Anwaltsrechnung zu hoch
Beantwortet von Rechtsanwalt Hans Joachim Faber
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich habe das Gefühl eine zu hohe Anwaltsrechnung erhalten zu haben. Auch unterstelle ich, dass mich die "freundlichen Hinweise" des Anwalts, der Rechnungsbetrag werde sich bei erneuter Prüfung sehr wahrscheinlich erhöhen, einschüchtern sollen. In jedem Fall möchte er von seiner Forderungen nicht abrücken.
Der genaue Sachverhalt geht aus den angehängten Dokumenten hervor.
Ist meine Wahrnehmung falsch und sind fast 500€ für das Einholen einer Unterschrift in 1200m Entfernung zur Kanzlei eine angemessene und in der Gebührenordnung vorgesehenes Honorar für einen Anwalt?
Kann mein RA einen fiktiven Rechtsstreit als Streitwert annehmen, statt eines Gegenstandswertes für das Einholen einer Unterschrift? Kann der RA nun, für mich willkürlich, den Rechnungsbetrag weiter erhöhen?
Muss ich diese Rechnung so begleichen?
Sollte ich Schadensersatz fordern und die Rechnung zahlen?
Sollte ich eine Beschwerde gegen den RA einlegen?
Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Hans Joachim Faber
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der mir vorliegenden Informationen wie folgt beantworten möchte:
Wenn nichts anderes vereinbart worden ist, gilt die gesetzliche Regelung, dass der Rechtsanwalt seine Vergütung "im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen" bestimmt (§ 14 Abs. 1 RVG). Und weiter heißt es: "Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden."
Hier war der Umfang und die Schwierigkeit sicherlich im unteren Rahmen anzusiedeln. Was jedoch Ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und insbesondere die Bedeutung, die Sie dem Auftrag beigemessen haben, angeht, so floss dies wohl in eine höhere Bewertung ein. Ich bin im ärztlichen Berufsrecht nicht allzu bewandert, gehe aber davon aus, dass Sie, wenn es sich bei der Sache wirklich um einen reinen Botengang gehandelt hätte, keinen Anwalt beuaftragt hätten. Sie hatten ja auch für den Fall, dass die Unterschrift verweigert werden würde, weitere Handlungsanweisungen gegeben.
Dann kommt noch die wichtige Frage hinzu, inwieweit die Kollegen in der Haftung gewesen wären, wenn mit dem Auftrag etwas schief gegangen wäre. Ich gehe nach Ihren Schilderungen davon aus, dass dadurch ein sehr hoher Schaden für Sie entstanden wäre.
Insofern muss man konstatieren, dass die Kollegen "alles richtig gemacht" haben, da der Auffangstreitwert im Vergleich zur Bedeutung der Sache relativ niedrig gewählt ist und eine 1,3fache Geschäftsgebühr der Regelfall ist für Angelegenheiten, die "weder umfangreich noch schwierig" waren.
Aber: Sie schildern, dass Sie bei der Beauftragung eine Vergütungsvereinbarung hatten abschließen wollen und vor allem, dass Sie einen konkreten Preis genannt hatten. Hier wäre tatsächlich ein Ansatzpunkt zu sehen. In außergerichtlichen Sachen sind Rechtsanwälte vom Gesetz geradezu dazu angehalten, solche Vereinbarungen zu treffen. Indem der Kollege am Telefon darüber hinweggegangen ist, könnte man dahinter den Willen vermuten, von vorneherein die höheren gesetzlichen Gebühren "einstreichen" zu wollen.aten
Nun dürfte es in einem Prozess zu der Schwierigkeit kommen, dass der Kollege behaupten wird, es habe keine Besprechung zur Höhe der Vergütung gegeben. Dann wäre es an Ihnen, Ihre Behauptung unter Beweis zu stellen, und das dürfte Ihnen leider nicht gelingen.
Zusammenfassend muss ich nach einer ersten Beurteilung der Sachlage leider dazu raten, den geforderten Betrag zu zahlen und künftig um Rechtsanwälte, die derart intransparent mit ihren Kosten umgehen, einen großen Bogen zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
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