AO: Verspätungszuschlag auf ESt bei nachträglich festgestellter vGA
Fragestellung
A ist ledig. Er ist Mit-Gesellschafter (50 %) der X-GmbH.
A hat nur Einkommen aus § 19 EStG. Bisher hat er keine ESt-Erklärung abgegeben und auch nicht abgeben müssen.
In 2019 wird bei der X-GmbH aufgrund einer BP nachträglich vGA für die Jahre 2015-2017 festgestellt, dass auch Auswirkungen bei A auslöst. A wird daher im 01/2020 aufgefordert, für die Jahre 2015 - 2017 ESt-Erklärungen abzugeben. Mittlerweile sind die Steuerbescheide erlassen, jedoch mit je 10 % Verspätungszuschlägen.
Trotz Einspruch, dass A bisher nicht nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG verpflichtet war, für 2015-2017 die ESt- einzureichen und somit keine Verspätung eingetreten ist, sondern erst durch die BP nachträglich pflichtig geworden ist, erlässt das FA keine Aufhebung des Verspätungszuschlags.
Richtig ?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin und Notarin Andrea Fey
Sehr geehrte/r Rechtsratsuchende/r,
nachfolgend nehme ich gerne zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit der Festsetzung von 10% Verspätungszuschlägen nach erfolgter Aufforderung zur Abgabe der Einkommensteuererklärungen nach BP Stellung:
Da A bislang über die vGA hinaus nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet war und erst durch die Finanzbehörde nach der BP zur Abgabe der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2015-2017 aufgefordert wurde, streitet § 152 Abs. 5 Satz 3 AO wie folgt zu seinen Gunsten:
"Wurde ein Erklärungspflichtiger von der Finanzbehörde erstmals nach Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist zur Abgabe einer Steuererklärung innerhalb einer dort bezeichneten Frist aufgefordert und konnte er bis zum Zugang dieser Aufforderung davon ausgehen, keine Steuererklärung abgeben zu müssen, so ist der Verspätungszuschlag nur für die Monate zu berechnen, die nach dem Ablauf der in der Aufforderung bezeichneten Erklärungsfrist begonnen haben."
Sofern es innerhalb des Einspruchsverfahrens noch terminlich möglich ist, sollte daher mit Hinweis auf § 152 Abs. 5 Satz 3 AO auf eine Aufhebung der Verspätungszuschläge hingewirkt werden. Sollte der Einspruch allerdings schon förmlich durch Einspruchsentscheidung verbeschieden sein, wäre eine finanzgerichtliche Klage zum Zwecke der Aufhebung der Verspätungszuschläge einzureichen.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Anmerkungen weitergeholfen zu haben, wünsche Ihnen viel Erfolg und stehe Ihnen gerne unter RA-Fey@web.de für etwaige Rückfragen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Steuerrecht
Sie haben eine Frage im Bereich Einkommensteuererklärung?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Bewertung des Kunden
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).