Gesellschaftsvertrag
Fragestellung
Siehe Anhang Gesellschaftsvertrag:
Angenommen ich möchte aus der Gesellschaft austreten. Muss ich die Honorarkosten des Architekten bezahlen, wenn noch kein genehmigter Bauantrag vorliegt?
Oder anders gefragt: Fallen bei Austritt aus der Gesellschaft weitere Kosten außer dem verfallenen Eintrittsgeld von 2000 Euro an?
Spielt es dabei eine Rolle, ob der Bauantrag bereits beim Bauamt eingereicht wurde?
Falls ein Architektenhonorar anfällt: Wie berechnet sich das? Ist das ganze Honorar zu zahlen oder nur ein Teil?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben nachfolgend beantworte:
1. Grundlage der vertraglichen Beziehung ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes, die grundsätzlich formlos vereinbart werden kann. Hier wurde die Schriftform gewählt, so dass eine Beteiligung an der Gesellschaft mit den entsprechenden Rechten und Pflichten mit Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrages eintritt.
2. Die GbR wird hierbei als Zwischenstation zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses gewählt. Im Nachgang ist die Teilung und Begründung von Wohnungseigentum vorgesehen, so dass die Gesellschaft endet, wenn eine Bau- und Eigentümergemeinschaft gebildet wurde.
3. Mit der Gründung der Gesellschaft und dem Beitritt werden die angeführten Planungsbeteiligten beauftragt. Für die Beauftragung der angeführten Projektentwicklung und Architekten bedarf es dann aber noch eines konkreten Vertrages, um die GbR dann zu verpflichten. Hinsichtlich der Planungskosten werden in dem Gesellschaftsvertrag bereits konkrete Vergütungen vereinbart, die aber für die Projektentwickler und Architekten nicht verbindlich sind, außer diese sind ebenfalls Gesellschafter. Insoweit sind die angeführten Honorare erst verbindlich, wenn ein entsprechender Vertrag zwischen der GbR und dem Projektentwickler und Architekten geschlossen werden.
4. Für den Beitritt in die Baugemeinschaft (gemeint ist wohl Planungsgemeinschaft) wird ein Eintrittsgeld von EUR 2.000,- erhoben, welches nicht rückzahlbar ist. Ein Ausscheiden aus der Gesellschaft ist jederzeit möglich.
5. Bei einem Austritt aus der Gesellschaft verfällt das Eintrittsgeld ersatzlos, außer Sie finden einen potentiellen Interessenten, der in die Gesellschaft eintreten will.
Für das Honorar des Architekten haftet zunächst die GbR. Zwar sieht der Gesellschaftsvertrag eine Haftungsbeschränkung im Innen- und Außenverhältnis vor. Diese Haftungsbeschränkung greift aber nicht gegenüber Dritten, wenn die Projektentwicklung und Architekten dieser Haftungsbeschränkung nicht ausdrücklich zugestimmt haben oder auf diese hingewiesen wurde.
D.h. es besteht ein potentielles Haftungsrisiko bei einem Ausscheiden aus der Gesellschaft für die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, (§ 736 Abs. 2 BGB i.V.m. § 160 HGB).
6. Fällt ein Honorar des Architekten an, haftet hierfür jeder Gesellschafter mit seinem Privatvermögen, soweit die Haftungsbegrenzung nicht greift. Die Abrechnung des Honorars richtet sich nach der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen und wird entsprechend den Leistungsphasen abgerechnet. D.h. das Honorar für die Leistungsphasen 1 bis 4 wird nicht auf einmal fällig, sondern mit der Erreichung der jeweiligen Leistungsphase.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschaffen und stehe bei Nachfragen weiterhin zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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Ich weiß nicht, was das Programm da gemacht hat
vielen Dank für die Terminanfrage. Sie können Ihre Nachfrage gerne hier einstellen. Ich werde diese dann im Laufe des heutigen Tages beantworten.
Bitte haben Sie Verständnis, dass ich jetzt nicht mehr telefonieren kann.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
Viele Grüße
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
Ergibt sich eventuell ein Widerrufsrecht, weil der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde?
Der Gesellschaftsvertrag sieht ein jederzeitiges Aussteigsrecht ohne eine Kündigungsfrist vor. Die Haftung wird hierbei auf das Eintrittsgeld sowie den Gesellschaftsanteil beschränkt.
Insoweit besteht keine weitergehende Haftung für das Architektenhonoar zumal die GbR noch keinen wirksamen Vertrag mit dem Architekten geschlossen hat. Zwar wurden die Kosten in dem GbR Vertrag avisiert, eine vertragliche Bindung der GbR besteht noch nicht. Zudem fehlt es aus meiner Sicht an einer Befreiung nach § 181 BGB, da der Architekt sowohl für die GbR als auch für sich selbst als Architekt auftritt.
Ein Widerrufsrecht besteht bei einer unternehmerischen Beteiligung nicht. Auch ist das Restaurant anders als der Arbeitsplatz oder das Zuhause kein geschützter Bereich.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage beantworten.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt