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Erbvertrag - Vorteile, Form und Kosten

 

Erbvertrag Vorteile, Form und Kosten

 

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Ratgeber: Erbvertrag - Vorteile, Form und Kosten

(Lesezeit ca. 10 Minuten)

Es gibt verschiedene Möglichkeiten zu Lebzeiten seinen Nachlass zu regeln. Neben der bekanntesten Möglichkeit des Testaments gibt es auch die Möglichkeit einen Erbvertrag zu schließen. Damit eröffnen sich detailliertere und verbindlichere Möglichkeiten als durch ein Testament. Dieser Ratgeber gibt Ihnen alle wichtigen Informationen rund um das Thema Erbvertrag. Wir zeigen Ihnen insbesondere welche Möglichkeiten es gibt und wie diese rechtssicher, kostengünstig und ohne Fehler umgesetzt werden können.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Erbvertrag ist eine sinnvolle Alternative zum Testament
  • Erbverträge können mit einem*einer Notar*in abgeschlossen werden
  • In Erbverträgen können umfangreiche Regelungen mit mehreren Beteiligten vertraglich festgelegt werden
  • Erbverträge können nicht einseitig von einer Partei geändert werden

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Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist ein Erbvertrag?
  2. Was ist der Unterschied zwischen Erbvertrag und Testament?
  3. Für wen ist ein Erbvertrag sinnvoll?
  4. Wie wird ein Erbvertrag aufgesetzt?
  5. Was kostet ein Erbvertrag?
  6. Wie kann ich einen Erbvertrag ändern?
  7. In welchem Verhältnis stehen Erbvertrag und Ehevertrag?
  8. Welche Regelungen zum Pflichtteil können im Erbvertrag getroffen werden?
  9. Ist die Anfechtung eines Erbvertrages möglich?
  10. Auflistung der Vorteile/Nachteile des Erbvertrages im Vergleich zum Testament
  11. Fazit: Kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung und Beratungsangebot

Was ist ein Erbvertrag?

Ein Erbvertrag ist eine sogenannte "Verfügung von Todes wegen", die in Vertragsform errichtet wird und eine Alternative zum Testament ist. Eine oder mehrere Personen können durch Erbvertrag also Dinge wie Erbeinsetzungen, Enterbung, Vermächtnisse und Auflagen vertragsmäßig und unwiderruflich regeln. Die Person, die das Erbe hinterlässt, wird auch Erblasser*in genannt. Auch Personen oder Institutionen (z.B. Unternehmen oder Stiftungen), die nicht am Vertrag beteiligt sein müssen, können durch den Erbvertrag ein Erbe oder Vermächtnis erhalten. In einem Erbvertrag kann entweder nur eine Person von Todes wegen verfügen oder aber beide Vertragsparteien. Man spricht dann von einem gegenseitigen Erbvertrag. Auch mehr als zwei Beteiligte können einen Erbvertrag schließen und dabei verfügen, bedacht werden oder als beteiligte Person hinzugezogen werden.

Im Erbvertrag können verschiedene Konstellationen geregelt werden. So können sich die Parteien gegenseitig zu Leistungen aneinander oder an Dritte oder auch zu einem Unterlassen bestimmter Handlungen verpflichten. Generell kann jede Person über ihr Vermögen zu Lebzeiten frei verfügen. Dazu gehört auch, das Vermögen zu verbrauchen. Der Erbvertrag entfaltet jedoch unter Umständen einen besonderen Schutz. Hat jemand sich durch Erbvertrag dazu verpflichtet, jemand anderen zu beerben, kann derjenige, der dadurch begünstigt ist, Ansprüche gegen andere geltend machen, die - in der Absicht ihm*ihr zu schaden - beschenkt wurden.

Was ist der Unterschied zwischen Erbvertrag und Testament?

Der Erbvertrag ist im Gegensatz zum Testament grundsätzlich unwiderruflich. Die Verbindlichkeit eines Erbvertrages ist daher höher als beim Testament. Die Einsetzung von Erb*innen kann auch an Voraussetzungen und Bedingungen geknüpft werden.

Ein weiterer Unterschied zwischen Erbvertrag und Testament besteht darin, dass der Erbvertrag mit güterrechtlichen, eherechtlichen, schuldrechtlichen und sachenrechtlichen Vereinbarungen kombiniert werden kann. Der Erbvertrag steht auch unverheirateten Paaren offen, im Gegensatz zum gemeinschaftlichen Testament, bei dem nur Ehepaare ihren Nachlass gemeinsam regeln können. Im Unterschied zum Testament bietet der Erbvertrag größere Gestaltungsmöglichkeiten, weil mehrere Personen vertragliche Vereinbarungen bindend treffen können, was bei einem Testament nicht möglich ist.

Thema Testament Erbvertrag
Erblasser        Einzelperson oder Eheleute
  • Einzelperson
  • Eheleute
  • Nichteheliche Lebenspartner
  • juristische Personen wie Firmen
Beteiligte
  • Erbende Personen
  • Pflichtteilsberechtigte Personen
  • Erbende Personen
  • Pflichtteilsberechtigte Personen
  • Nichteheliche Lebenspartner
  • juristische Personen oder Institutionen
Regelungsgegenstände 
  • Nachlass
  • Vermächtnis
  • Enterbung
  • Nachlass und Vermächtnis
  • Bedingungen fürs Erben
  • Enterbung
  • vertragliche Verpflichtungen
  • Firmennachfolge
Form        Eigenhändig oder notariell         Notarieller Vertrag

Für wen ist ein Erbvertrag sinnvoll?

Sinnvoll ist der Erbvertrag immer dann, wenn mehrere Beteiligte hinzugezogen werden sollen. Ein Beispiel sind Eltern mit volljährigen Kindern, die ihren Nachlass umfassend regeln wollen. Die volljährigen Kinder nehmen an der Beurkundung teil und die Familie regelt den Nachlass vertraglich und bindend. So könnten z.B. Eltern einem der Kinder eine Immobilie entweder zu Lebzeiten oder auf den Todesfall zuwenden und die Geschwister erhalten hierfür Ausgleichsbeträge und verzichten auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche. So vermeidet man später Streitigkeiten zwischen den Geschwistern. Ein weiterer Anwendungsfall sind unverheiratete Paare, die so gemeinsam erbrechtliche bindende Regelung treffen können. Unverheiratete Paare könnten sonst nur jeweils einzelne Testamente errichten, diese wären aber immer einseitig abänderbar. Im Erbvertrag können auch Gegenleistungen für das Erbe festgelegt werden. Beispiel: Frau A beerbt ihren langjährigen jüngeren Lebenspartner B, wenn er sie im Alter pflegt. Durch die Bindungswirkung des Erbvertrages haben beide Seiten Sicherheit, dass keine einseitige Änderung möglich ist. Wegen der Möglichkeiten verbindlich auch Pflichtteilsansprüche zu regeln, ist auch bei der Unternehmensnachfolge der Erbvertrag häufig die beste Wahl. Bei Familienunternehmen ist eine häufige Konstellation, dass mehrere Kinder vorhanden sind, aber nur eines oder einige die Unternehmensnachfolge antreten sollen. Es muss dann eine Gesamtregelung gefunden werden, in die auch die Kinder einbezogen werden, die nicht die Unternehmensleitung oder bestimmte Funktionen übernehmen. Pflichtteilsansprüche können aufgrund der Unternehmenswerte, die häufig nicht in liquiden Mitteln vorhanden sind, schnell existenzgefährdende Höhen erreichen. Diese Risiken müssen in einem verbindlichen Vertrag geregelt werden, der alle verschiedenen Interessen abdeckt. Das ist dann nur mit einem Erbvertrag möglich.

Wie wird ein Erbvertrag aufgesetzt?

Erforderlich ist die notarielle Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit aller Parteien. Wer Verfügungen von Todes wegen treffen will, muss den Vertrag persönlich schließen; der andere Teil kann sich, wenn er selbst keine letztwilligen Verfügungen trifft, vertreten lassen. Nachträglich muss er den Erbvertrag aber in notarieller Form genehmigen lassen. Wer testiert, muss im Allgemeinen voll geschäftsfähig sein und persönlich anwesend sein (§ 2274 BGB). Der Erbvertrag ist wie das Testament in einem zu beschriftenden Umschlag mit dem Amtssiegel zu verschließen und unverzüglich in amtliche Verwahrung beim Amtsgericht zu bringen. Die Vertragsteile des Erbvertrages können aber verlangen, dass die amtliche Verwahrung unterbleibt.

Was kostet ein Erbvertrag?

Maßgeblich für die Kosten, ist wie bei den Kosten eines Testaments, die Höhe des Vermögens der Beteiligten Erblasser*innen. Verbindlichkeiten werden bis zur Hälfte des Aktivvermögens abgezogen. Beispiel: Vermögen der Vertragspartner zusammen 200.000 €, Verbindlichkeiten 200.000 €, würde einen Geschäftswert von 100.000 € ergeben. Aus diesem Wert ergeben sich die Notargebühren, es fällt eine 2,0 Gebühr an, diese beträgt bei einem Vermögen von beispielsweise 95.000 € dann 492 € netto zuzüglich Umsatzsteuer und Auslagen. Wenn noch weitere Dinge geregelt werden, die zusätzlich zur Erbeinsetzung hinzukommen, kann sich der Geschäftswert erhöhen. Die Gebühren sind in Tabelle B der Anlage 2 geregelt, hier einige Beispiele:

Geschäftswert bis.. Gebühr
500€ 30€
10.000€ 150€
50.000€ 330€
500.000€ 1.870€
1.000.000€ 3.470€

Wie kann ich einen Erbvertrag ändern?

Erbeinsetzungen können nur durch einen Aufhebungsvertrag unter den ursprünglichen Vertragsteilen aufgehoben werden - Vermächtnisse und Auflagen können ebenfalls in der Form des Aufhebungsvertrages aufgehoben werden. Der Aufhebungsvertrag bedarf derselben Form wie der Erbvertrag. Wenn die Eheleute oder eingetragenen Lebenspartner den Erbvertrag geschlossen haben, können diese ein gemeinschaftliches Testament errichten, dieses macht dann aufgrund der gesetzlichen Regelung den Erbvertrag automatisch ungültig (§ 2292 BGB). Zu Lebzeiten kann jemand, der vertragsmäßig ein Vermächtnis ausgesetzt oder eine Auflage angeordnet hat, die Verfügungen durch Testament aufheben. Dazu muss die andere Vertragspartei zustimmen. Diese Zustimmung ist empfangsbedürftig und muss notariell beurkundet werden. Im Erbvertrag kann sich jemand, der über sein Vermögen von Todes wegen verfügt, den Rücktritt vorbehalten. Dann kann er oder sie durch notarielle beurkundete Rücktrittserklärung oder beim Tod der anderen Vertragspartei durch Testament zurücktreten. Dies geht jedoch nicht, wenn sich die Parteien einander bei einem gegenseitigen Erbvertrag als Erbberechtigte eingesetzt haben. Dann müsste der überlebende Teil das Erbe fristgerecht ausschlagen, um durch ein Testament vom gemeinsame Erbvertrag zurückzutreten. Änderungen oder eine Aufhebung sind ansonsten nur in sehr seltenen Ausnahmefällen möglich, z.B. bei schweren Verfehlungen oder Aufhebungen der Gegenverpflichtungen der Bedachten. Beispiel: A gewährt B Unterhalt zu Lebzeiten und soll deshalb das Erbe bekommen. Gewährt A der B keinen Unterhalt mehr, ist sie auch nicht mehr an die von ihr versprochen Gegenleistung, also die Erbeinsetzung des A, gebunden. Das gesetzliche Rücktrittsrecht kommt nur in Betracht, wenn vertragliche Erbberechtigte:

  • das Leben des verfügenden Vertragsteils, deren Ehepartner*innen oder Abkömmlinge bedrohen
  • sich eines Verbrechens zulasten des*der Erblasser*in oder ihm*ihr nahestehender Personen schuldig machen
  • wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt werden und es zusätzlich dem anderen Vertragsteil nicht mehr zumutbar ist, der Person das Erbe zu überlassen
  • wegen einer ähnlich schwerwiegenden Tat, die vorsätzlich begangen sein muss, in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Erziehungsanstalt untergebracht werden müssen
  • ihrer Unterhaltspflicht vorsätzlich verletzen

In welchem Verhältnis stehen Erbvertrag und Ehevertrag?

Der Erbvertrag kann mit anderen Verträgen, auch mit einem Ehevertrag, kombiniert werden, es gilt dann die Form des Ehevertrages. Die Eheleute brauchen dann nur eine Urkunde und können darin ihre ehevertraglichen Punkte regeln sowie die Erbeinsetzung. Es muss dann aber auf jeden Fall geregelt werden, was bei Unwirksamkeit des einen Vertragsbestandteils mit dem anderen passieren soll. Das Gesetz sieht zudem vor, dass der Erbvertrag unwirksam wird, wenn die Voraussetzungen der Scheidung vorliegen, aber die Eheleute können das auch anders regeln. Ein gewisser Nachteil der Kombination von Ehe- und Erbvertrag in einer Urkunde ist die Tatsache, dass z.B. bei einer Unwirksamkeit der Gütertrennung, dies auch erbrechtliche Auswirkungen auf die Erb- und Pflichtteilsansprüche hat. Bei getrennten Urkunden stehen die Regelungen völlig autonom und hängen nicht voneinander ab.

Welche Regelungen zum Pflichtteil können im Erbvertrag getroffen werden?

Der Erbvertrag selbst hat für sich keine Auswirkungen auf den Pflichtteil. Der große Vorteil ist, dass im Erbvertrag die Pflichtteilsberechtigten als Vertragspartei mit einbezogen werden können. Häufig enthalten Erbverträge eine Verzichtserklärung der Berechtigten, die im Gegenzug dafür eine bestimmte Gegenleistung erhalten. Beispiel: Verzichten die Kinder auf ihren Pflichtteil, ist bei Eheleuten im Todesfall der überlebende Elternteil davor geschützt, den Pflichtteil an die Kinder auszahlen und dafür eventuell Vermögenswerte wie ein gemeinsames Haus veräußern zu müssen. Im Erbvertrag kann auch der Pflichtteil entzogen werden. Für eine vollständige Entziehung müssen aber die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, was äußerst selten der Fall ist. Es können auch Schenkungen ausgesprochen werden. Schenkungen reduzieren, wie bei Testamenten auch, den sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch mit jedem Jahr, das seit der Schenkung vergangen ist, um ein Zehntel. Der Erbvertrag ist das beste Mittel, um spätere Erbstreitigkeiten zu vermeiden. Voraussetzung ist natürlich, dass alle Erb- und Pflichtteilsberechtigten am Erbvertrag beteiligt werden.

Ist die Anfechtung eines Erbvertrages möglich?

Grundsätzlich ist es möglich, sowohl einen Erbvertrag als auch ein Testament anzufechten. Eine Anfechtung ist wegen Irrtums, Drohung, Täuschung oder Übergehung einer pflichtteilsberechtigten Person möglich. Wegen folgender Gründe kann man einen Erbvertrag anfechten:

  • Erklärungsirrtum
  • Inhaltsirrtum
  • Motivirrtum
  • Arglistige Täuschung
  • Drohung
  • Sittenwidrigkeit
  • Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten

Bei einem Erklärungsirrtum handelt es sich um einen inhaltlichen Fehler, es wird z.B. die falsche Summe vererbt. Ein Inhaltsirrtum liegt vor, wenn sich der*die Erblasser*in bei Abschluss des Erbvertrages über dessen rechtliche Tragweite, insbesondere über die eintretende Bindungswirkung, nicht im Klaren war. Beim Motivirrtum fällt der Grund für die Erbeinsetzung weg. Wenn z.B. die Tochter als Erbin eingesetzt wird, weil sie erklärt hat den elterlichen Betrieb zu übernehmen und dies dann nicht tut, könnte man den Erbvertrag anfechten. Bei der arglistigen Täuschung müssten der*die Erbberechtigte einen Irrtum hervorgerufen haben mit dem Ziel, das Erbe zu erhalten. Es wird dann in der Regel einer der oben genannten 3 Punkte vorliegen. Wird der*die Erblasser*in durch Drohung zum Erbvertrag genötigt, kann man ihn ebenfalls anfechten. Sittenwidrigkeit kann vorliegen, wenn der schlechte Gesundheitszustand des*der Erblasser*in ausgenutzt wird, dies greift aber nur in Extremfällen. War eine pflichtteilsberechtigte Person zum Zeitpunkt des Erbvertrages noch nicht geboren oder wusste der*die Erblasser*in von der Existenz dieser Person nicht, kann man den Erbvertrag anfechten. Ein Beispiel wäre, wenn ein uneheliches Kind später bekannt wird. Der*Die Erblasser*in muss die Anfechtung persönlich in einer notariellen Urkunde erklären, die Frist beträgt ein Jahr. Die Anfechtung durch Dritte am Vertrag Beteiligte ist nicht mehr möglich, wenn das Anfechtungsrecht des*der Erblasser*in erloschen ist. In der Praxis sind die jeweiligen Gründe schwer nachweisbar und selten gegeben. Auf das Anfechtungsrecht kann im Erbvertrag durch den*die Erblasser*in verzichtet werden.

Auflistung der Vorteile/Nachteile des Erbvertrages im Vergleich zum Testament

Vorteile Nachteile
Höhere Bindungswirkung, grundsätzlich keine einseitige Änderung ohne Zustimmung der anderen Vertragspartei Erbvertrag ändern oder Erbvertrag aufheben ist schwierig bis unmöglich
Erbeinsetzung kann an Voraussetzungen gekoppelt werden, z.B. Übernahme der Pflege des Erblassers zu Lebzeiten Erblasser*in ist nicht mehr frei seinen letzten Willen zu ändern, außer bei vorbehaltenem Rücktritt
Alternative zum Berliner Testament für Eheleute Errichtung, Änderungen oder Rücktritt nur in notarieller Form
Für unverheiratete Paare die einzige Möglichkeit sich gegenseitig verbindlich zu Erbberechtigten einzusetzen  
Komplexe Regelungen, z.B. Unternehmensnachfolge unter Einbeziehung aller Betroffenen, möglich  
Pflichtteilsberechtigte können direkt beteiligt werden, dadurch Vermeidung späterer Erbstreitigkeiten  
anders als beim selbst verfassten Testament ist bei Eintritt des Erbfalls kein Erbschein notwendig, der Erbvertrag wird automatisch eröffnet und ersetzt den Erbschein  

Fazit: Kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung und Beratungsangebot

Der Erbvertrag bietet die Möglichkeiten den Nachlass sehr detailliert zu regeln und die Erbeinsetzung, z.B. von bestimmten Gegenleistungen oder einem bestimmten Verhalten abhängig zu machen. Aufgrund der vertraglichen Bindung haben alle am Vertrag Beteiligten die Sicherheit, dass grundsätzlich eine Änderung ohne ihre Kenntnis und ohne ihren Willen nicht möglich ist. Für unverheiratete Paare stellt der Erbvertrag die einzige Möglichkeit dar, verbindlich gemeinsam zu testieren. Auch für die Unternehmensnachfolge bei komplexen Regelungen ist der Erbvertrag die erste Wahl. In jedem Fall ist eine ausführliche anwaltliche und/oder notarielle Beratung dringend zu empfehlen. Generell sollte in Erbangelegenheiten ohne rechtliche Beratung keine Regelung getroffen werden, da die Gefahr von Fehlern mit erheblichen finanziellen Folgen sehr groß ist. Hier finden Sie eine kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung und ein unverbindliches Beratungsangebot.

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