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Güterstandsschaukel

Güterstandsschaukel Güterstandswechsel

Ratgeber: Güterstandsschaukel

(Lesezeit: 10 Minuten)

Eine mögliche Methode Steuern zu sparen stellt die sogenannte Güterstandsschaukel (auch doppelter Güterstandswechsel genannt) dar. Bei diesem Steuersparmodell wechseln die Eheleute von dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft in den Güterstand der Gütertrennung. Nach Ablauf einer gewissen Frist, der sogenannten Schamfrist, wechseln die Eheleute in den ursprünglichen Güterstand zurück. Hierdurch können sich unter gewissen Voraussetzungen erhebliche steuerliche Vorteile für die Ehegatten bzw. für Erben oder Beschenkte ergeben. Der folgende Ratgeber verschafft Ihnen einen Überblick über die Voraussetzungen dieses Steuersparmodells. Hierfür werden zunächst einige Grundlagen erläutert, um im weiteren Verlauf auf die Motive, den Ablauf und die Folgen einer Güterstandsschaukel einzugehen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Durch die sogenannte Güterstandsschaukel - ein Hin und Herwechseln zwischen zwei Güterständen - können unter gewissen Voraussetzungen erhebliche steuerliche Vorteile erzielt werden.
  • In Deutschland gibt es mit dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft, dem der Gütertrennung und dem der Gütergemeinschaft drei verschiedene Güterstände.
  • Der BFH (Bundesfinanzhof) hat die Güterstandsschaukel in einer Grundsatzentscheidung vom 12.07.2005 (BFH, Urt. v. 1.07.2005 - II R 29/02) für grundsätzlich rechtlich zulässig erklärt.

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Inhaltsverzeichnis

  1. Was sind Güterstände und welche gibt es?
    1. Zugewinngemeinschaft
    2. Gütertrennung
    3. Gütergemeinschaft
  2. Was ist die Güterstandsschaukel und wann kommt diese in Betracht?
    1. Schenkungssteuer mindern oder verhindern
    2. Erbschaftsteuer mindern oder verhindern
    3. Pflichtteil mindern
  3. Ist die Güterstandsschaukel rechtlich zulässig?
  4. Fazit: Kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung

Was sind Güterstände und welche gibt es?

Eingangs wurde bereits geschrieben, dass die Eheleute bei der Güterstandsschaukel zwischen zwei Güterständen hin und herwechseln. Um dieses Konstrukt besser verstehen zu können, ist es unabdingbar zunächst darzulegen, was genau unter Güterständen zu verstehen ist und welche Güterstände es im deutschen Recht gibt. Allgemein gehalten regelt der Güterstand die Vermögensverhältnisse zwischen Eheleuten. Je nach Güterstand gelten unterschiedliche Regelungen bei der Zuordnung der Vermögensgegenstände und bei der Verteilung des Vermögens im Falle einer Trennung bzw. Scheidung. In Deutschland gibt es drei unterschiedliche Güterstände:

Zugewinngemeinschaft

Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand, denn nach § 1363 Abs. 1 BGB leben die Ehegatten "im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren". Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleibt das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau nach § 1363 Abs. 2 Satz 1 BGB getrennt. Auch das Vermögen, das ein Ehegatte während der Ehe erwirtschaftet, wird nicht beiden gemeinschaftlich zugerechnet. Somit ist der Begriff der "Gemeinschaft" zunächst etwas irreführend, da beide Vermögen komplett getrennt voneinander betrachtet werden. Allerdings geht der Gesetzgeber davon aus, dass beide Ehegatten zu gleichen Teilen an der Vermögensmehrung beteiligt sind. Denn auch wenn das Vermögen überwiegend von einem Ehegatten erwirtschaftet wird, so wird dieser hierbei vom anderen Ehegatten unmittelbar oder zumindest mittelbar unterstützt. Aufgrund dieser gleichen Beteiligung am Vermögenszuwachs hat der Gesetzgeber in § 1363 Abs. 2 Satz 2 BGB geregelt, dass der Zugewinn, der in der Ehe erzielt wurde, ausgeglichen wird, wenn die Zugewinngemeinschaft endet (häufig aufgrund einer Trennung und anschließender Scheidung). Durch diesen nachträglichen Ausgleich leuchtet der Begriff der "Gemeinschaft" ein, da der erzielte Zugewinn nach Beendigung der Zugewinngemeinschaft beiden Ehegatten zugutekommt. Der sogenannte Zugewinnausgleich wird so berechnet, dass die Ehegatten ihr (getrenntes) Anfangsvermögen dem Endvermögen gegenüberstellen. Hieraus ergeben sich zwei Differenzen. Derjenige, der den höheren Zugewinn erwirtschaftet hat, muss dem anderen Ehegatten, die Hälfte als Ausgleich zahlen, sodass am Ende beide Ehegatten im gleichen Maße von der Vermögenssteigerung profitieren; daher auch der Begriff der Zugewinngemeinschaft. Die gesetzliche Anspruchsgrundlage für diesen Ausgleich findet sich in § 1378 Abs. 1 BGB und entsteht im Zeitpunkt der Beendigung des Güterstands (§ 1378 Abs. 3 Satz 1 BGB).

Gütertrennung

Aus § 1363 Abs. 1 BGB wird ersichtlich, dass die Zugewinngemeinschaft lediglich den gesetzlichen Regelfall darstellt, die Ehegatten aber "durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren" können. So können die Ehegatten beispielsweise im Ehevertrag den Güterstand der Gütertrennung festlegen. Auch wenn die Ehegatten den Güterstand der Gütertrennung zwar nicht explizit festlegen, aber im Ehevertrag die Zugewinngemeinschaft ausschließen oder aufheben, tritt gemäß § 1414 BGB der Güterstand der Gütertrennung ein. Der Güterstand der Gütertrennung sieht, wie der Name schon sagt, eine vollständige Trennung des Vermögens der Ehegatten vor. Somit ändert sich während der Ehe nichts im Vergleich zur Zugewinngemeinschaft, denn auch bei der Zugewinngemeinschaft ist das Vermögen bei Bestehen der Ehe getrennt. Während bei der Zugewinngemeinschaft mit Beendigung des Güterstandes allerdings eine Ausgleichsforderung besteht und somit der gemeinsam erwirtschaftete Zugewinn ausgeglichen wird, bleibt das Vermögen der Ehegatten beim Güterstand der Gütertrennung auch nach einer Scheidung getrennt, ohne dass einem der beiden Ehegatten ein Ausgleichsanspruch zusteht.

Gütergemeinschaft

Gemäß § 1415 BGB können die Ehegatten durch Ehevertrag auch den Güterstand der Gütergemeinschaft festlegen. Bei der Gütergemeinschaft fließt das Einzelvermögen der beiden Ehegatten mit dem Eheschluss zu einem Gemeinschaftsvermögen zusammen und die Ehegatten werden vermögensrechtlich als eine Einheit betrachtet. Alles, was die Ehepartner an Vermögenswerten in die Ehe einbringen und alles, was während der Ehe an Vermögen erwirtschaftet wird, wird von Gesetzes wegen gemeinschaftliches Eigentum. Somit stellt der Güterstand der Gütergemeinschaft das Gegenteil zu der Gütertrennung dar. Bei der Gütergemeinschaft gelten einige Besonderheiten, die in den §§ 1415-1518 BGB geregelt werden, für das Konstrukt der Güterstandsschaukel zunächst allerdings nicht weiter von Bedeutung sind.

Was ist die Güterstandsschaukel und wann kommt diese in Betracht?

Nachdem soeben erläutert wurde, was unter Güterstand zu verstehen ist und welche verschiedenen Güterstände es gibt, kann nun näher auf das Modell der Güterstandsschaukel eingegangen werden. Die Güterstandsschaukel ist - wie der Name vermuten lässt - eine Gestaltungsvariante bei der die Ehegatten per Ehevertrag von dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft in den Güterstand der Gütertrennung wechseln und anschließend wieder zurück in den der Zugewinngemeinschaft. Wenn während der Ehe einer der beiden Ehegatten einen deutlich höheren Vermögenszuwachs erzielen konnte als der andere, löst dieser Wechsel die oben beschriebene Ausgleichsforderung nach § 1378 Abs. 1 BGB aus. Somit ist zu beachten, dass die Güterstandsschaukel nur in Betracht kommt, wenn einer der Ehegatten einen deutlich höheren Vermögenszuwachs erzielen konnte als der andere. Für den Fall, dass der Vermögenszuwachs beider Ehegatten etwa gleich hoch ist, entsteht keine Ausgleichsforderung und somit fallen die möglichen Vorteile, auf die gleich näher eingegangen wird, weg. Da bei der Umsetzung dieses Modells einige Besonderheiten zu beachten sind und somit häufig eine Unterstützung eines Anwalts zu empfehlen ist, ist die Güterstandsschaukel nicht nur zeitintensiv, sondern verursacht zusätzlich Kosten. Insofern sollte vor der Beauftragung eines Anwalts wohlüberlegt werden, ob die Durchführung des doppelten Güterstandwechsels in der konkreten Situation sinnvoll erscheint. So kommt die Güterstandsschaukel aus schenkungs- und erbschaftssteuerlichen Gründen, aber auch zur Minderung des Pflichtteils in Betracht.

Schenkungssteuer mindern oder verhindern

Für viele Ehegatten ist es selbstverständlich, dass das Vermögen während der Ehe miteinander geteilt wird. Wenn die Ehegatten nicht im Güterstand der Gütergemeinschaft leben, in dem sämtliches Vermögen als gemeinschaftliches Vermögen angesehen wird, kann es allerdings dazu kommen, dass auf Vermögensübertragungen zwischen den Ehegatten Schenkungssteuer anfällt. Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz) bleiben Schenkungen unter Ehegatten und Lebenspartnern bis zu einer Höhe von 500.000 € steuerfrei. Bei Schenkungen unter Ehegatten, die den Betrag von 500.000 € nicht überschreiten, stellt die Güterstandsschaukel somit  - zumindest unter schenkungssteuerlichen Aspekten - keine lohnenswerte Gestaltung dar, da die Übertragungen ohnehin steuerfrei sind. Wenn ein Ehegatte dem anderen Ehegatten allerdings einen Betrag zukommen lassen möchte, der über der 500.000 € Grenze liegt, kommt die Güterstandsschaukel in Betracht. Anstatt eine Schenkung an den anderen Ehegatten vorzunehmen, können die Ehegatten vom Güterstand der Zugewinngemeinschaft zunächst in den der Gütertrennung wechseln. Ein solcher Wechsel löst - wie oben bereits erläutert - nach § 1378 Abs. 1 BGB einen Ausgleichsanspruch des anderen Ehegatten aus, da der Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendet wurde. Genau dieser Anspruch, der nun besteht, ist unter steuerlichen Aspekten wesentlich interessanter als eine Schenkung; denn gemäß § 5 Abs. 2 ErbStG stellt eine solche Ausgleichsforderung keine Schenkung nach § 7 ErbStG dar und unterliegt somit keiner Schenkungssteuer. Dies bedeutet im Ergebnis, dass durch den Wechsel des Güterstandes ebenfalls das Vermögen oder ein Teil des Vermögens unter den Ehegatten übertragen werden kann, mit dem entscheidenden Unterschied, dass eine Schenkung steuerpflichtig ist und diese Steuerpflicht bei der Güterstandsschaukel wegfällt. Da die Ehegatten häufig aber danach wieder im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben möchten, kann nach einer gewissen Zeit wieder zurückgewechselt werden. Somit wird lediglich zwischen den Güterständen hin und hergewechselt, um die ansonsten anfallende Schenkungssteuer zu verhindern. Diese Vorgehensweise bietet sich insbesondere an, wenn die Ehegatten vorhaben ihr Vermögen bereits vor dem Ableben auf die Kinder zu übertragen, denn nach der Durchführung der Güterstandsschaukel können beide Ehegatten die vollen Freibeträge gegenüber den Kindern ausschöpfen und sparen den Kindern somit teilweise erhebliche Schenkungssteuer. Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass diese Gestaltungsvariante eine gute Möglichkeit darstellt, um frühzeitig Vermögen innerhalb der Familie umzuschichten und dabei möglichst wenig Steuern zahlen zu müssen.

Erbschaftsteuer mindern oder verhindern

Die Güterstandsschaukel bietet sich auch an, um die Erbschaftssteuer gegenüber den Erben, beispielsweise gegenüber den Kindern zu mindern. Dies folgt daraus, dass jeder Erblasser die gesetzlichen Freibeträge in voller Höhe ausnutzen kann. Falls also ein Ehegatte ein höheres Vermögen hat als er pro Erbe an Freibeträgen hat, kann es sich lohnen, dass ein Teil des Vermögens im Wege der Güterstandsschaukel an den Ehegatten übertragen wird, der weniger Vermögen angehäuft hat. Dieser kann dann ebenfalls die vollen Freibeträge ausnutzen, die er ansonsten eventuell nicht voll ausschöpfen könnte, da nicht genügend Vermögen vorhanden war. Wenn also zwei Ehegatten ihr Vermögen an die gleichen Erben vererben möchten, kann die Güterstandsschaukel ebenfalls eine interessante Gestaltungsvariante sein, um langfristig anfallende Erbschaftsteuer zu sparen.

Pflichtteil mindern

Des Weiteren kann das Steuersparmodell der Güterstandsschaukel auch dann angewendet werden, wenn ein Pflichtteilsanspruch reduziert werden soll. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die Ehegatten - zum Beispiel im Falle einer ersten vorherigen Ehe mit Kindern - unterschiedliche gesetzliche Erben haben, die einen Pflichtteilsanspruch haben. So kann, wie oben beschrieben, im Wege der Güterstandsschaukel, das Vermögen des einen Ehegatten durch einen Zugewinnausgleich erheblich reduziert werden. Nach dieser Reduzierung, welche eben nicht als Schenkung gewertet wird und somit auch nicht Teil eines sogenannten Pflichtteilergänzungsanspruchs wird, ist das Vermögen des Erblassers erheblich gemindert und somit verringert sich auch der Pflichtteilsanspruch. Zu beachten ist hierbei allerdings, dass der alleinige Grund der Güterstandsschaukel nicht in der Minderung des Pflichtteilanspruchs liegen darf; denn dies würde gegen "Treu und Glauben" verstoßen, § 242 BGB.

Ist die Güterstandsschaukel rechtlich zulässig?

Auf den ersten Blick erscheint die Methode der Güterstandsschaukel aufgrund des Hin und Herwechselns zwischen zwei Güterständen, um steuerliche Vorteile zu genießen, unter rechtlichen Gesichtspunkten als problematisch. In einer Grundsatzentscheidung am 12.07.2005 hat der BFH die Güterstandsschaukel allerdings grundsätzlich gebilligt und für rechtlich zulässig erklärt (BFH, Urt. v. 12.07.2005 - II R 29/02). Einer der Hauptgründe des BFH war hierbei die in § 1408 Abs. 1 BGB geregelte Vertragsfreiheit. Danach können Ehegatten "ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern". Durch diese grundsätzliche Befugnis den Güterstand aufzuheben und zu ändern, wird auch das Hin und Herwechseln zwischen den Güterständen als rechtlich zulässig betrachtet. Da der BFH nicht viele Fälle zur Güterstandsschaukel zu entscheiden hatte, gilt es allerdings insbesondere zwei Punkte besonders zu beachten. Zum einen ist noch nicht endgültig geklärt, ob zwischen der Beendigung der Zugewinngemeinschaft und der Neubegründung der Zugewinngemeinschaft eine gewisse Schamfrist gewahrt werden muss, zum anderen ist auch noch nicht abschließend geklärt, ob neben den steuerlichen Motiven zur Güterstandsschaukel ebenfalls außersteuerliche Gründe bei den Ehegatten vorliegen müssen. Diesbezüglich sind weitere Entscheidungen des BFH abzuwarten. Somit lässt sich festhalten, dass die Methode der Güterstandsschaukel grundsätzlich zulässig ist. Um steuerliche Probleme zu vermeiden ist es allerdings ratsam zusammen mit einem Anwalt eine möglichst rechtssichere Gestaltung zu wählen.

Fazit: Kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung

Insgesamt ist die sogenannte Güterstandsschaukel eine steuerlich sehr interessante Gestaltungsvariante, mit welcher Ehegatten Schenkungssteuer oder Erbschaftsteuer sparen können, oder auch den Pflichtteilsanspruch eines Kindes mindern können. Diese Methode grundsätzlich auch rechtlich zulässig. Es ist allerdings auch festzuhalten, dass einige Voraussetzungen vorliegen müssen und einige Besonderheiten zu beachten sind. Diese Methode kommt nur in Betracht, wenn einer der Ehegatten während der Ehe einen deutlich höheren Vermögenszuwachs zu verzeichnen hat als der andere Ehegatte. Außerdem muss der Vermögenszuwachs aufgrund der hohen Freibeträge insgesamt sehr hoch sein. Damit die gewünschten steuerlichen Vorteile eintreten, sollte zudem überlegt werden, ob neben steuerlichen Motiven auch außersteuerliche Gründe vorliegen und ob zwischen der Beendigung und der Neubegründung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft eine gewisse Schamfrist einzuhalten ist. Aufgrund dieser Voraussetzungen und der zu beachtenden Besonderheiten, welche für einen juristischen Laien schwer zu überblicken sind, kann es, gerade in Anbetracht der Höhe der steuerlichen Ersparnisse, sinnvoll sein, einen fachkundigen Anwalt zu beauftragen. Falls die Güterstandsschaukel für Sie in Betracht kommen sollte, nutzen Sie hierzu gerne unsere kostenlose telefonische Ersteinschätzung durch einen unserer Anwälte auf yourXpert.

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