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Erbe ausschlagen

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Ratgeber - Erbe ausschlagen

(Lesezeit: ca. 4 Minuten)

Nicht immer führt ein Erbfall zu einem großen Plus auf dem Konto. Im Gegenteil kann ein gut gefülltes Bankkonto schnell ins Minus abrutschen, wenn der Erblasser Verbindlichkeiten hinterlassen hat, die der Erbe als Rechtsnachfolger bezahlen muss. Als Erbe übernehmen Sie nicht nur die Rechte des verstorbenen Erblassers, sondern auch dessen Schulden. Nehmen Sie die Erbschaft an, haften Sie persönlich und privat mit Ihrem Vermögen. Eventuelle Steuerverbindlichkeiten oder Mietrückstände des Erblassers gehen auf Ihr Konto und das Erbe wird schnell zur Last. Ist Ihr Erbe mit einer Vielzahl von Verbindlichkeiten verbunden, sollten Sie die Möglichkeit einer Erbausschlagung in Betracht ziehen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Erbe wird man von allein. Als Erbe müssen Sie entscheiden, ob Sie die Erbschaft annehmen oder angesichts einer möglicherweise bestehenden Überschuldung des Nachlasses lieber nicht annehmen wollen.
  • Möchten Sie den Nachlass nicht übernehmen, müssen Sie die Erbschaft ausschlagen. Die Ausschlagung ist gegenüber dem Nachlassgericht innerhalb einer Frist von sechs Wochen zu erklären. Bei Auslandsaufenthalt beträgt die Frist sechs Monate.
  • Alternativ können Sie die Nachlassverwaltung beantragen. Sie werden Erbe, entledigen sich jedoch Ihrer persönlichen Haftung für den möglicherweise überschuldeten Nachlass.

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Inhaltsverzeichnis

  1. Erbe werden Sie von allein
  2. Gründe ein Erbe auszuschlagen
  3. Was bedeutet Erbe ausschlagen?
  4. Welche Form ist für die Ausschlagung maßgeblich?
  5. Welche Frist ist für die Ausschlagung maßgeblich?
  6. Welche Alternativen gibt es zur Ausschlagung?
  7. Kann man eine Erbausschlagung anfechten?
  8. Fazit: Kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung

1. Erbe werden Sie von allein

Sind Sie gesetzlicher Erbe oder hat Sie der Erblasser in einem Testament oder Erbvertrag zum Erben bestimmt, werden Sie mit dem Erbfall automatisch Erbe (§ 1942 BGB). Sie brauchen dafür nichts zu tun. Sie können die Erbschaft nur im Ganzen annehmen, sich nicht aber einzelne Vermögenswerte „herauspicken“. Als Erbe treten Sie in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein!

Folgendes sollten Sie dabei besonders beachten:

  • Kenntnis über Erbschaft: Sofern kein notarielles Testament vorliegt, erhalten Sie keinerlei Informationen vom Nachlassgericht bzgl. Ihrer Erbenstellung. Bestehen enge verwandtschaftliche Beziehungen, müssen Sie davon ausgehen, aufgrund gesetzlicher Erbfolge, Erbe geworden zu sein. Finden Sie im Nachlass des Erblassers ein Testament, sind Sie verpflichtet dieses beim Nachlassgericht abzuliefern!
  • Rechtzeitige Sichtung des Nachlasses: Um festzustellen, wie es um den Nachlass steht, sollten Sie so bald als möglich den Nachlass sichten. Stellen Sie dann fest, dass die Verbindlichkeiten die Vermögenswerte übersteigen, müssen Sie sich entscheiden. Tun Sie nichts, bleiben Sie als Erbe verantwortlich.
  • Verhalten während der Ausschlagungsfrist: Eine Ausschlagung ist nicht mehr möglich, wenn Sie die Erbschaft angenommen haben. Die Annahme kann auch durch Ihr schlüssiges Verhalten erfolgen. Solange Sie sich nicht sicher sind, den Nachlass tatsächlich übernehmen zu wollen, sollten Sie alles unterlassen, was Ihnen als Annahme der Erbschaft angelastet werden könnte (§ 1943 BGB). Räumen Sie also das Bankkonto leer, können Sie später kaum mehr das Erbe ausschlagen. Oder beantragen Sie einen Erbschein, bekennen Sie sich als Erbe. Auch bei dem Verkauf von Nachlassgegenständen, kann Ihr Wille zum Ausdruck kommen, die Erbschaft anzunehmen. Dies ist nicht dann schon der Fall, wenn Sie lediglich das Telefon im Haus des Erblassers abmelden oder sich um die Abwicklung der Beerdigung kümmern.
  • Ausweis einer Generalvollmacht: Ohne Erbschein ist es oft schwierig, alle Informationen über die Nachlasswerte zu recherchieren. So kann es zum Beispiel sein, dass sich Vermögenswerte des Erblassers im Besitz eines Dritten befinden. Im günstigsten Falle hat der Erblasser eine Generalvollmacht über den Tod hinaus hinterlassen. Mit einer solchen Vollmacht haben Sie alle Möglichkeiten, den Nachlass zu prüfen. Ohne Vollmacht sind Ihre Handlungsoptionen oft eingeschränkt. Vielfach helfen Testament oder Erbvertrag, die Sie als Erben ausweisen.

2. Gründe ein Erbe auszuschlagen

Nachlassverbindlichkeiten können sich aus einer Reihe von verschiedener Situation ergeben.

  • Erblasserschulden aus Verbindlichkeiten, die der Erblasser selbst begründet hat
  • Schulden, die der Erbfall verursacht hat z.B. Beerdigungskosten, Erbschaftssteuer, Auszahlungen von Vermächtnissen oder Pflichtteilsansprüchen
  • Schulden, die durch die Verwaltung des Nachlasses durch den Erben entstanden sind. Hier haftet auch der Erbe mit seinem persönlichen Vermögen. Es ist keine Beschränkung auf den Nachlass möglich.

Daneben können auch zahlreiche persönliche Gründe, beispielsweise bei einem sehr gespannten Verhältnis zwischen dem Erbe und Erblasser oder eine zu erwartete strittige Erbengemeinschaft zur Erbausschlagung führen.

Es gibt in sehr wenigen Ausnahmefällen auch die Möglichkeit die Ausschlagung aus taktischen Gründen zu wählen (z.B. um den Zugewinn einer Ehe geltend zu machen). Hier sollten Sie jedoch äußerst vorsichtig sein und die Vor- und Nachteile genau abwägen. Hier empfehlen wir unbedingt anwaltlichen Rat einzuholen!

3. Was bedeutet Erbe ausschlagen?

Möchten Sie die Erbschaft nicht annehmen, müssen Sie sie ausschlagen. Ausschlagen bedeutet, dass Sie gegenüber dem Nachlassgericht erklären, dass Sie die Erbschaft nicht annehmen wollen. Die Ausschlagung ist erst mit Eintritt des Erbfalls möglich und wenn Sie wissen, dass Sie Erbe geworden sind. Sind Sie Miterbe einer Erbengemeinschaft, können Sie ausschlagen, unabhängig davon, ob Ihre Miterben die Erbschaft annehmen oder gleichfalls ausschlagen. Schlagen alle Erben die Erbschaft aus, übernimmt der Staat den Nachlass, haftet aber nicht für Verbindlichkeiten. Schlagen Sie aus, steht Ihnen in der Regel auch kein Pflichtteil zu (hierzu gibt es nur sehr wenige Ausnahmefälle).

Sofern Sie die Erbschaft ausschlagen, besteht keine Möglichkeit selbst den Nachfolger zu bestimmen, der an Ihrer Stelle Erbe werden soll. Sie sollten ebenso berücksichtigen, dass bei einer Ausschlagung oftmals Ihre Kinder, sofern sie nicht ausdrücklich enterbt sind, die neuen Erben werden. Deshalb sollten Sie auch daran denken, die Erbschaft für Ihre minderjährigen Kinder auszuschlagen. Dazu müssen alle Sorgerechtsinhaber die Ausschlagungserklärung gegenüber dem Nachlassgericht abgeben.

4. Welche Form ist für die Ausschlagung maßgeblich?

Sie müssen die Ausschlagung persönlich beim Rechtspfleger des Nachlassgerichts erklären, das am Wohnort des Erblassers zuständig ist (§ 1945 BGB). Nachlassgericht ist das örtliche Amtsgericht. Wohnen Sie außerhalb, können Sie auch bei einem Notar die Ausschlagung beurkunden. Die Ausschlagung lässt sich nicht mit einer Bedingung verbinden, dergestalt, dass Sie erklären, das Erbe anzunehmen, falls sich doch noch Vermögenswerte herausstellen.

Die Kosten der Ausschlagung belaufen sich beim Nachlassgericht auf 30 € oder auf die jeweiligen Notargebühren, welche bis zu 70 € betragen können.

In beiden Fällen fallen zusätzlich Gebühren für die Ausschlagung an, welche sich nach dem Wert der Erbmasse richten.

5. Welche Frist ist für die Ausschlagung maßgeblich?

Sie müssen die Ausschlagung innerhalb einer Frist von sechs Wochen gegenüber dem Nachlassgericht erklären (§ 1944 BGB). Die Frist beginnt zu laufen, sofern Sie Kenntnis von dem Tod des Erblassers, sowie Kenntnis von Ihrer Erbenstellung erhalten. Erklären Sie die Ausschlagung beim Notar, müssen Sie sicherstellen, dass der Notar Ihre Erklärung innerhalb der Frist beim Nachlassgericht einreichen kann. Lebte der Erblasser im Ausland oder halten Sie sich selbst im Ausland auf, beträgt die Frist sechs Monate.

6. Welche Alternativen gibt es zur Ausschlagung?

Nicht immer lässt sich direkt erkennen, ob der Nachlass werthaltig oder überschuldet ist. Alternativ können Sie die Nachlassverwaltung beantragen. Das Nachlassgericht bestimmt dann einen Nachlassverwalter, der den Nachlass abwickelt. Sie werden zwar Erbe, vermeiden aber Ihre persönliche Haftung. Sollten dann Vermögenswerte überbleiben, stehen Ihnen diese zur Verfügung. Stellt sich heraus, dass der Nachlass überschuldet ist, kann der Nachlassverwalter das Nachlassinsolvenzverfahren beantragen, vorausgesetzt, dass der Nachlass wenigstens die Verfahrenskosten abdeckt.

7. Kann man eine Erbausschlagung anfechten?

Haben Sie sich bei der Einschätzung der Nachlasswerte bzgl. ihres Marktwertes geirrt, kommt eine Anfechtung der Ausschlagung nicht in Betracht, ebenso bei einem Irrtum über den Wert des Anteils eines Miterben am Erbteil. Anfechten können Sie die Ausschlagung allenfalls dann, wenn Sie durch Drohung oder Täuschung zur Ausschlagung veranlasst wurden.

Darüber hinaus kann eine Anfechtung auch erfolgreich sein, wenn Sie sich im Irrtum über die tatsächliche Zusammensetzung des Erbes befinden, z. B. wenn Sie sich über die Überschuldung des Nachlasses im Irrtum befinden. Die neu entdeckten Verbindlichkeiten müssen dann jedoch wesentlich den Nachlasswert beeinflussen.

Haben Sie die Frist versäumt, können Sie die Versäumung unter Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ebenso anfechten. Beispielsweise wenn Sie die Ausschlagungsfrist verstreichen haben lassen, da Ihnen das Vorhandensein von weiteren Nachlassschulden nicht bekannt war. Über die genauen Voraussetzungen werden Sie durch einen yourXpert Anwalt beraten.

8. Fazit: Kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung

Tritt der Erbfall ein und werden Sie Erbe, gibt es für Sie kein „wenn oder aber“. Sie werden Erbe oder schlagen die Erbschaft aus. Oftmals wird es schwierig sein, eine sachgerechte Entscheidung zu treffen. Lassen Sie sich am besten von einem unserer erfahrenen yourXpert-Anwälte beraten. Diese können Ihnen Hinweise geben, wie Sie sich verhalten sollten und wo möglicherweise Risiken verborgen sind. Rechtliche Beratung dürfte sich angesichts der Verantwortung, die Sie als Erbe vielleicht übernehmen, immer auszahlen. Gleiches gilt, wenn Sie die Erbschaft ausschlagen und dabei möglicherweise auf Vermögenswerte verzichten.

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