Androhung des Ärgers
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
bitte um die Beantwortung folgender Rechtsfrage:
Meine Frage:
Kann der Nachbarn mir verbieten meinen Stellplatz hinterm Haus zu nutzen und/oder mir verbieten von oder zu meinem Stellplatz zu fahren ?
Zum Sachverhalt
Neuerlich wurde ich von meinem Nachbarn mit einem nicht näher spezifizierten
Ärger bedroht, "sollte er mich noch einmal aus seinem Weg mit einem Motorrad antreffen.“ wie er sagte
Ich bin Eigentümer einer DHH von der Hauptstraße. Hinter meinem Haus steht ein weiteres Doppelhaus, und ein kleiner Zufahrtsweg zu hinteren Häusern führt an der Seite meines Hauses vorbei. Dieser Weg gehört jeweils zu ½ den 2 Eigentümern der hinteren Häuser und ist auch einziger Zugang zu meinem kleinen Grundstück hinter meinem Haus. Also hier Stimmt seine Aussage nicht . Das ist nicht sein weg sondern zu ½ sein Weg.
Im Grundbuchblatt des Weges eine Dienstbarkeit : „Geh- Steh- und Transportrecht für jeweiligen Eigentümer „ also für mich, eingetragen.
Auf meinem Grundstück hinter meinem Haus, habe ich einen Stellplatz für mein Motorrad eingerichtet, aus unbekannten Gründen hat einer der Nachbar etwas dagegen wenn ich mein Motorrad auf einem Teilstück von ca.15m Länge bis zu meinem Grundstück fahre.
Der andere Nachbarn (selbst Motorradfahrer) der auch zu ½ Eigentümer des Weges ist, hat nichts dagegen.
Mit freundlichem Gruß
Marek Krygowski
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Kurze, knappe Antwort zu Ihrer eingangs gestellten Frage: "Kann der Nachbarn mir verbieten meinen Stellplatz hinterm Haus zu nutzen und/oder mir verbieten von oder zu meinem Stellplatz zu fahren ?"
Nein, ganz grundsätzlich nicht, solange Sie selbst die Interessen des Nachbarn wahren, woran ich keine Zweifel habe, bis auf die u. g. Ausnahme.
Im Einzelnen:
Soweit nachweislich im Grundbuch hinsichtlich des Weges eine Dienstbarkeit „Geh- Steh- und Transportrecht für jeweiligen Eigentümer" also für Sie, eingetragen ist, haben Sie weitestgehende Rechte.
Sie sind daher berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen, mithin für die o. g. Zwecke, was Ihnen der Nachbar nicht verwehren kann.
Sie können wie sonst ein Eigentümer den umgrenzten Weg nach Ihrem Belieben nutzen.
Soweit Sie Ihr allerdings Ihr Motorrad auf einem Teilstück von ca. 15 m Länge bis zu Ihrem Grundstück fahren und nicht schieben, kann aber in der Tat ausnahmsweise Ihr Nachbar Ihnen das untersagen.
Bei der Ausübung einer (Grund- u. sonstigen)Dienstbarkeit hat der Berechtigte das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen, vgl. §§ 1090 i. V. m. 1020 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Daher wäre übermäßiger Lärm zu vermeiden, genau wie Geruchsbelästigungen etc.
Ein kurzes Ausrollen des Motorrads mit abgeschalteten Motor wäre hingegen noch möglich.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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Was ist mit dem zweiten 1/2 miteigenrümer, hat er kein Mitsprache recht ?.
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
In Ordnung, verstehe, dann kann es in der Tat nicht um Lärmbelästigungen gehen.
Ein Schieben kommt damit dann auch nicht in Betracht, höchstens ein langsames Fahren oder Rollen mit Motorbetrieb.
Sie können das also mit sachlichen Argumenten gegenüber dem Miteigentümer, der Ärger macht, vortragen.
Soweit der andere Miteigentümer nichts dagegen hat, ist dieses jedenfalls für den zweiten Miteigentümer nicht relevant, da jeder seine eigenen Miteigentumsrechte geltend machen kann.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt