Passwort vergessen?
ODER Login mit Google
Sicherer Server
Kundenservice: +49 761 21 609 789-0

Wirecard Insolvenz - Ansprüche prüfen, durchsetzen lassen

Verfasst von
Zuletzt geprüft und aktualisiert am

Wirecard - Ansprüche der Aktionäre und Anleiheinhaber auf Schadensersatz

Die Insolvenz der Wirecard AG kam für Aktionäre und Gläubiger sicherlich überraschend, auch wenn schon seit mehr als einem Jahr Teile der Bilanz und Guthaben in asiatischen Ländern durch verschiedene Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geprüft wurden, mit dem bekannten Ausgang.

Nachdem erst die KPMG den Prüfungsauftrag nicht vollendet hat, hat schließlich Ernst & Young kein Testat erteilt, sodass der Jahresabschluss für das Jahr 2019 der Wirecard AG nicht veröffentlicht wurde.

Hieraus folgte ein massiver Kurssturz mit einem nahezu Totalverlust, der sich nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortsetzte. Am 29.06.2020 hat das Insolvenzgericht München unter dem Az: 1542 IN 1308/20 das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wirecard AG eröffnet und Rechtsanwalt Dr. Jaffé zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestimmt.

Den Aktionären und Gläubigern stehen Ansprüche gegen eine Vielzahl von möglichen Anspruchsgegnern zu. Das heißt, etwaige Ansprüche sind nicht nur gegen die Wirecard AG und dessen Vorstand zu richten, sondern gegen weitere Anspruchsgegner.

Kostenlose Ersteinschätzung erhalten

Inhaltsverzeichnis

  1. Ansprüche gegen die Wirecard AG
  2. Ansprüche gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young
  3. Ansprüche gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin
  4. Ansprüche gegen die Bankberater und Investmentberater
  5. Fazit: Online kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung einholen! 

Ansprüche gegen die Wirecard AG

Auch wenn ein strafbares Verhalten des Vorstandes und weiterer Akteuren nicht ausgeschlossen werden kann, sollte nicht vorschnell gehandelt werden. Aktuell droht kein Verlust etwaiger Ansprüche.

Aktionäre der Wirecard AG sind an dem Unternehmen beteiligt und daher kein anspruchsberechtigter Gläubiger im Insolvenzverfahren. Vielmehr sind Aktionäre Gesellschafter.

Die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches gegen die Wirecard AG wird aufgrund des vorläufigen Insolvenzverfahrens im Klagewege nicht zum Erfolg führen. Insoweit ist auch ein Vorgehen gegen die Wirecard AG im Rahmen eines sogenannten KapMuG Verfahren (Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz) nicht unbedingt zielführend. Gerichtliche Verfahren werden nach § 240 ZPO regelmäßig bei eröffneter Insolvenz unterbrochen. Der Insolvenzschuldnerin fehlen auch schlicht die Mittel, um einen möglichen Anspruch zu bedienen.

Anleiheinhaber sollten hingegen Ihre Forderung gegenüber dem Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anmelden. Bei der Forderungsanmeldung unterstützen wir Sie gerne bzw. erstellen für Sie die Forderungsanmeldung.

Ansprüche gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young

Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young muss sich den Vorwurf gefallen lassen, warum diese die fehlerhaften Jahresabschlüsse in der Vergangenheit mit wohl gefälschten Saldenbestätigungen bis zum Abschluss 2018 testiert hat und erst bei der jetzigen Prüfung zum Jahresabschluss 2019 die fehlenden Kontoguthaben bemerkt hat. Wichtig ist hierbei, dass hinter der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eine Versicherung steht, die im Haftungsfalle in Anspruch genommen werden kann. Aus der Erfahrung der Vergangenheit wird der Insolvenzverwalter sich mit der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und der Versicherung auf eine Vergleichszahlung einigen, die der Insolvenzmasse zugutekommt. Voraussetzung ist aber, dass Ernst & Young ein fehlerhaftes Verhalten vorzuwerfen ist.

Ein solcher möglicher Vergleich wird aber nur den Anleihegläubigern zugutekommen, nicht aber den Aktionären.

Ansprüche gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin

Amtshaftungsansprüche gegen die BaFin unterliegen sehr hohen Hürden, sodass bislang keine Ansprüche gegen die BaFin durchgesetzt werden konnten.

Auch wenn die BaFin am 18.02.2019 eine Allgemeinverfügung erlassen hat (WA 25 – Wp – 5700 – 20119 / 0002), die Netto-Leerverkaufspositionen der Aktien Wirecard AG bis zum 18.04.2019 untersagt hat, folgt hieraus noch kein Anspruch. Die Verfügung erfolgt aufgrund des Kurseinbruches in Folge von Leerverkäufen (es wurden Aktien verkauft, die der Verkäufer nicht im Depot hatte).

Da aber zu diesem Zeitpunkt schon Buchführungs- und Umsatzmanipulationen im Raum standen, hätte die BaFin verstärkt prüfen müssen. Ob dies für einen Amtshaftungsanspruch ausreichend ist, wird zu prüfen sein.

Ansprüche gegen die Bankberater und Investmentberater

Soweit Ihnen die Wirecard Aktie oder ein anderes Finanzprodukt von einem Bank- oder Finanzberater empfohlen wurde, besteht auch hier ein potenzieller Anspruch wegen fehlerhafter Beratung. Voraussetzung ist, dass die erfolgte Beratung durch ein Beratungsprotokoll oder eine Nachricht des Beraters nachweisbar ist.

Fazit: Online kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung einholen!

Sie sind Wirecard Anleger (Aktionär oder Anleiheinhaber) und möchten wissen, welche Ansprüche Ihnen zustehen und wie Sie diese durchsetzen können bzw. möchten diese von einem Anwalt durchsetzen lassen? Kontaktieren Sie jetzt online unsere erfahrenen Rechtsanwält*innen auf yourXpert für eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung.

War dieser Ratgeber hilfreich?

Kostenlose Ersteinschätzung erhalten
Bereits beantwortete Fragen Bereich Datum Bewertung
Steuerschuld Insolvenzrecht 30.10.2023
Übertragung Immobilie an Kinder oder Ehemann im Zusammenhang mit Praxisgründung Insolvenzrecht 08.12.2022
Frage zu Insolvenz Vertragspartner Insolvenzrecht 26.11.2022
Nach Verkauf GmbH insolvent Insolvenzrecht 19.10.2022
Hebt eine Insolvenz eine Zwangssicherungshypothek im Grundbuch auf? Insolvenzrecht 14.08.2022
Privat Insolvenz Insolvenzrecht 06.04.2022
Kündigung IT-Dienstvertag aus besonderem Grund während laufender Insolvenz Insolvenzrecht 21.11.2021
Insolvenzeröffnung mit Beschwerde rückgängig machen Insolvenzrecht 14.04.2021
Frage zu Regelinsolvenz und Gründung einer GmbH Insolvenzrecht 18.02.2021
Forderung rechtens oder nicht durch Insolvenz aus 2014 Insolvenzrecht 03.02.2021
Mehr...

Häufige Fragen

Wie funktioniert die kostenlose Ersteinschätzung?

Nach Schilderung Ihres Anliegens, meldet sich innerhalb weniger Stunden  einer*eine unserer Anwält*innen bei Ihnen und, soweit im Einzelfall möglich, erhalten Sie eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.

Wie ist der Ablauf nach der kostenlosen Ersteinschätzung?

Bei weiterem Handlungsbedarf erhalten Sie von Ihrem*Ihrer Anwält*in ein individuelles unverbindliches Festpreisangebot. Sie können dann in Ruhe entscheiden, ob Sie das Angebot annehmen möchten. Dabei fallen für Sie keine Kosten an.

Was ist der Unterschied zwischen einer kostenlosen Ersteinschätzung und einer kostenpflichtigen Rechtsberatung?

Eine Ersteinschätzung kann als Orientierungshilfe dienen. Sie erfahren hier gegebenenfalls, ob Ihr Anliegen Aussichten auf Erfolg hat, welche nächsten Schritte bzw. welcher Aufwand in Ihrem Fall notwendig wäre, oder welche Möglichkeiten Sie haben weiter vorzugehen.

Bitte beachten Sie, dass in manchen Fällen eine Ersteinschätzung nicht erfolgt, zum Beispiel wenn eine solche mit einer umfangreichen Prüfung verbunden wäre.

Im Gegensatz zu einer kostenlosen Ersteinschätzung stellt eine Rechtsberatung eine fundierte und umfassende rechtssichere Beratung dar, welche auf alle relevanten Aspekt eingeht und eine umfangreiche Prüfung Ihres Anliegens beinhaltet. Diese Rechtsberatung muss auch als solche vergütet werden, jedoch nur, wenn Sie das unverbindliche Beratungsangebot annehmen.

Im Rahmen der Ersteinschätzung erhalten Sie deshalb auch ein Angebot für eine abschließende Rechtsberatung.

Welche Kosten entstehen?

Die Ersteinschätzung ist kostenlos und unverbindlich. Der Preis für die abschließende Rechtsberatung wird individuell im unverbindlichen Angebot angegeben. Kosten entstehen für Sie also immer erst, wenn Sie nach der Ersteinschätzung das individuelle, anwaltliche Festpreisangebot annehmen.

Wer kann meine Anfrage bzw. meine Dokumente lesen?

Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist Ihre Anfrage zu keiner Zeit öffentlich einsehbar und lediglich die für die Bearbeitung infrage kommenden Rechtsanwält*innen können die Anfrage einsehen. Die Übersendung Ihrer Daten erfolgt sicher und verschlüsselt. Unsere Server, auf denen die Daten gespeichert sind stehen, ausschließlich in Deutschland. Bitte beachten Sie darüber hinaus unsere Datenschutzerklärung.

Sie haben keine kostenlose Ersteinschätzung erhalten?

Bitte beachten Sie, dass in Einzelfällen eine Ersteinschätzung nicht möglich ist, da diese Beispielsweise einer umfangreichen Prüfung bedarf, welche nicht im kostenlosen Rahmen möglich ist.

Wann erhalte ich die Ersteinschätzung?

Die Ersteinschätzungen auf Ihre Anfrage erhalten Sie in der Regel bereits nach wenigen Stunden. Der*die Anwält*in teilt Ihnen im Preisangebot auch die für Ihre Anfrage benötigte Bearbeitungszeit mit, sodass Sie sicher sein können, dass Ihr Auftrag innerhalb der vereinbarten Frist bearbeitet wird. Sollte Ihre Anfrage sehr zeitkritisch sein, vermerken Sie dies bitte gleich beim Einstellen Ihrer Anfrage, sodass der*die Anwält*in hierauf entsprechend reagieren kann. Vielen Dank.

Kostenlose Ersteinschätzung erhalten
Qualifizierte Experten
Bereits 160.578 Beratungen bestätigen den hohen Beratungsstandard unserer Expert*innen:
4,8 / 5,0
sehr gut
» Mehr dazu hier

So funktioniert's:

  1. Kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung
  2. Unverbindliches Festpreisangebot
  3. Angebot annehmen und Rechtsberatung erhalten
Anliegen schildern