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Aufhebungsvertrag schreiben - So geht's!

So schreibt man einen Aufhebungsvertrag richtig!

 

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Ratgeber: Aufhebungsvertrag schreiben - So geht's!

(Lesezeit ca. 8 Minuten)

Arbeitsverhältnisse können auf verschiedene Art und Weise beendet werden. Neben der Kündigung stellt der Aufhebungsvertrag die praktisch häufigste Vorgehensweise zur Auflösung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses dar. Dieser wird alternativ oft auch als „Auflösungsvertrag“ oder „Aufhebungsvereinbarung“ bezeichnet.

Mit diesem Ratgeber erhalten Sie alle wichtigen Informationen zur Erstellung eines Aufhebungsvertrags und erfahren, was dabei zu beachten ist, wie sie am besten vorgehen und was sie vermeiden sollten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Aufhebungsvertrag bietet die Möglichkeit ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden.
  • Ein Aufhebungsvertrag muss schriftlich abgeschlossen werden.
  • Es muss unbedingt darauf geachtet werden, dass die Kündigungsfrist bei der Bestimmung des Beendigungsdatums berücksichtigt wird.
  • Vor Arbeitsantritt kann ein Aufhebungsvertrag die einzige Möglichkeit sein, ein anstehendes Arbeitsverhältnis zu beenden.

Kostenlose Ersteinschätzung erhalten

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist ein Aufhebungsvertrag?
  2. Muss ein Aufhebungsvertrag schriftlich abgeschlossen werden?
  3. Wie schreibe ich einen Aufhebungsvertrag?
  4. Wer kann einen Aufhebungsvertrag schreiben?
  5. Welche Klauseln darf es nicht in Aufhebungsverträgen geben?
  6. Was sind typische Fehler beim Aufsetzen eines Aufhebungsvertrags und worauf sollte man achten?
  7. Kann ein Aufhebungsvertrag auch bei Arbeitsantritt schon bereit liegen?
  8. Ist ein Aufhebungsvertrag bei einem Betriebsübergang notwendig?
  9. Muster/Vorlage für einen Aufhebungsvertrag
  10. Fazit: Kostenlose Ersteinschätzung

Was ist ein Aufhebungsvertrag?

Ein Aufhebungsvertrag ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen. Dieser bietet die Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis in beiderseitigem Einvernehmen zu beenden. Für das Zustandekommen eines Aufhebungsvertrages ist daher, im Gegensatz zu einer Kündigung, die nur einseitig ausgesprochen wird, die Zustimmung beider Parteien erforderlich. Gesetzliche Kündigungsfristen und Kündigungsschutzvorschriften kommen bei einem Aufhebungsvertrag nicht zur Anwendung. Zudem muss bei einem Aufhebungsvertrag der Betriebsrat oder Personalrat nicht einbezogen werden. Ein Aufhebungsvertrag kann auch von einer Schwangeren oder schwerbehinderten Personen abgeschlossen werden.

Muss ein Aufhebungsvertrag schriftlich abgeschlossen werden?

Ein Aufhebungsvertrag bedarf, genau wie eine Kündigung, der Schriftform. Das Schriftformerfordernis ergibt sich aus § 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Demnach ist die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nur dann wirksam, wenn diese in Schriftform festgehalten wird. Die mündliche oder rein elektronische Form, beispielsweise E-Mail, Fax oder SMS, ist ausgeschlossen. Zusätzlich muss der Aufhebungsvertrag mit den Unterschriften beider Vertragsparteien versehen werden (§ 126 BGB).

Ist ein Aufhebungsvertrag nur mündlich abgeschlossen, so ist dieser unwirksam. Das bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis weiter fortbesteht und gegebenenfalls ein Arbeitslohn zu zahlen ist und sonstige Rechte und Pflichten fortbestehen. Auch gelten mündliche Nebenabreden aufgrund des Schriftformerfordernisses nicht. Was im Einzelfall genau gilt, können Sie gerne hier unsere spezialisierten Anwält*innen fragen.

Wie schreibe ich einen Aufhebungsvertrag?

Parteien eines Aufhebungsvertrages sind die Arbeitgeber*innen und die Arbeitnehmer*innen. Diese legen in einem Vertrag die näheren Bedingungen fest, zu denen das Arbeitsverhältnis beendet werden soll. Besondere inhaltliche Vorschriften, die gesetzlich vorgeschrieben sind und zwingend eingehalten werden müssen, gibt es nicht. Daher können die Vertragsparteien den Inhalt des Vertrags frei gestalten.

Dabei wird unter anderem das Beendigungsdatum konkretisiert, ggf. eine Abfindung festgelegt und üblicherweise geregelt, ob der Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Bezüge bis zur Beendigung, nach Vertragsabschluss, freigestellt wird oder seine Arbeitskraft weiter zur Verfügung stellen muss.

Folgendes muss im Aufhebungsvertrag enthalten sein:

  • wer die Vertragsparteien sind
  • wann das Arbeitsverhältnis enden soll
  • den Ort und das Datum
  • die Unterschriften der Arbeitgeber*innen und der Arbeitnehmer*innen

Damit alle Parteien am Ende zufrieden sind, empfiehlt es sich außerdem, folgende Klauseln in einen Aufhebungsvertrag aufzunehmen:

Kritische Klauseln im Aufhebungsvertrag

1. Beendigungsklausel

Diese legt den Zeitpunkt und den Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fest. Als Grund sollten Sie nennen, dass das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des*der Arbeitgeber*in und/oder aus betriebsbedingten Gründen aufgehoben wird, um keine Probleme bei der Beantragung von Arbeitslosengeld zu bekommen.

2. Ausgleichsklausel

Hiermit bestätigen Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen, dass keine gegenseitigen Ansprüche mehr bestehen, um zukünftige Forderungen auszuschließen.

3. Abfindungsklausel

Diese regelt, dass Arbeitnehmer*innen eine angemessene Abfindung erhalten. Üblich ist eine Abfindung in Höhe von einem halben bis ganzen Bruttomonatsgehalt je Beschäftigungsjahr.

Bei der Verhandlung, dem Schreiben oder Prüfen eines Aufhebungsvertrages können verschiedenste Fehler gemacht werden. Um Rechtssicherheit zu erlangen und Folgekosten einzusparen, können Sie hier eine anwaltliche Ersteinschätzung und ein Beratungsangebot erhalten.

4. Betriebsgeheimnisklausel

Diese verpflichtet die Arbeitnehmer*innen dazu, alle betrieblichen Geheimnisse für sich zu behalten. Um sicherzugehen, dass sich die Arbeitnehmer*innen daran halten, lässt sich an dieser Stelle eine Vertragsstrafe integrieren, welche bei Verletzung gezahlt werden muss. Allerdings unterliegen solche Vertragsstrafen strengen Kontrollen und können schnell unwirksam werden. Um hier auf der sicheren Seite zu sein ist es ratsam, vor Abschluss eines solchen Aufhebungsvertrages, eine*n Anwält*in heranzuziehen.

5. Wettbewerbsverbotsklausel

Diese legt fest, dass Arbeitnehmer*innen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht bei einem Wettbewerber des ehemaligen Arbeitgebers arbeiten dürfen. Ein solches Wettbewerbsverbot sollte jedoch auf einen bestimmten Zeitraum und einen bestimmten Bereich beschränkt sein. Zudem ist dieses nur wirksam, wenn es eine monatliche Entschädigung, die sogenannte Karenzentschädigung, enthält.

6. Freistellungsklausel

Dadurch können Arbeitnehmer*innen schon vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses von diesem freigestellt werden und sind ab dem Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung nicht mehr verpflichtet zur Arbeit zu erscheinen.

7. Rückgabeklausel

Damit wird sichergestellt, dass alle Gegenstände, die dem Unternehmen gehören, zurückgegeben werden. Das können beispielsweise Schlüssel, Handys, Laptops oder auch der Firmenwagen sein.

8. Klausel mit Schlussbestimmungen

Diese sollte Auskunft darüber geben, wie viele unterschriebene Ausführungen des Vertrags existieren, wo diese verbleiben und welche Dokumente zusätzlich herausgegeben werden.

Des Weiteren könnte man bei Bedarf Klauseln bezüglich Darlehensrückzahlungen, eines Wiedereinstellungsanspruchs oder eine Klageverzichtsklausel in den Aufhebungsvertrag einbeziehen. Hierbei kommt es immer auf den Einzelfall an, und was in dem individuellen Fall relevant ist.

Außerdem können sich Arbeitnehmer*innen vertraglich ein wohlwollendes und qualifiziertes Arbeitszeugnis zusichern lassen, welches für ihn*sie für zukünftige Bewerbungen sehr vorteilhaft sein kann. Falls Sie Unterstützung bei der Erstellung eines Arbeitszeugnisses benötigen oder ein Arbeitszeugnis anwaltlich prüfen lassen möchten, können Sie hier Ihr Arbeitszeugnis von eine*r unserer erfahrenen Anwält*innen rechtssicher und unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung und Gesetzeslage erstellen oder prüfen lassen.

Wer kann einen Aufhebungsvertrag schreiben?

Der Aufhebungsvertrag kann sowohl von Arbeitgeber*innen als auch von Arbeitnehmer*innen angefertigt werden. In der Praxis werden Aufhebungsverträge zumeist von den Arbeitgeber*innen vorformuliert und auf deren Veranlassung geschlossen. Es empfiehlt sich sowohl für Arbeitgeber*innen als auch für Arbeitnehmer*innen, einen Aufhebungsvertrag vor Abschluss anwaltlich überprüfen zu lassen, um spätere Unklarheiten oder Streitigkeiten zu vermeiden.

RECHTS-TIPP:


Bevor Sie einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen, lassen Sie diesen von einem*einer auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwält*in überprüfen.

Welche Klauseln darf es nicht in Aufhebungsverträgen geben?

Prinzipiell können die Parteien im Aufhebungsvertrag, wie oben bereits erwähnt, den Inhalt frei bestimmen. Die Regelungen im Aufhebungsvertrag dürfen allerdings nicht eine Vertragspartei unverhältnismäßig benachteiligen oder gegen gesetzliche Verbote verstoßen. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn der Aufhebungsvertrag wegen eines Betriebsüberganges abgeschlossen wird.

Auch können Arbeitnehmer*innen nicht auf ihre gesetzlichen Mindesturlaubsansprüche im Aufhebungsvertrag verzichten, weil der gesetzliche Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz unabdingbar ist und ein entsprechender Verzicht somit nichtig wäre.

Was sind typische Fehler beim Aufsetzen eines Aufhebungsvertrags und worauf sollte man achten?

Ein typischer weitreichender Fehler bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages ist, das Beendigungsdatum nicht an die gesetzliche oder tarifvertragliche Kündigungsfrist anzupassen. In diesem Fall führt der Abschluss des Aufhebungsvertrages zu einer Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld. Ebenso sollte als Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht angegeben werden, dass dieses auf Veranlassung der Arbeitnehmer*innen beendet werden soll, da auch dies zu einer Sperrzeit des Arbeitslosengelds führt. Sollten Sie Zweifel haben, ob eine Sperrfrist eintritt, können Sie das hier prüfen lassen.

RECHTS-TIPP:


Überprüfen Sie grundsätzlich vor Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages, ob die Kündigungsfrist bei der Bestimmung des Beendigungsdatums berücksichtigt wurde.

Aufhebungsverträge werden oftmals voreilig geschlossen. Die Arbeitgeber*innen drängen zum Abschluss des Aufhebungsvertrages und räumen den Arbeitnehmer*innen keine ausreichende Bedenkzeit ein. Dies kann unter Umständen dazu führen, dass der Aufhebungsvertrag anfechtbar ist. Weitere Informationen zum Thema Aufhebungsvertrag, insbesondere auch zu dessen Anfechtung, finden Sie in unserem Ratgeber Aufhebungsvertrag verhandeln, prüfen oder anfechten.

RECHTS-TIPP:


Räumen Sie den Arbeitnehmer*innen je nach Situation ein paar Tage Bedenkzeit ein und drängen Sie sie nicht zur Unterschrift bzw. drohen diesen mit einer Kündigung, um den Aufhebungsvertrag nicht anfechtbar zu machen.

Kann ein Aufhebungsvertrag auch bei Arbeitsantritt schon bereit liegen?

Grundsätzlich kann ein Aufhebungsvertrag auch schon vor Antritt zur Arbeit geschlossen werden. Dies ist sogar das einzige Mittel, ein Arbeitsverhältnis zu beenden, dessen Beginn noch in der Zukunft liegt, wenn die Parteien im Arbeitsvertrag eine Kündigung vor Arbeitsantritt ausgeschlossen haben.

Ist ein Aufhebungsvertrag bei einem Betriebsübergang notwendig?

Unter einem Betriebsübergang versteht man den Übergang des Betriebs oder eines Betriebsteils auf einen neuen Inhaber. Es ist davon abzuraten, im Rahmen eines Betriebsübergangs einen Aufhebungsvertrag abzuschließen. Dieser ist in den meisten Fällen unwirksam, weil das Arbeitsverhältnis per Gesetz auf die neuen Arbeitgeber*innen übergeht, § 613a BGB.

Muster/Vorlage für einen Aufhebungsvertrag

Aufhebungsverträge sollten bestenfalls individuell auf den jeweiligen Fall angepasst werden. Daher gibt es kein allgemeingültiges Muster, dass man zur Erstellung für jeden Aufhebungsvertrag heranziehen kann. Im Folgenden finden Sie ein kostenloses Muster, das lediglich zur ersten Orientierung dient und zeigt, wie ein Aufhebungsvertrag aussehen könnte. Lassen Sie diesen im Zweifel gerne von unseren spezialisierten Anwält*innen prüfen.

Fazit: Kostenlose Ersteinschätzung

Wie der Ratgeber zeigt, ist die Ausgestaltung eines Aufhebungsvertrags einzelfallabhängig. Daher gibt es einiges, was beim Aufsetzen eines Aufhebungsvertrags beachtet werden sollte, um sicherzustellen, dass sowohl die rechtlichen, als auch finanziellen Interessen beider Parteien gewahrt werden.

Falls Sie Unterstützung bei der Erstellung eines Aufhebungsvertrags benötigen oder einen bereits erstellten Aufhebungsvertrag überprüfen lassen möchten, kontaktieren Sie online unsere erfahrenen Rechtsanwält*innen auf yourXpert.de für eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung.

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Eine Ersteinschätzung kann als Orientierungshilfe dienen. Sie erfahren hier gegebenenfalls, ob Ihr Anliegen Aussichten auf Erfolg hat, welche nächsten Schritte bzw. welcher Aufwand in Ihrem Fall notwendig wäre, oder welche Möglichkeiten Sie haben weiter vorzugehen.

Bitte beachten Sie, dass in manchen Fällen eine Ersteinschätzung nicht erfolgt, zum Beispiel wenn eine solche mit einer umfangreichen Prüfung verbunden wäre.

Im Gegensatz zu einer kostenlosen Ersteinschätzung stellt eine Rechtsberatung eine fundierte und umfassende rechtssichere Beratung dar, welche auf alle relevanten Aspekt eingeht und eine umfangreiche Prüfung Ihres Anliegens beinhaltet. Diese Rechtsberatung muss auch als solche vergütet werden, jedoch nur, wenn Sie das unverbindliche Beratungsangebot annehmen.

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