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Einzelunternehmen in GmbH umwandeln - das ist zu beachten!

Einzelunternehmen

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Einzelunternehmen in GmbH umwandeln - das ist zu beachten!

(Lesezeit ca. 10 Minuten)

Die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH kann unterschiedliche Gründe haben. So vielfältig und maßgeblich diese für die Entscheidungsfindung zur Umwandlung der GmbH sein können, so haben sich in der Praxis hauptsächlich zwei Methoden zur Verwirklichung des Vorhabens etabliert.

Nach dem Lesen dieses Ratgebers wissen Sie, welche Vor- und Nachteile eine Umwandlung hat, wie Sie ein Einzelunternehmen in eine GmbH umwandeln, was Sie dabei beachten müssen und was es im Bezug auf Kosten und Steuern zu beachten gibt.

Sie erhalten bei uns die Möglichkeit, eine kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung und ein Beratungsangebot zu erhalten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Im Gegensatz zum Einzelunternehmen besteht bei einer GmbH eine strikte Trennung zwischen Privatvermögen und Unternehmensvermögen 
  • Die Gesellschafter*innen einer GmbH haften somit nicht persönlich 
  • Die Umsetzung der Umwandlung erfolgt in der Regel durch Einbringung oder Ausgliederung
  • Sie kann jederzeit und sogar rückwirkend erfolgen
  • Der Wechsel hat langfristig betrachtet viele Vorteile: Neben steuerlichen Vorteilen sowie vielfältigen Möglichkeiten zur Beteiligung Dritter bietet die Rechtsform der GmbH ihren Inhabern eine nicht zu unterschätzende Absicherung im Haftungsfall! 

Kostenlose Ersteinschätzung erhalten

Inhaltsverzeichnis

  1. Einzelunternehmen oder GmbH als Rechtsform?
  2. Wann ist der richtige Zeitpunkt für einen Wechsel zur GmbH?
  3. Welche Vorteile hat der Wechsel zur GmbH?
    1. Welche Vorteile hat eine GmbH in Bezug auf die Haftung der Gesellschafter*innen?
    2. Welche Vorteile hat eine GmbH für das Wachstum des Unternehmens?
    3. Welche Möglichkeiten gibt es, Dritte an dem Unternehmen zu beteiligen?
    4. Bringt die Rechtsform der GmbH steuerliche Vorteile?
  4. Wie kann ich ein Einzelunternehmen umwandeln?
    1. Option 1: Ausgliederung
    2. Option 2: Eingliederung/Sachgründung
    3. Option 3: Eingliederung in bestehende GmbH
  5. Welche steuerlichen Konsequenzen und Kosten bringt der Wechsel von einem Einzelunternehmen in eine GmbH mit sich?
    1. Müssen für den Rechtsformwechsel Steuern gezahlt werden?
    2. Was kostet der Wechsel zur GmbH?
  6. Kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung

Einzelunternehmen oder GmbH als Rechtsform?

Ein Gewerbe als Einzelunternehmen zu führen, bringt gewisse Vorteile mit sich. So können zunächst höhere Gründungskosten eingespart werden, da weder Gesellschaftsvertrag noch Eröffnungsbilanz oder etwa eine Eintragung ins Handelsregister notwendig sind. Oft lässt sich auch die Buchhaltung noch ohne externe Berater*innen/Dienstleister*innen bewältigen. Schließlich ist man mit Entnahmen aus den Gewinnen relativ frei. Andererseits können Faktoren wie Haftungsbegrenzungen, eine bevorstehende Beteiligung Dritter an dem Unternehmen, oder die Planung der Unternehmensnachfolge sowie mögliche Steuervorteile die Umwandlung in eine GmbH rechtfertigen.

Hinweis:


Sie brauchen Hilfe bei der Rechtsformwahl? Ausführliche Informationen finden Sie in unserem Ratgeber: Rechtsformwahl

Wann ist der richtige Zeitpunkt für einen Wechsel zur GmbH?

Sobald die Umsätze eines Einzelunternehmens die gesetzlichen Steuerfreibeträge überschreiten, könnte ein Wechsel zu einer GmbH einige Vorteile bieten. Erforderlich ist lediglich ein Stammkapital von mindestens 25.000 Euro. Sind darüber hinaus weitere Vermögenswerte vorhanden, können diese als Kapitalrücklage oder Gesellschafter*innendarlehen verbucht werden. Wann genau Sie eine Umwandlung in die Wege leiten, sollte unter Berücksichtigung aller wirtschaftlichen, steuerlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen entschieden werden. Hierbei ist es ratsam, ihre*n Steuerberater*in in den Prozess zu involvieren und gegebenenfalls eine*n Fachanwält*in für Gesellschaftsrecht hinzuzuziehen.

Welche Vorteile hat der Wechsel zur GmbH?

Der Wechsel zur GmbH kann zahlreiche Vorteile bieten. Hierzu gehören insbesondere:

  • Die beschränkte Haftung der Gesellschafter*innen

  • Die Möglichkeit zur Aufnahme neuer Gesellschafter*innen

  • Chancen auf Wachstum durch die eigene Rechtsfähigkeit des Unternehmens

  • Die Möglichkeit des Einsatzes von Fremdgeschäftsführer*innen

  • Einfache Möglichkeiten zur Veräußerung des Unternehmens

  • Steuerliche Vorteile

Jedoch bringt der Wechsel auch einige Verpflichtungen mit sich:

  • Erschwerte Entscheidungsfindung im Wege des Beschlusses

  • Erhöhte Buchführungspflichten

  • Jährliche Bilanzierung inkl. Veröffentlichung

  • Strikte Trennung von Inhaber*innen- und GmbH-Vermögen

Welche Vorteile hat eine GmbH in Bezug auf die Haftung der Gesellschafter*innen?

Als Einzelunternehmen haften Sie mit ihrem persönlichen Hab und Gut. Nun kann es sein, dass Sie ihre Tätigkeit im Nebenerwerb angefangen haben und/oder grundsätzlich ein Gewerbe in solcher Größe und Art geführt haben, dass die Nachteile der GmbH weder zeitlich noch finanziell Sinn gemacht hätten. Doch spätestens dann, wenn Verträge mit Geschäftspartner*innen ein Ausmaß annehmen, das im schlimmsten Fall ein empfindliches Loch ins private Portemonnaie reißen würde, ist die Zeit reif, um über die Umwandlung nachzudenken.

Welche Vorteile hat eine GmbH für das Wachstum des Unternehmens?

Wachstum und Haftung eines Unternehmens gehen grundsätzlich Hand in Hand. So haben Unternehmer*innen durch Wachstum ihrer Geschäftstätigkeit in der Regel auch gewichtigere Verträge zu stemmen. Ist genug Vermögen zum Beispiel durch Grund und Boden oder anderes Anlagevermögen gegeben, kann dies mittelfristig auch weitergeführt werden, jedoch spätestens dann, wenn für die geplanten Investitionen Bankkredite notwendig werden, bewährt sich das Renommee der GmbH als juristische Person gegenüber dem Einzelunternehmen.

Welche Möglichkeiten gibt es, Dritte an dem Unternehmen zu beteiligen?

Beteiligungen Dritter können innerhalb einer GmbH, grundsätzlich aber auch in Form einer einfachen Personengesellschaft erfolgen. Die GmbH bietet jedoch durch ihre verschiedenen Beteiligungs- und Stimmrechts-Möglichkeiten eine wesentlich vielfältigere Palette zur Beteiligung Außenstehender an. Dies kann insbesondere dann von entscheidendem Vorteil sein, wenn das Unternehmen durch die Beteiligung eines Dritten expandieren und/oder weitere Geschäftsbereiche abdecken möchte. Gleiches gilt auch für die Planung der Unternehmensnachfolge. So können bspw. durch eine sog. Stufenbeteiligung die steuerlichen Freigabegrenzen in Bezug auf Schenkungen optimal genutzt werden.

Bringt die Rechtsform der GmbH steuerliche Vorteile?

Im Gegensatz zu Einzelunternehmen, bei denen sich die Besteuerung nach der persönlichen Lohnsteuerklasse des*der Unternehmer*in richtet, findet bei der GmbH eine körperschaftliche Besteuerung statt. Dies hat in der Regel eine geringere Einkommenssteuer zum Vorteil. Im Einzelnen fallen bei der GmbH folgende Steuern auf den Gewinn an:

  • Gewerbesteuer (mindestens 7 % je nach Gemeinde)

  • Grunderwerbssteuer (3,5 % bis 6,5 %)

  • Körperschaftssteuer (15 % zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag)

  • Umsatzsteuer (19 %)

Wie kann ich ein Einzelunternehmen umwandeln?

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie man ein Einzelunternehmen in eine GmbH umwandeln kann.

Option 1: Ausgliederung

Die Ausgliederung ist hauptsächlich im Umwandlungsgesetz und Umwandlungssteuergesetz geregelt. Bei dieser Art der Umwandlung werden Verbindlichkeiten sowie bereits geschlossene Verträge im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übernommen.

Die Möglichkeit der Ausgliederung ist nur unter strengen Voraussetzungen möglich:

So ist es zunächst einmal erforderlich, dass die Vermögenswerte die Schulden übersteigen. Dies geschieht zum Schutze der Gläubiger, die bei einer Ausgliederung keine Wahl haben, ob sie einen anderen Vertragspartner haben möchten.

Außerdem muss es sich bei dem*der Einzelunternehmer*in um eine*n eingetragene*n Kaufmann*frau handeln, wobei die Eintragung auch noch während der Umwandlung erfolgen kann.

Im Einzelnen gestaltet sich der Ablauf wie folgt:

  • Ausgliederungsplan: Erklärung des*der Unternehmer*in zur Ausgliederung seines*ihres Unternehmens aus seinem*ihrem Vermögen

  • Ausgliederungsvertrag: Nur bei bereits bestehender GmbH notwendig

  • Ausgliederungsstichtag: Zu diesem Tag muss eine Schlussbilanz des Unternehmens erstellt werden

  • Information an Arbeitnehmer*in und Betriebsrat: Diese können der Umwandlung zwar widersprechen, sie jedoch nicht verhindern. Bei einem Widerspruch der Arbeitnehmer bleiben diese weiterhin beim Einzelunternehmen angestellt, jedoch können sie in der Regel betriebsbedingt gekündigt werden

  • Erklärung durch Einzelunternehmer*in: zur Gründung der neuen GmbH oder zur Kapitalerhöhung bei einer bestehenden GmbH

  • Satzung und entsprechende Beschlüsse zur Gründung der GmbH: nur bei Neugründung

  • Aufnahmebeschluss: nur bei bestehender GmbH

  • Anfertigung eines Sachgründungsberichts: In diesem sind die Einbringung der Vermögenswerte zu bestimmen sowie deren Wertermittlung offenzulegen und durch Belege nachzuweisen

  • Anmeldung der notariell beurkundeten Dokumente beim zuständigen Registergericht

Achtung:


Trotz des Übergehens der Verträge haftet der*die Einzelunternehmer*in für alle Verbindlichkeiten, die vor dem Stichtag begründet worden sind, weitere fünf Jahre. Die Übernahme etwaiger Nachhaftungsansprüche kann zumindest im Innenverhältnis durch eine entsprechende Freistellungsverpflichtung der GmbH geregelt werden.

Option 2: Eingliederung/Sachgründung

Zwar nicht im Umwandlungsgesetz geregt, aber dennoch eine echte Alternative zur Ausgliederung, kann die sog. Sachgründung der GmbH durch Einbringung des*der Einzelunternehmer*in darstellen. Hierbei handelt es sich im Grunde um eine normale GmbH-Gründung, wobei anstatt der Einzahlung des Stammkapitals, die Vermögenswerte des Einzelunternehmens eingegliedert werden.

Der wesentliche Unterschied zur Ausgliederung besteht darin, dass es sich bei der Eingliederung nicht um einen Fall der Gesamtrechtsnachfolge handelt. Dies hat zur Folge, dass es zur Übernahme der Verpflichtungen des*der Einzelunternehmer*in durch die GmbH der Zustimmung des*der jeweiligen Gläubiger*in bedarf. Wird diese Zustimmung nicht erteilt, so haftet der*die Einzelunternehmer*in weiterhin unbeschränkt persönlich für die bestehenden Verbindlichkeiten. Es besteht lediglich die Möglichkeit, mit der GmbH eine Vereinbarung zur Quasi-Schuldübernahme zu schließen, worauf im Innenverhältnis zurückgegriffen werden kann.

Für die Gründung ist folgendes notwendig:

  • Eine notariell beurkundete Satzung

  • Ein Sachgründungsbericht

  • Einreichung der Dokumente beim Handelsregister

So einfach wie es sich darstellt, kann die reine Sachgründung somit mit mehr Aufwand als eine Ausgliederung verbunden sein. Denn neben der Tatsache, dass alle Vertragspartner*innen einer Eingliederung zustimmen müssen, ist zudem erforderlich, dass jeder Vermögenswert einzeln auf die GmbH übertragen wird.

Hinweis:


Ausführliche Informationen zur Gründung einer GmbH finden Sie in unserem Ratgeber: GmbH gründen – So geht‘s (mit Checkliste)

Option 3: Eingliederung in bestehende GmbH

Das Einzelunternehmen kann selbstverständlich auch in eine bestehende GmbH eingegliedert werden. Das Unternehmen kann dann im Wege einer Zuzahlung entsprechend in die GmbH eingebracht oder auch durch die GmbH erworben werden. Übersteigt der Wert der eingebrachten Vermögenswerte dann den Wert der Einlagen, werden diese als Kapitalrücklage eingebucht.
Für den Vorgang sind dann ein separater Einigungsvertrag, sowie entsprechende Beschlüsse der GmbH erforderlich.

Das Problem der Einzelrechtsübertragung lässt sich dadurch aber auch nicht lösen, da auch hier die Zustimmung aller Vertragspartner*innen erforderlich bleibt.

Schließlich ist bezüglich des Unternehmenskaufs durch die GmbH die Gefahr der Annahme einer verdeckten Sacheinlage nicht zu unterschätzen, welche zivil-, und strafrechtliche Konsequenzen mit sich bringen kann. Von einer verdeckten Sacheinlage spricht man u.a. dann, wenn das Unternehmen mit dem Stammkapital erworben wird, oder mit der Einlage des*der Gesellschafter*in verrechnet wird.

Hinweis:


Soll eine Unternehmergesellschaft (UG) in eine GmbH umgewandelt werden, ist keine Neugründung notwendig. Das Stammkapital wird auf 12.500 Euro erhöht und die Umwandlung durch die Gesellschafter beschlossen. Die dadurch entstandene GmbH übernimmt automatisch alle Verbindlichkeiten und Vermögenswerte der ursprünglichen UG.

Welche steuerlichen Konsequenzen und Kosten bringt der Wechsel von einem Einzelunternehmen in eine GmbH mit sich?

Müssen für den Rechtsformwechsel Steuern gezahlt werden?

Da die Übertragung eines Einzelunternehmens eine Veräußerung darstellt, handelt es sich bei dem dadurch erzielten „Gewinn“ um einen zu versteuernden Einbringungsgewinn. Dieser umfasst auch immaterielle Wirtschaftsgüter wie den Firmenwert oder den Kundenstamm. Um steuerliche Konsequenzen zu vermeiden, sieht das Gesetz die Möglichkeit der Übernahme aller Buchwerte zu, wodurch die Umwandlung in die GmbH erfolgsneutral bleibt. Dies ist jedoch nur bei der Übernahme des gesamten Betriebs möglich.

Achtung:


Hierdurch soll lediglich die einmalige Steuerbelastung vermieden werden. Daher hat dieses Verfahren zur Folge, dass der Verkauf der erhaltenen Anteile in den nächsten sieben Jahren aufgrund einer Sperrfrist nicht möglich ist.

Was kostet der Wechsel zur GmbH?

Bei der Gründung einer GmbH können folgende Kosten anfallen:

  • Kosten für eine*n Notar*in

  • Kosten für die Eintragung im Handelsregister

  • Kosten für eine*n Steuerberater*in

  • Kosten für eine*n Anwält*in

Während die Kosten für den*die Steuerberater*in und den*die Notar*in aus der jeweiligen gesetzlichen Tabelle zu entnehmen und somit gut aufzuschlüsseln sind, sind die Rechtsberatungskosten gemäß dem individuellen Beratungsbedarf unterschiedlich ausgeprägt.

Fazit: Kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung

Die Umwandlung eines Einzelunternehmens ist ein komplexes Unterfangen mit unterschiedlichen Lösungsansätzen. Einen goldenen Weg gibt es nicht, weswegen eine Entscheidung zum Ob und Wie unbedingt von einem*einer Steuerberater*in und einem*einer Rechtsanwält*in mit dem Beratungsschwerpunkt Gesellschaftsrecht begleitet werden sollte. Dabei muss umfassend, schon aufgrund der langen Nachhaftungs-, und Sperrzeit, auf die gegenwärtige und künftige Unternehmensstrategie eingegangen werden.

Die Beauftragung auf Gesellschaftsrecht spezialisierter Anwält*innen hat einige Vorteile, z.B.:

  • Umfassende Begleitung des Rechtsformwechsels

  • Beratung zur Vorgehensweise

  • Aufklärung über Ihre zukünftigen Pflichten als GmbH-Eigentümer*in

  • Einholung von erforderlichen Genehmigungen

  • Erstellung eines rechtssicheren Gesellschaftsvertrags

  • Unterstützung bei Neuverhandlungen von Verträgen mit Angestellten/ bisherigen Geschäftspartner*innen

  • Kostenkalkulation

Holen Sie sich daher Hilfe von einer*einem unserer kompetenten und erfahrenen Rechtsanwält*innen für Gesellschaftsrecht. Erhalten Sie von uns eine kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung und ein unverbindliches Beratungsangebot.

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