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Das Zivilrecht ist ein umfassender Rechtsbereich, mit dem alle Menschen konfrontiert werden können. Sei es ein Verkehrsunfall bis hin zum Scheidungsfall - das Zivilrecht regelt vielerlei Probleme, die uns tagtäglich betreffen. Aufgrund dessen kann es ratsam sein, sich in solchen Fällen einen anwaltlichen Rat zu holen und somit auf der sicheren Seite zu sein.
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Online Ratgeber Zivilrecht
Von 1874 bis 1896 tüftelten elf Rechtsgelehrte unter Wilhelm II. an einer 2.500 Paragrafen starken Gesetzessammlung, die ein umfassendes Regelwerk des Privatrechts für alle Reichsbürger werden sollte. Napoleons Code Civil diente dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) als Vorbild. Einige veraltete Bestimmungen sind längst gestrichen worden, aber viele Vorschriften haben noch heute ihre Gültigkeit. Und das Grundgerüst mit seiner Systematik hat sich über die Jahre nicht verändert. Die Aktualität des BGB wird an seiner Popularität deutlich: Im Jahr 2013 landete es sogar auf dem ersten Platz der Bestsellerliste bei Amazon. Unser Online Ratgeber Zivilrecht zeigt, wie viele Berührungspunkte mit dem BGB sich im täglichen Leben auftun, und welche Streitfälle zu den Schwerpunkten der Rechtspraxis gehören.
(Lesezeit: 9 Minuten)
Inhalt
- Was ist Zivilrecht?
- Die Online-Beratung im Zivilrecht spart Zeit und Wege
- Zweites Buch: Schuldrecht
3.1 Wichtige vertragliche Schuldverhältnisse
3.2 Gesetzliche Schuldverhältnisse - Drittes Buch: Sachenrecht
- Viertes Buch: Familienrecht
- Fünftes Buch: Erbrecht
6.1 Gestaltungsmöglichkeiten der letztwilligen Verfügung - Zivilprozessrecht: Wie wird aus einem Titel vollstreckt?
1. Was ist Zivilrecht?
Das Privatrecht, auch als Zivilrecht oder Bürgerliches Recht bezeichnet, regelt alle rechtlichen Beziehungen zwischen gleichgestellten Rechtssubjekten, die sowohl natürliche als auch juristische Personen sein können. Abzugrenzen ist das Zivilrecht vom Öffentlichen Recht, zu dem auch das Strafrecht gehört, das die Beziehungen zwischen dem Staat und einzelnen Bürgern betrifft. Seit dem Inkrafttreten im Jahr 1900 sind die wesentlichen Bestimmungen des deutschen Zivilrechts im BGB festgeschrieben. Das BGB ist in mehrere Bücher untergliedert, es beginnt mit den grundlegenden Vorschriften des Allgemeinen Teils, zum Beispiel über Geschäftsfähigkeit, Fristen, Verjährung, Vertretung und Formerfordernisse. Dann behandelt es die Einzelgebiete Schuldrecht, Sachenrecht, Familienrecht und Erbrecht. Zum Privatrecht gehört weiterhin das Zivilprozessrecht, das in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt ist und sich mit der prozessualen Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche befasst. Daneben gibt es das sogenannte Sonderprivatrecht oder sonstige Privatrecht, das sich zum Teil im BGB und zum Teil in Spezialgesetzen findet. Dazu werden gemeinhin das Handels- und Gesellschaftsrecht, das Arbeitsrecht und das internationale Privatrecht gezählt.
2. Die Online-Beratung im Zivilrecht spart Zeit und Wege
Eine Online-Beratung ist für Menschen, die viel arbeiten oder oft auf Reisen sind, eine sinnvolle Alternative zum klassischen Gesprächstermin. Die Mandant*innen können ihre Unterlagen und Informationen von jedem Ort aus übermitteln, wenn es ihnen gerade passt. Und da ein zeitaufwendiges Gespräch wegfällt, können auch unsere Expert*innen die Anliegen noch schneller bearbeiten. Bei vielen Streitigkeiten des Zivilrechts geht es vor allem um die Auslegung einzelner Vertragsbestimmungen. Die Vertragsdokumente lassen sich online einsenden, und der*die Anwält*in kann die Rechtslage sofort umfassend prüfen. Aber auch wer noch unsicher ist, ob er einen Vertrag abschließen sollte oder nicht, profitiert von einer kostengünstigen Expertise: Ein kompetenter Rat vor dem Abschluss eines Geschäfts sorgt in vielen Fällen dafür, dass es gar nicht erst zum Streit kommt.
3. Zweites Buch: Schuldrecht
Der praktisch bedeutsamste Abschnitt des BGB, mit dem Verbraucher*innen täglich in Berührung kommen, ist das Schuldrecht. Es befasst sich mit allen Arten von Schuldverhältnissen zwischen Personen des Privatrechts. Im Allgemeinen Teil finden sich zunächst die Grundregeln, nach denen alle Forderungen entstehen und wieder erlöschen, so kommt ein Vertrag immer durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande und kann sich durch Erfüllung wieder erledigen. Ein Schuldverhältnis verpflichtet beide Parteien jeweils zur Leistung, ein*e Verkäufer*in muss die Kaufsache in mangelfreiem Zustand liefern, der*die Käufer*in muss den vereinbarten Preis bezahlen und die Sache abnehmen.
Ein komplexer Abschnitt, das sogenannte Leistungsstörungsrecht, beschäftigt sich mit den Konsequenzen von fehlgeschlagenen Leistungen, die schlecht, zu spät oder gar nicht erbracht wurden. Je nach Fallkonstellation sieht das BGB unterschiedliche Ansprüche vor, in Betracht kommen Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung und Schadenersatz. Einen beachtlichen Teil macht heute außerdem das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) aus; die Gerichte befassen sich vielfach mit der Frage, welche Klauseln in einem formularmäßig vorgefassten Vertrag mit Verbrauchern wirksam sind und welche nicht.
3.1 Wichtige vertragliche Schuldverhältnisse
Im Besonderen Teil des Schuldrechts finden sich detaillierte Vorschriften zu einzelnen Vertragstypen sowie Regelungen über gesetzliche Schuldverhältnisse. Das BGB geht dem Grundsatz nach davon aus, dass alle erwachsenen Menschen aufgrund der Privatautonomie Verträge aller Art in jeder Form und mit wem sie möchten abschließen dürfen. Ausnahmen gelten nur dann, wenn ein Vertrag gegen gesetzliche Verbote (§ 134 BGB), gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) oder gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt. Nur für einige Vertragsarten sieht das Gesetz spezielle Formerfordernisse vor, zum Beispiel für Testament, Immobilienkaufvertrag, Bürgschaft und Eheschließung.
Im Schuldrecht geregelte vertragliche Schuldverhältnisse sind zum Beispiel:
- Kauf,
- Schenkung,
- Tausch,
- Miete,
- Pacht,
- Leihe,
- Dienstvertrag,
- Werkvertrag und
- Geschäftsbesorgungsvertrag.
3.2 Gesetzliche Schuldverhältnisse
Darüber hinaus kann ein Schuldverhältnis auch aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung entstehen, nämlich aus Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA), ungerechtfertigter Bereicherung oder Deliktsrecht.
a. Geschäftsführung ohne Auftrag begründet immer dann einen Anspruch, wenn eine Person ohne eine entsprechende Beauftragung fremdnützig für eine andere tätig geworden ist, um eine fremde Pflicht zu erfüllen oder Schaden von fremdem Eigentum abzuwenden. Im Regelfall kann die geschäftsführende Person dann Aufwendungsersatz verlangen.
Beispiel: Hauseigentümer Schmidt vernachlässigt im Winter seine Streupflicht. Nachbarin Frau Müller sieht eine Gefahr für Passanten und streut Salz vor Schmidts Haus. Die Kosten für das Streumittel kann sie von Herrn Schmidt aus GoA verlangen.
b. Das Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB) regelt den Ausgleich von unerwünschten Vermögensverschiebungen. Grundsätzlich müssen danach Personen, die etwas zu Unrecht erlangt haben, das Erlangte herausgeben, sofern sie noch bereichert sind.
Beispiel: Herr Schmidt erhält aufgrund einer Fehlüberweisung einen Geldbetrag auf seinem Bankkonto gutgeschrieben. Der*die Absender*in kann das Geld nach § 812 BGB von ihm zurückfordern, allerdings nur, solange er es noch nicht gutgläubig ausgegeben hat.
c. Das Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB) kommt immer zur Anwendung, wenn eine Person vorsätzlich oder fahrlässig eine unerlaubte Handlung begangen und damit eine andere Person geschädigt hat. Der Tatbestand des § 823 I BGB umfasst alle Arten von Schäden, also Sach-, Vermögens- und Gesundheitsschäden sowie Verletzungen des Persönlichkeitsrechts. Zu den häufigsten Fällen in der Praxis gehören handgreifliche Auseinandersetzungen und Verkehrsunfälle. Aber auch, wer einen bissigen Hund nicht anleint, bei Sturm unbefestigte Möbel auf der Dachterrasse stehen lässt oder den Waffenschrank nicht verschließt, kann schnell in die deliktische Haftung geraten. Der*die Geschädigte hat einen Anspruch auf Ersatz der materiellen Schäden und in Ausnahmefällen einen Schmerzensgeldanspruch, der auch die immateriellen Schäden, also die entgangene Lebensfreude, ausgleichen soll.
4. Drittes Buch: Sachenrecht
Das dritte Buch des BGB (§§ 854 ff. BGB) enthält das Sachenrecht, das die Beziehung zwischen Rechtssubjekten und Sachen regelt. Es gibt bewegliche Sachen, Immobilien, also unbewegliche Sachen, und grundstücksgleiche Rechte, wie zum Beispiel Pfandrechte oder das Nießbrauchsrecht. Während die schuldrechtlichen Verpflichtungen immer nur zwischen den beiden Personen bestehen, die einen Vertrag miteinander geschlossen haben, wirken die unbeschränkten dinglichen Rechte absolut. Denn wenn eine Person Eigentümer*in einer Sache ist, entfaltet diese Rechtsstellung Wirkung gegenüber allen anderen Personen.
Eine Besonderheit des deutschen Sachenrechts ist das sogenannte Abstraktionsprinzip, das besagt, dass die schuldrechtlichen Verfügungsgeschäfte strikt von den dinglichen Geschäften, vor allem der Übereignung, zu trennen sind. Demnach reicht es zum Erwerb des Eigentums an einer gekauften Sache nicht aus, dass ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen wurde. Vielmehr müssen sich die Parteien auch dinglich geeinigt haben, dass die Sache auf den*die Käufer*in übergehen soll, und die Sache übereignet haben. Praktische Relevanz hat dieses Prinzip beim Immobilienkauf, denn der*die Käufer*in erwirbt erst durch die Eintragung ins Grundbuch Eigentum.
Die im BGB geregelten Sachenrechte sind abschließend:
- Eigentum,
- Erbbaurecht,
- Dienstbarkeit,
- Dauerwohnrecht,
- Vorkaufsrecht,
- Grundschuld,
- Hypothek,
- Reallast,
- Rentenschuld,
- Pfandrecht und
- dingliches Nutzungsrecht.
5. Viertes Buch: Familienrecht
Das Familienrecht regelt alle Rechtsbeziehungen zwischen natürlichen Personen, die voneinander abstammen, verwandt sind oder eine Ehe oder Lebenspartnerschaft miteinander eingegangen sind. In der Praxis bilden Ehescheidungsverfahren und Unterhaltsstreitigkeiten den Schwerpunkt, aber auch das Namensrecht, Adoptionsrecht oder das Vaterschaftsrecht sind interessante Teilgebiete. Außerdem gehört zum Familienrecht im weiteren Sinne auch das Recht der Betreuung und Vormundschaft. Für familienrechtliche Verfahren gilt eine Sonderzuständigkeit der Familiengerichte bei den Amtsgerichten. Das Prozessrecht richtet sich nach dem FamFG, dem Gesetz über Verfahren in Familiensachen und in der freiwilligen Gerichtsbarkeit, das vielfach auf die ZPO verweist und deren Regeln entsprechend anwendet. In einigen familienrechtlichen Streitigkeiten besteht Anwaltszwang, etwa im Ehescheidungsverfahren. Aber auch, wenn eine anwaltliche Beteiligung nicht vorgeschrieben ist, empfiehlt es sich in vielen Situationen, fachkundigen Rat einzuholen, zum Beispiel, wenn komplizierte Unterhaltsberechnungen anstehen.
Mehr Informationen zum Thema Familienrecht finden Sie in unserem Familienrecht-Ratgeber.
6. Fünftes Buch: Erbrecht
Das deutsche Erbrecht, geregelt im fünften Buch des BGB in §§ 1922 ff., basiert zum einen auf der Testierfreiheit, zum anderen auf der gesetzlichen Erbfolge. Über einen bestimmten Pflichtteil hinaus, der den Erben der ersten Ordnung zusteht, darf jede Person frei bestimmen, wem sie ihr Vermögen hinterlassen möchte (Testierfreiheit). Der*die Testierende kann eine*n oder mehrere Erb*innen einsetzen oder auch einzelne Vermögensgenstände bestimmten Personen als Vermächtnis zukommen lassen. Verstirbt eine Person ohne eine letztwillige Verfügung, kommt die gesetzliche Erbfolge zum Zug. Danach erben zuerst die Abkömmlinge und Ehe- oder Lebenspartner*innen. Nur wenn keine Erb*innen der ersten Ordnung (Kinder, Enkelkinder etc.) existieren, können die Erb*innen der zweiten Ordnung eintreten, das sind die Eltern und ihre Kinder und Enkelkinder, also die Geschwister, Nichten und Neffen der Verstorbenen.
6.1 Gestaltungsmöglichkeiten der letztwilligen Verfügung
Das Gesetz kennt zwei Arten der letztwilligen Verfügung, das Testament und den Erbvertrag. Ein Testament kann von einer Person oder von Ehe- oder Lebenspartner*innen gemeinschaftlich errichtet werden und handschriftlich oder in notariell beurkundeter Form erstellt werden. Ein praktischer Vorteil des notariell errichteten Testaments im Gegensatz zum handschriftlichen besteht darin, dass die Erb*innen später keinen Erbschein beantragen müssen, also schnell und kostenlos auf den Nachlass zugreifen können. Das gemeinschaftliche Testament bindet die Parteien zu ihren Lebzeiten noch nicht endgültig, denn die Beteiligten können es durch notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem anderen Teil jederzeit widerrufen. Menschen, die sich gegenseitig stärker binden möchten, können statt eines gemeinschaftlichen Testaments einen Erbvertrag abschließen. Denn eine einseitige Änderung dieses Vertrages ist später grundsätzlich nicht mehr möglich. Einen Erbvertrag können alle Personen miteinander schließen, auch wenn sie nicht durch Ehe oder Lebenspartnerschaft verbunden sind.
Mehr Informationen zum Thema Erbrecht finden Sie in unserem Erbrecht-Ratgeber.
7. Zivilprozessrecht: Wie wird aus einem Titel vollstreckt?
Die wenigsten Menschen kennen die ZPO, die sich in großen Teilen mit formalen Vorschriften über das Erkenntnisverfahren beschäftigt. Für alle Bürger*innen interessant sind allerdings die Bestimmungen des achten Buchs, die sich auf das Vollstreckungsverfahren beziehen. Denn wenn eine Geldforderung endlich tituliert ist, muss das Geld oft noch eingetrieben werden. In §§ 714 ff. ZPO sind die allgemeinen Vorschriften der Vollstreckung zu finden, dann folgen die praktisch wichtigsten Regelungen zur Vollstreckung von Geldforderungen in §§ 802 a ff. ZPO. Gläubiger*innen stehen verschiedene Möglichkeiten der Pfändung zur Verfügung, sie können zum Beispiel in bewegliche Sachen, Grundstücke oder Forderungen, die der*die Schuldner*in gegen Dritte hat, vollstrecken. Die Forderungspfändung tritt häufig als Kontopfändung oder Gehaltspfändung auf: Der*die Gläubiger*in kann durch die Pfändung den*die Arbeitgeber*in verpflichten, das fällige oder künftig fällig werdende Gehalt direkt an sie*ihn zu überweisen, sofern es den Pfändungsfreibetrag übersteigt. Weitere Bestimmungen des achten Buchs behandeln die Vollstreckung anderer Forderungen als Geldforderungen, etwa auf Herausgabe einer Sache oder Vornahme einer Handlung. Ist zum Beispiel ein*e Arbeitgeber*in verurteilt worden, ein Arbeitszeugnis zu erstellen, kann der*die Verurteilte nach § 888 ZPO durch Festsetzung eines Zwangsgeldes oder als Ultima Ratio durch Anordnung von Zwangshaft dazu bewegt werden.
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