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Testament anfechten

Testament anfechten

Ratgeber: Testament anfechten

(Lesezeit: 8 Minuten)

Die Anfechtung von Testamenten ist streng gesetzlich geregelt. Die Tatsache, dass Sie sich in einem Erbfall übergangen fühlen, bedeutet noch nicht, dass eine Testamentsanfechtung berechtigt ist und Aussicht auf Erfolg hat. Bevor Sie sich für diesen Schritt entscheiden, sollten Sie sicherstellen, dass Sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Es muss ein gesetzlich anerkannter Anfechtungsgrund vorliegen.
  • Die Anfechtungsberechtigung i.S.d. § 2080 BGB muss gegeben sein.
  • Schließlich muss die Anfechtung vor dem zuständigen Gericht innerhalb der gesetzlichen Anfechtungsfrist erklärt werden.

Nähere Ausführungen und Erklärungen zu den eben genannten Punkten finden Sie im Folgenden.

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Inhaltsverzeichnis

  1. Was sind mögliche Gründe, zur Anfechtung eines Testaments?
    1.1 Inhalts- und Erklärungsirrtum
    1.2 Errichtung durch Täuschung oder widerrechtliche Drohung
    1.3 Motivirrtum
    1.4 Bindungswirkung aus anderen Testamenten oder früheren Erbverträgen
    1.5 Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten
    1.6 Formmängel und Erbunwürdigkeit des eingesetzten Erben durch das Testament
  2. Wer ist dazu berechtigt ein Testament anzufechten?
  3. Wie muss eine Anfechtung erklärt werden?
  4. Wann verliert man sein Anfechtungsrecht?
  5. Was sind die Rechtsfolgen einer Anfechtung?
  6. Fazit: Kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung

1. Was sind mögliche Gründe zur Anfechtung eines Testaments?

Die Anfechtungsgründe sind im Gesetz abschließend aufgeführt. Das Ziel einer Anfechtung ist stets Verfügungen von Todes wegen zu beseitigen, die auf einer Fehlvorstellung des Erblassers beruhen oder durch eine widerrechtliche Drohung zustande gekommen sind. Es kommt also entscheidend auf den Willen des Erblassers an. Kann dieser durch Auslegung des Testaments bereits eindeutig ermittelt werden, muss eine Anfechtung dahinter zurückstehen. Nur wenn die Testamentsauslegung unter zu Hilfenahme aller erlaubten Mittel scheitert, kann eine Anfechtung nach erbrechtlichen Maßgaben in Betracht kommen.

Im Folgenden finden Sie eine Auflistung der möglichen Gründe, die im Fall einer Klage geltend gemacht werden können und auch geltend gemacht werden müssen.

1.1 Inhalts- und Erklärungsirrtum

Befand der Erblasser sich bei Testamentsausfertigung über den Inhalt der Erklärung im Irrtum oder wollte er eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben, kommt eine Anfechtung des Testaments in Betracht. Es genügt darzulegen, dass der Erblasser bei Kenntnis der gesamten Sachlage eine solche Erklärung niemals abgegeben hätte.

Beispiel:

„Frau Müller bestimmt in einem Testament, dass ihre gesetzlichen Erben ihr Vermögen zu gleichen Teilen erben sollen.“

Sie geht dabei irrig davon aus, dass ihre Schwester Margarete neben ihrer Tochter nach der gesetzlichen Erbfolge auch erbberechtigt ist. Wäre Frau Müller diese erbrechtliche Regelung bekannt gewesen, hätte sie wohl ihre Schwester ausdrücklich mit in ihr Testament aufgenommen.

1.2 Errichtung durch Täuschung oder widerrechtliche Drohung

Diese Regelung schützt die freie Selbstbestimmung des Erblassers. Wurde dieser, durch den später Begünstigten, widerrechtlich zur Errichtung des Testaments bestimmt, kann das Testament angefochten werden. Dies gilt ebenso, wenn dem Erblasser bei Errichtung Tatsachen vorgetäuscht wurden, die ihn zu irrigen Annahmen veranlasst haben.

Beispiel:

„Krankenschwester Roberta droht damit den schwerkranken Franz nicht mehr zu pflegen und sterben zu lassen, wenn dieser sie nicht als Alleinerbin seines Vermögens einsetzt.“

Hier ist ganz klar zu erkennen, dass Roberta ihre Position als Pflegekraft ausnutzt, um an das Vermögen von Franz heranzukommen. Durch ihre Drohung stellt sie dem Erblasser ein künftiges Übel in Aussicht, welches für sich genommen ebenso rechtswidrig ist.

1.3 Motivirrtum

Eine Besonderheit im Erbrecht ist die Beachtlichkeit von Motivirrtümern. Ein Motivirrtum liegt vor, wenn der Erblasser sich bei Testamentsausfertigung über einen Beweggrund im Irrtum befand. Damit ein solcher Irrtum festgestellt werden kann, müssen die Vorstellungen und Erwartungen des Erblassers eingehend analysiert werden. Es stellt sich also die Frage, ob der Erblasser bei Kenntnis der gesamten Umstände ebenso die Verfügungen in dieser Gestalt getroffen hätte.

Klassische Beispiele:

„Erblasser Georg setzt seinen Nachbarn Joachim als Alleinerbe ein unter der Annahme dieser würde ihn im Alter pflegen. Tatsächlich weigert sich Joachim jedoch dies zu tun. Der Erblasser hatte keine Möglichkeit mehr sein Testament zu ändern bevor er verstarb.“

Hätte Georg vorher gewusst, dass sein Nachbar ihn nicht pflegen würde, hätte er ihn mit großer Wahrscheinlichkeit nicht als Alleinerbe seines Vermögens eingesetzt.

„Der streng katholische Herbert vermacht seiner Tochter Stefanie die Eigentumswohnung in Berlin-Kreuzberg. Was er nicht weiß ist, dass diese heimlich zum Satanismus konvertiert ist.“

Es genügt für die Annahme des Motivirrtums, dass es sich um eine „selbstverständliche Vorstellung“ des Erblassers handelt. Bei dem Fall, dass die eigene Tochter Satanistin wird, während man selbst streng katholisch ist, wird wohl ein solcher Fall anzunehmen sein.

Grundsätzlich müssen die jeweiligen Motive nicht im Testament erwähnt werden. Es dürfen auch Aussagen des Erblassers zu Lebenszeiten hinzugezogen werden.

1.4 Bindungswirkung aus anderen Testamenten oder früheren Erbverträgen

Unter Umständen kann es der Fall sein, dass der Erblasser bei der Anfertigung des Testaments keine Berechtigung mehr dazu hatte, beispielsweise wenn er bereits ein Ehegattentestament (Berliner Testament) hatte oder zuvor einen Erbvertrag eingegangen ist. Beides resultiert in eine beschränkte Testierfähigkeit des Erblassers. Sofern der überlebende Ehegatte nach dem Tod des Partners sich erneut für eine Heirat entschieden hat, bleibt er dennoch an die gemeinschaftlich getroffenen Verfügungen aus erster Ehe gebunden. Bei einem Erbvertrag ist ihm nicht mehr gestattet Verfügungen von Todes wegen zu treffen, die das Recht des Vertragspartners beeinträchtigen würden durch beispielsweise erbrechtliche Zurücksetzung. Zu beachten ist, dass es kaum möglich ist einen Erbvertrag für ungültig erklären zu lassen, wenn nicht bereits zu Beginn ausdrücklich ein Widerrufsrecht mit in den Vertragstext aufgenommen wurde.

1.5 Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten

Ein weiterer Grund, der zur Anfechtung berechtigt, findet sich in § 2079 BGB: Sofern der Erblasser zur Zeit des Erbfalls einen vorhanden Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Testamentserrichtung nicht bekannt war oder der erst nach Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt wurde, kann das Testament von demjenigen, der übergangen wurde, angefochten werden.

Eine eher seltene Fallkonstellation wäre wohl, dass der Erblasser nichts von der Geburt eines außerehelichen Kindes wusste. Dass ein Kind jedoch erst nach des Testaments geboren wird oder der Erblasser (erneut) heiratet, sind typische Fälle, die unter diesen Anfechtungsgrund fallen.

1.6 Formmängel und Erbunwürdigkeit des eingesetzten Erben durch das Testament

Wurde das Testament nicht formgerecht errichtet, da beispielsweise der Erblasser nicht testierfähig war oder seinen letzten Willen nicht unterschrieben hat, so führt dies regelmäßig zur Unwirksamkeit des gesamten Testaments (Nähere Erläuterungen zu den einzelnen Formvorschriften können Sie hier nachlesen).

Außerdem ist es möglich, dass der vom Erblasser eingesetzte Erbe sich als erbunwürdig erweist. Vom Erbe ausgeschlossen werden, kann derjenige, der dem Erblasser nach dem Leben trachtet, ihn widerrechtlich von der Anfertigung eines Testaments abgehalten hat oder ihn bei Errichtung des Testaments bedroht oder getäuscht hat (§ 2339 BGB).

2. Wer ist dazu berechtigt ein Testament anzufechten?

Der Erblasser selbst ist zu einer Anfechtung des Testaments nicht berechtigt, da dieser ja jederzeit die Möglichkeit hat, sein eigenes Testament grundlos zu widerrufen und ein neues Testament aufzusetzen. Nach § 2080 BGB kann lediglich derjenigen das Testament anfechten, der vom Wegfall der Verfügung unmittelbar profitieren würde (§ 2080 BGB). Dies sind oft nahe Verwandte und gesetzliche Erben. Grund ist, dass bei Vorliegen der Berechtigung, der Anfechtende geschützt werden soll und keine in sich fehlerhafte Erklärung des Erblassers hinnehmen muss.

3. Wie muss eine Anfechtung erklärt werden?

Die Anfechtung muss gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht erklärt werden. Die Testaments Anfechtungserklärung kann formlos zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen. Dabei sollte man in groben Zügen auch den Anfechtungsgrund darlegen. Das Nachlassgericht übermittelt die Erklärung dann an denjenigen, dem die angefochtene Verfügung unmittelbar zustatten kommt.

4. Wann verliert man sein Anfechtungsrecht?

Das Anfechtungsrecht kann man durch Ablauf der Anfechtungsfrist verlieren oder aber auch, wenn man eigentlich anfechtbare Verfügungen durch eigenes Handeln (konkludent) bestätigt.

Die Frist zur Anfechtung beträgt ein Jahr ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes (§ 2082 BGB). Der Berechtigte muss Kenntnis aller wesentlichen Tatsachen haben. Bei Fehlvorstellungen tatsächlicher Art beginnt die Frist demnach noch nicht zu laufen. Unabhängig von diesen Regelungen ist eine Anfechtung des Testaments nach 30 Jahren ausgeschlossen. Dies dient der Rechtssicherheit und dem Verkehrsschutz.

Bei Bestätigung anfechtbarer Verfügungen verliert der Anfechtungsberechtigte sein Anfechtungsrecht, wenn er durch formlose Erklärung die letztwillige Verfügung des Erblassers bestätigt oder wenn in seinem Handeln der Wille zum Ausdruck kommt, dass er die Verfügung akzeptiert.

5. Was sind die Rechtsfolgen einer Anfechtung?

Wie bereits dargelegt können eine Vielzahl von Gründen zur Unwirksamkeit einer letztwilligen Verfügung führen. Das Testament an sich ist allerdings nicht reformierbar, d.h. die unwirksamen Verfügungen können nicht durch andere ersetzt werden, die vom Erblasser nicht selbst bestimmt wurden.

Eine Anfechtung führt also niemals zu einer Veränderung des tatsächlichen Testaments. Zur Verdeutlichung der Wichtigkeit dieser Aussage hier ein kleines Praxisbeispiel:

„Der Erblasser ist verheiratet und hat zwei Kinder. Er setzt seine Ehefrau als Alleinerbin seines gesamten Vermögens ein. Später stellt sich heraus, dass die Ehefrau eine zweite Familie hatte und ihren Mann über Jahre hinweg betrogen hat.“

Hier bewirkt eine erfolgreiche Anfechtung, dass die Ehefrau aufgrund eines Motivirrtums des Erblassers ihre Erbenstellung verliert. Sie kann jedoch nicht vollständig enterbt werden, da ihr nach gesetzlicher Erbfolge ein Pflichtteil zu steht.

Anfechtungsberechtigt sind in diesem Fall die Kinder des Erblassers, da sie von der Unwirksamkeit des Testaments unmittelbar profitieren würden.

Eine Anfechtung wirkt also stets rückwirkend. Die betreffende Verfügung wird von Anfang an als nichtig angesehen. Dem Anfechtungsberechtigten stehen keine weiteren sich daraus ergebende Schadensersatzansprüche jeglicher Art zu.

Besonders zu beachten ist, dass im Zweifel nie das gesamte Testament nichtig ist. Wirksame Verfügungen, die von keinem Willensmangel des Erblassers betroffen sind, sollen bestehen bleiben, während die unter einem Willensmangel entstandene Verfügungen ungültig sind.

Hier ein weiteres Beispiel zur Verdeutlichung der (Un-)Wirksamkeit von einzelnen Verfügungen im Testament:

„Der Erblasser hinterlässt drei Kinder, setzt jedoch seinen Freund Heinrich als Alleinerbe ein und vermacht seinem Golden Retriever Bodo 2000€, um dessen Lebensunterhalt und Pflegekosten auch für die Zukunft zu gewährleisten.“

In diesem Fall wäre die Verfügung betreffend der Existenzsicherung von Bodo unwirksam, da nach dem deutschen Recht nur natürliche und juristische Personen erbfähig sind (§ 1923 BGB). Hunde fallen nicht darunter und sind demnach erbunfähig.

Die Verfügung, die seinen Freund Heinrich betrifft, bleibt bestehen, da ersichtlich ist, dass der Erblasser trotz der eigenen Kinder seinen Freund ganz klar in seinem Testament bedenken wollte.

Der Anfechtende sollte sich auch darüber im Klaren sein, dass es unter Umständen möglich ist, dass bei erfolgreicher Anfechtung es zu einer gesamten Nichtigkeit des Testaments kommen kann. Mit der Folge, dass früher errichtete Testamente wirksam werden können und erst wenn keine anderen Testamente vorliegen, vollständig die gesetzliche Erbfolge greift.

6. Kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung

Nach näherer Beleuchtung der Anfechtungsproblematik erscheint eine Anfechtung in vielen Fällen möglich. Schwierig gestaltet sich jedoch oft vor allem die tatsächliche Durchführung. Man sollte sich stets bewusst sein, dass die Beweislast bei dem Anfechtenden liegt.

Aus diesem Grund empfehlen wir Ihnen online einen unserer yourXpert-Anwälte für eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu kontaktieren, um sich Unterstützung für die Testamentsanfechtung zu sichern.

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