Verspätungszuschlag
Beantwortet von Steuerberater Bernd Thomas in unter 1 Stunde
Fragestellung
Hallo und Guten Tag,
folgt Schildere ich Ihnen kurz mein Anliegen.
Ich bin 35 Jahre, Angestellte und schon immer in Steuerklasse 1.
Da ich noch nie aufgefordert worden bin einen Lohnsteuerjahresausgleich zu machen, habe ich nie einen abgegeben. Nun war ich 2020 zwei Monate in Kurzarbeit und da ich weiss, dass ich dann verpflichtet bin einen Lohnsteuerjahresausgleich abzugeben, habe ich im September noch den Lohnsteuerjahresausgleich für 2016 abgegeben und habe eine Rückzahlung von ca. 200 Euro erhalten. Danach habe ich den Jahresausgleich für 2017 abgegeben und ca. 5 Euro nachzahlen müssen. Direkt darauf gab ich den Lohnsteuerjahresausgleich für 2018 ab und bekam letzte Woche den Bescheid zurück, dass ich ca. 14 Euro nachzahlen muss + einen Verspätungszuschlag in Höhe von ca. 350 Euro.
Ist es hier sinnvolle einen Widerspruch einzulegen, da ich nie aufgefordert worden bin dieses einzureichen oder "wecke ich dann schlafende" Hunde und ich muss nachträglich auch noch diesen Zuschlag für 2017 bezahlen?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags kann nur erfolgen, wenn Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind. Bei einer Antragsveranlagung ist ein Verspätungszuschlag unzulässig. Somit ist der Verspätungszuschlag wohl rechtswidrig und ein Einspruch dagegen geboten.
Auch falls aus Gründen, die zunächst für mich nicht erkennbar sind, Abgabepflicht bestanden hätte, wäre der Verspätungszuschlag in dieser Höhe meines Erachtens nicht ermessengerecht festgesetzt und mindestens deutlich herabzusetzen.
Innerhalb der einmonatigen Rechtsbehelfsfrist stünde Ihnen im Übrigen auch die Möglichkeit offen, den Antrag auf Veranlagung zurückzunehmen (also die Steuererklärung "zurückzuziehen", damit wäre der Bescheid, soweit keine Pflichtveranlagungsgründe vorliegen, aufzuheben).
Eine "Retourkutsche", die Festlegung anderer Verspätungszuschläge als "Bestrafung" für das Einlegen eines Einspruchs, wäre unzulässig, da dies eine Willkürmaßnahme wäre. Dies ist bei den Finanzämtern auch nicht üblich.
Beachten Sie, dass der Einspruch innerhalb eines Monats ab Zugang des Bescheids schriftlich oder elektronisch authentifiziert über das Elster-Portal beim Finanzamt eingelegt werden (maßgebend ist der Zugang).
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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