Anweisung zur Montage, obwohl kein Monteur
Beantwortet von Steuerberaterin und Rechtsanwältin Ira von Cölln
Fragestellung
Guten Morgen,
mein Mann hat einen Arbeitsvertrag als Kunststoffarbeiter, die Tätigkeiten selbst sowie der Arbeitsort sind nicht näher beschrieben, lediglich der Satz enthalten "Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, die ihm übertragenen Arbeiten sorgfältig auszuführen, Maschinen und Werkzeuge in Ordnung zu halten und die Arbeitsanweisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen." Montageeinsätze sind die Ausnahme in der Firma, mein Mann ist ca. 1x p.a. mit sowas beauftragt, dann aber immer gemeinsam mit einem weiteren Kollegen.
Aktuelle Situation: er hat gestern (Do) die schriftliche Anweisung bekommen, am Montag für 3 Tage ins europäische Ausland zur Montage zu fahren, soll das aber allein tun, weil "kein anderer Mitarbeiter mit kann, wir haben gerade keine Leute".
Frage: ist Montage überhaupt zulässig / anweisbar? Wenn ja, mit welchem Vorlauf und mit welchen Dauern und in welchem Umfang (z.B. auch übers Wochenende oder z.B. nach Afrika)? Hätten nach seiner ersten Weigerung ("allein mache ich das nicht") andere Kollegen gefragt werden müssen oder reicht es, sich einen MA rauszupicken und den zu zwingen?
Vielen Dank vorab!
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Antwort von Steuerberaterin und Rechtsanwältin Ira von Cölln
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne antworte ich auf Ihre Fragen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Ich möchte noch darauf hinweisen, dass das Zurückhalten relevanter Informationen die rechtliche Beurteilung radikal verändern kann. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Zunächst das was im Arbeitsvertrag steht:
"Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, die ihm übertragenen Arbeiten sorgfältig auszuführen, Maschinen und Werkzeuge in Ordnung zu halten und die Arbeitsanweisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen."
Grundsätzlich steht dem Arbeitgeber das Recht zu, ihrem Mann innerhalb des Arbeitsverhältnisses Weisungen zu erteilen und ihn entsprechend den wechselnden betrieblichen Erfordernissen einzusetzen (Direktionsrecht). Die in Arbeitsvertrag festgelegten Leistungspflichten sind dabei ebenso zu beachten, wie die arbeitsgesetzlichen Regelungen oder die Schranke der Sittenwidrigkeit nach § 315 BGB. Innerhalb dieser Grenzen kann Ihr Arbeitgeber einseitig Vorgaben machen, ohne dass hierzu das Einverständnis des Arbeitgebers notwendig ist.
Ihr Arbeitgeber verstößt dann gegen sein Direktionsrecht, wenn er den oben definierten Rahmen überschreitet. Unzulässige Weisungen müssen von Ihrem Mann nicht akzeptiert werden.
Es existiert jedoch auch noch ein erweitertes Direktionsrecht. Dieses gibt dem Arbeitgeber die Möglichkeit, Weisungen zu erteilen, die über die in Arbeits- oder Tarifvertrag festgelegten Leistungspflichten hinausgehen. Voraussetzung ist hier jedoch, dass das zugrunde liegende Ereignis nicht vorhersehbar war, nicht im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers liegt oder sonst finanzieller Schaden droht. Darunter fallen u.a. der vorübergehende Einsatz an einem anderen Arbeitsort.
Da in dem Arbeitsplatz bereits auch die Auslandseinsätze eingeschlossen waren und diese nicht zeitlich begrenzt, wird ihr Mann es schwer haben sich dagegen zu wehren.
Auch sehe ich es nach der Klausel als unproblematisch an, dass Ihre Mann alleine dort versendet wird. Der Arbeitgeber hat ja bereits die Begründung geliefert, da Personalknappheit herrscht.
Alle diejenigen Weisungen, die nicht vom Direktionsrecht umfasst sind, bedürfen für den Fall, dass der zugrunde liegende Arbeitsvertrag nicht einvernehmlich abgeändert wird, einer Änderungskündigung.
Dafür sehe ich hier aber keinen Hinweis, so dass ihr Mann wohl den Einsatz machen muss. Es tut mir leid, keine positivere Aussage treffen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
RA StB Ira von Cölln, LL.M.
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