Betriebsausgabe geltend zu machen, wenn Sie gewerblich oder freiberuflich tätig sind und den Raum ausschließlich beruflich nutzen.
Die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers sind auch für Personen, die nicht gewerblich oder freiberuflich tätig sind absetzbar, selbst dann, wenn die Nutzung gemischt erfolgt.
Ingesamt ist die Thematik „häusliches Arbeitszimmer“ jedoch sehr komplex und weitaus komplizierter als die rechtliche Behandlung eines externen Büros. Wenn Sie hierzu noch konkretere Fragen haben, können Sie sich gerne erneut an mich wenden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen hiermit zunächst weiterhelfen konnte und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Nicole Koch, LL.M.
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Rückfrage des Kunden
Wenn ich die Einraumwohnung für meine Tochter anmiete, soll der Mietvertrag auf meinen Namen oder auf den Namen meiner Tochter abgeschlossen werden. MIr geht es im Prinzip darum, welche stererliche Einsparung ggf. für das Studium meiner Tochter berücksichtigt werden können bzw. was absetzbar. Ist Unterhalt absetzbar? Vielen Dank
Expertenantwort auf die Rückfrage des Kunden
Hintergrund Ihrer Frage ist demnach die steuerliche Geltendmachung von Unterhaltsleistungen für Ihre studierende Tochter.
Unterhaltsleistungen von Eltern an ihr studierendes Kind, können voll steuerlich als außergewöhnliche Belastungen angesetzt werden.Die Aufwendungen können bis zu 8 004 Euro im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden
Voraussetzung ist aber, dass es für das Kind kein Kindergeld mehr gibt bzw. keinen Kinderfreibetrag. Dies gilt nur bei Kindern über 25 Jahren.
Näheres hierzu finden Sie in § 33 Einkommenssteuergesetz.
Es ist unwichtig, auf wen der Mietvertrag abgeschlossen wird. Entscheidend ist, ob Sie die Kosten fürdas Zimmer übernehmen und die übrigen Voraussetzungen, s.o., erfüllt sind.
Was rechtlich nicht zulässig ist, dass Sie diesen Raum in der Nachbarschaft selbst als Büro steuerlich im Rahmen Ihrer Betriebskosten angeben, aber Ihre Tochter dort lebt.
Mit freundlichen Grüßen
N. Koch, LL.M.
Rechtsanwältin & Mediatorin
www.anwaeltin-mainz.de