Passwort vergessen?
ODER Login mit Google
Sicherer Server
Kundenservice: +49 761 21 609 789-0

Gesellschaftsvertrag erstellen, ändern oder prüfen

Gesellschaftsvertrag erstellen, ändern oder prüfen

Verfasst von
Zuletzt geprüft und aktualisiert am

Ratgeber: Gesellschaftsvertrag erstellen, ändern oder prüfen

(Lesezeit ca. 12 Minuten)

Der Gesellschaftsvertrag stellt das Herzstück und „innere Gerüst“ einer gesellschaftsrechtlichen Unternehmung dar. Mit der Qualität des Gesellschaftsvertrags und der individuellen Abgestimmtheit auf die konkrete am Markt agierende Gesellschaft, können bereits vorausschauend eine Vielzahl möglicher Komplikationen und Unstimmigkeiten zwischen den Gesellschafter*innen in den Folgejahren vermieden werden.

Nach der Entscheidung für eine konkrete Gesellschaftsform sollte daher im nächsten Schritt eine intensive Befassung mit dem Gesellschaftsvertrag und den regelungsrelevanten Inhalten und Punkten erfolgen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Gesellschaftsvertrag ist die Grundlage des zukünftigen Zusammenwirkens der Gesellschafter*innen in der Gesellschaft.
  • Er regelt die Rechte und Pflichten der Gesellschafter*innen untereinander und gegebenenfalls gegenüber Dritten.
  • Ein Gesellschaftsvertrag sollte mindestens in Schriftform vorliegen und die jeweiligen gesellschaftsspezifischen Besonderheiten berücksichtigen.
  • Bei Kapitalgesellschaften ist eine notarielle Beurkundung und eine Eintragung in das Handelsregister vorgeschrieben.
  • Sofern die Gründung einer Kapitalgesellschaft schnell erfolgen soll, kann dies über ein Musterprotokoll vollzogen werden und der Gesellschaftsvertrag im Nachgang ergänzt und angepasst werden.

Kostenlose Ersteinschätzung erhalten

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist ein Gesellschaftsvertrag?
  2. Ist ein Gesellschaftsvertrag notwendig und welche Form muss dieser haben?
  3. Welchen Inhalt sollte ein Gesellschaftsvertrag haben?
  4. Welche Regelungspunkte stellen in der Praxis häufig einen Streitpunkt dar?
  5. Muss ein Gesellschaftsvertrag individuell auf die Gesellschaft erstellt werden oder gibt es hierfür „Vorlagen“?
  6. Was sind Musterprotokolle und wie sieht ein solches aus?
  7. Kann ein Gesellschaftsvertrag geändert werden und warum kann eine Änderung notwendig werden?
  8. Was versteht man unter einer „Salvatorischen Klausel“ im Gesellschaftsvertrag und warum ist diese wichtig?
  9. Sind neben dem Gesellschaftsvertrag noch weitere Verträge zu erstellen?
  10. Welche Kosten sind mit der Gründung einer Gesellschaft und der Erstellung und Änderung eines Gesellschaftsvertrages verbunden?
    1. Kosten Gesellschaftsvertrag Personengesellschaften
    2. Kosten Gesellschaftsvertrag GmbH
    3. Kosten Gesellschaftsvertrag UG (haftungsbeschränkt)
  11. Fazit: Kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung

Was ist ein Gesellschaftsvertrag?

Der Gesellschaftsvertrag stellt das maßgebliche Element im Gründungsprozess und im Geschäftsablauf einer Unternehmung dar. Er regelt die Rechte und Pflichten der Gesellschafter*innen untereinander und fungiert u. a. als Grundlage für unternehmerische Entscheidungen.

Ist ein Gesellschaftsvertrag notwendig und welche Form muss dieser haben?

Für die Frage der Notwendigkeit eines Gesellschaftsvertrags und einer Formvorschrift ist zwischen Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften zu unterscheiden.

Eine Personengesellschaft wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Kommanditgesellschaft (KG) oder die offene Handelsgesellschaft (OHG) entstehen bereits mit dem Abschluss eines Gesellschaftervertrages. Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter*innen gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten (§ 705 BGB). Dies kann sogar lediglich mündlich geschehen. Eine schriftliche Vereinbarung ist für Personengesellschaften keine Pflicht. Gleichwohl ist eine Schriftform zum Zwecke der Nachweisbarkeit des Vereinbarten und zur Orientierung aller Beteiligten zu empfehlen.

PRAXIS-TIPP


Entscheiden Sie sich bei jeder Personengesellschaft zum frühesten möglichen Zeitpunkt zur schriftlichen Fixierung eines Gesellschaftervertrags und nehmen Sie hierin die wichtigsten Regelungspunkte auf. Wenn die geschäftliche Tätigkeit erst angelaufen ist, kann es immer schwieriger werden, dass jede*r Gesellschafter*in den nachgelagerten Gesellschaftsvertrag akzeptiert und unterzeichnet.

Zudem dient im Streitfall der Gesellschaftsvertrag als Beweismittel für die Gesellschafter*innen.

Bei Kapitalgesellschaften bedarf der Gesellschaftsvertrag zwingend der notariellen Form. Zusätzlich zum Gesellschaftsvertrag ist zwingend das Gründungsprotokoll sowie Nachweise über bisher geleistete Einlagen beizulegen. Nach notarieller Beurkundung des Gesellschaftsvertrags einer Kapitalgesellschaft (auch Satzung genannt) ist diese zum Handelsregister beim zuständigen Registergericht anzumelden.

RECHTS-TIPP


Bei einer Kapitalgesellschaft sollte die notarielle Beurkundung und Eintragung beim Handelsregister so schnell wie möglich erfolgen. Beachten Sie, dass bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit vor notarieller Beurkundung und Eintragung im Handelsregister die Gesellschafter*innen persönlich haften.

Informationen zur Rechtsformwahl finden Sie in unserem Ratgeber Rechtsformwahl.

Welchen Inhalt sollte ein Gesellschaftsvertrag haben?

Jeder Gesellschaftsvertrag muss/sollte mindestens folgende Punkte, unabhängig von der Rechtsform, regeln:

  • Gesellschaftszweck / Geschäftsgegenstand (zwingend bei Kapitalgesellschaften)
  • Firmenname (zwingend bei Kapitalgesellschaften)
  • Sitz der Gesellschaft (zwingend bei Kapitalgesellschaften)
  • Dauer der Gesellschaft
  • Einlagen und Kapitalanteile der Gesellschafter*innen (zwingend bei Kapitalgesellschaften)
  • Entnahmen und Ausschüttungen
  • Geschäftsführung und Vertretung
  • Gewinn- und Verlustbeteiligung
  • Willensbildung in der Gesellschaft (Beschlussfassung und Stimmrechte)
  • Auflösungsgründe und Auflösungsprocedere
  • Ausscheiden von Gesellschafter*innen und Fortführung
  • Abfindungsregelungen
  • Nachfolgeregelungen

Darüber hinaus müssen/sollten je nach Gesellschaftsform gesellschaftsspezifische Punkte in einem Gesellschaftsvertrag geregelt werden. Zusätzlich sind gesetzliche Bestimmungen und Formvorgaben für den Regelungsinhalt der Satzung zu beachten.

Welche Regelungspunkte stellen in der Praxis häufig einen Streitpunkt dar?

Nachfolgend finden Sie eine grafische Übersicht über wichtige Regelungspunkte in einem Gesellschaftsvertrag und deren praktische Streitrelevanz:

Streitpunkte im Gesellschaftsvertrag

Muss ein Gesellschaftsvertrag individuell auf die Gesellschaft erstellt werden oder gibt es hierfür „Vorlagen“?

Prinzipiell gilt auch hier, dass Sie mit einem individuell, durch eine*n fachkundige*n Rechtsanwält*in ausgearbeiteten Gesellschaftsvertrag, einen klaren Vorteil haben. Denn spätestens, wenn zwischen den Gesellschafter*innen Unstimmigkeiten oder sogar Streitigkeiten entstehen, wird offenkundig, dass „Standardverträge“ hier nicht weiterhelfen. In der Konsequenz kann dies für die Gesellschafter*innen bedeuten, dass bei Gesellschaften, die lange am Markt gewirtschaftet haben, erhebliche finanzielle Schäden und Einbußen entstehen.

Gleichwohl besteht insbesondere für Kapitalgesellschaften die Möglichkeit, eine schnelle Gründung über ein sog. Musterprotokoll in die Wege zu leiten.

PRAXIS-TIPP


Sofern Sie davon ausgehen, dass Ihre Gesellschaft langfristig am Markt ist und erhebliche Umsätze erwirtschaftet werden bzw. werden sollen, ist dringend die Fertigung eines Gesellschaftsvertrags durch eine*n Rechtsanwält*in anzuraten. Diese*r weist Sie auf nachgelagerte Problempunkte hin und kann dazu noch gesonderte Klauseln speziell für Ihr Unternehmen mit aufnehmen.

Möglich ist auch eine „schnelle“ Gründung über ein Musterprotokoll bzw. Formularvertrag, um sofort am Markt agieren zu können, und sodann nachgelagert einen „passenden“ Gesellschaftervertrag durch eine*n Rechtsanwält*in ausarbeiten zu lassen. Auf yourXpert.de können das spezialisierte Rechtsanwält*innen für Sie übernehmen. Erhalten Sie bei uns eine kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung.

Was sind Musterprotokolle und wie sieht ein solches aus?

Zur vereinfachten Gesellschaftsgründung hat der Gesetzgeber für eine GmbH und eine UG (haftungsbeschränkt) sogenannte Musterprotokolle vorgesehen. Diese sollen eine vereinfachte, schnelle und kostengünstige Gesellschaftsgründung ermöglichen.

Als gravierenden Nachteil zu einer vereinfachten schnellen Gründung ist die fehlende Möglichkeit einer Anpassung der Satzung auf das konkret zu gründende Unternehmen (mit dessen Besonderheiten) anzusehen. Von dem gesetzlichen vorgegebenen Text darf nicht abgewichen werden, ansonsten kommt ein Musterprotokoll nicht mehr in Betracht.

Zudem kann ein Musterprotokoll nur für die Gründung einer GmbH / UG mit maximal drei Gesellschafter*innen verwendet werden. Weiter muss ein*e Geschäftsführer*in benannt werden und es besteht zwingend eine Befreiung des*der Geschäftsführer*in vom Verbot des Insichgeschäfts (Verträge mit sich selbst abschließen). Ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr kann nicht vereinbart werden.

Gerne können Sie unser kostenloses und unverbindliches Musterprotokoll nutzen.

Kann ein Gesellschaftsvertrag geändert werden und warum kann eine Änderung notwendig werden?

Eine fortschreitende Geschäfts- und Marktentwicklung sowie ein Wechsel im Gesellschafterbestand kann eine Änderung eines bestehenden Gesellschaftsvertrages notwendig werden lassen. Eine Änderung oder Anpassung eines bestehenden Gesellschaftsvertrags kann durch einen mehrheitlichen Beschluss per Gesellschaftsversammlung umgesetzt werden.

Bei einer Kapitalgesellschaft hat sodann eine erneute notarielle Beurkundung sowie eine Meldung über die Änderung des Gesellschaftsvertrags beim Handelsregister zu erfolgen (analog einer Gesellschaftsgründung). Bei einer Personengesellschaft genügt die Verfassung eines Nachtrags zum bisherigen Gesellschaftsvertrag.

Wesentliche Gründe für die nachträgliche Änderung eines Gesellschaftsvertrags sind u. a.

  • die Verlegung des Geschäftssitzes,
  • die Aufnahme und das Ausscheiden von Gesellschafter*innen,
  • eine Kapitalerhöhung / Kapitalherabsetzung oder
  • Schaffung und Einbindung von Kontrollorganen (Aufsichtsrat, Beirat etc.).

Eine Kapitalerhöhung und die Aufnahme neuer Gesellschafter*innen stehen häufig im Zusammenhang mit der Beteiligung von Investor*innen. Was Sie hierbei beachten sollten, erfahren Sie in unserem Ratgeber zum Beteiligungsvertrag.

Was versteht man unter einer „Salvatorischen Klausel“ im Gesellschaftsvertrag und warum ist diese wichtig?

Jeder Gesellschaftsvertrag sollte eine sogenannte Salvatorische Klausel beinhalten. Eine Salvatorische Klausel regelt die Rechtsfolgen, die eintreten sollen, wenn sich einzelne Vertragsbestandteile des Gesellschaftsvertrags als unwirksam erweisen sollten.

Die entsprechende Klausel soll dafür sorgen, dass auch bei Unwirksamkeit einzelner Paragraphen und Absätzen diese Unwirksamkeit nicht auf das gesamte Vertrags-/Satzungskonstrukt durchschlägt. Denn § 139 BGB normiert: „Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde." In der Konsequenz würde ohne die Aufnahme einer Salvatorischen Klausel in den Gesellschaftsvertrag bei einzelnen kleinen „Vertragsmängeln“ die Nichtigkeit des gesamten Gesellschaftsvertrages drohen.

An diesem Punkt entfaltet die Salvatorische Klausel ihre Wirksamkeit und schützt die Vertragsvereinbarungen vor grundsätzlicher Nichtigkeit.

Sind neben dem Gesellschaftsvertrag noch weitere Verträge zu erstellen?

Zusätzlich zu dem Gesellschaftsvertrag einer Kapitalgesellschaft können zur Vermeidung von Streitigkeiten und Komplikationen u. a. das Erstellen einer Geschäftsordnung, eines Geschäftsführervertrages und eines Beteiligungsvertrages notwendig werden.

Welche Kosten sind mit der Gründung einer Gesellschaft und der Erstellung und Änderung eines Gesellschaftsvertrages verbunden?

Kosten Gesellschaftsvertrag Personengesellschaften

Eine Personengesellschaft kann, mangels Formerfordernis für den Gesellschaftsvertrag und fehlender Eintragungspflicht im Handelsregister, nahezu „kostenfrei“ gegründet werden. Lediglich die Anmeldung des Gewerbes beim örtlichen Gewerbeamt lässt Kosten in Höhe von ca. 20 € erwarten.

Die Kosten für die Erstellung eines Gesellschaftsvertrags für eine Personengesellschaft richten sich nach Umfang und Komplexität der zu regelnden Materie. Die Parteien sind in der Verhandlung über die Rechtsanwaltskosten für eine Satzungserstellung frei. Bei umfangreichen Gesellschaftsverträgen für Personengesellschaften können mehrere tausend Euro anfallen. Erhalten Sie deswegen eine kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung auf yourXpert.de.

Kosten Gesellschaftsvertrag GmbH

Die Kosten für die Gründung einer GmbH hängt von vielen Faktoren ab. Unter anderem ist entscheidend, wie hoch das Stammkapital zu Beginn ist, welchen Umfang der Gesellschaftsvertrag hat, wie viele Gesellschafter*innen beteiligt sind etc. Für die Gründung einer GmbH mit dem Mindeststammkapital von 25.000 € und einem „Standardvertrag“ sind bis zur Vollziehung der Eintragung in das Handelsregister zwischen 700 und 1.000 € zu kalkulieren. Hinzu kommen sodann die Kosten für den*die Steuerberater*in für die Erstellung einer Eröffnungsbilanz und die nachgelagerten Jahresabschlüsse (amtliche Veröffentlichungspflicht der Jahresabschlüsse bei der GmbH).

Bei den Kosten für die notarielle Beurkundung eines Gesellschaftervertrags für eine GmbH ist die Erstellung eines Standardvertrags durch den*die Notar*in inkludiert. Je nach Ausgestaltungserfordernis und Beratungsbedarf können sodann noch Kosten für eine*n Rechtsanwält*in hinzukommen. Bei Fragen können Sie unsere spezialisierten Rechtsanwält*innen kontaktieren und eine kostenlose Ersteinschätzung erhalten.

Kosten Gesellschaftsvertrag UG (haftungsbeschränkt)

Die Kosten für die Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) sind, bei Nutzung des Musterprotokolls, mit Kosten zwischen 300 und 500 € zu kalkulieren.

Im Übrigen gelten die Ausführungen zur GmbH.

Fazit: Kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung

Wie in dem Ratgeberartikel dargestellt, ist ein „sauber“ austarierter Gesellschaftsvertrag eine wesentliche Grundlage für das Wirtschaften der Gesellschafter*innen und dem Schutz der im Unternehmen erwirtschafteten Vermögenswerte. Denn für „Ernstfälle“ wie z. B. das Ausscheiden eines*einer Gesellschafter*in, die Zahlung einer Abfindung, die Auflösung und saubere Abwicklung der Gesellschaft etc. hält ein guter Gesellschaftsvertrag eine fundierte Regelung parat.

Selbstverständlich stehen Ihnen über das Portal yourXpert.de auf das Gesellschaftsrecht spezialisierte Rechtsanwält*innen zur Verfügung, die Sie beim Umsetzen Ihrer Geschäftsidee und deren Einbindung in einen Gesellschaftsvertrag unterstützen.

Möchten Sie einen Gesellschaftsvertrag erstellen, einen bestehenden Gesellschaftsvertrag prüfen oder ändern lassen, gehen Sie auf Nummer sicher und kontaktieren Sie online unsere erfahrenen Rechtsanwält*innen auf yourXpert.de für eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung.

War dieser Ratgeber hilfreich?

Kostenlose Ersteinschätzung erhalten
Bereits beantwortete Fragen Bereich Datum Bewertung
Kündigung einer Poolmitgliedschaft im Kontext einer GmbH Gesellschaftsrecht 20.03.2024
Vertrag / Haftung Gesellschaftsrecht 26.02.2024
Prüfung SPA Gesellschaftsrecht 19.12.2023
Vollmacht für Anteilsverkauf, mit begrenzten Befugnissen Gesellschaftsrecht 12.12.2023
Auswirkung MoPeG und Einführung des Gbr-Register auf Betriebsaufspaltung Gesellschaftsrecht 20.11.2023
Firmengründung als freiberuflicher Programmierer ohne Studium Gesellschaftsrecht 01.11.2023
Prüfung Vertrag Übertragung Gesellschaftsanteil Gesellschaftsrecht 09.10.2023
Drohende Privatinsolvenz GGF einer UG und weitere Konsequenzen Gesellschaftsrecht 01.10.2023
Stillegung / Insolvenz ? Gesellschaftsrecht 31.07.2023
Gesellschaftsvertrag GbR prüfen und bewerten Gesellschaftsrecht 12.07.2023
Mehr...

Häufige Fragen

Wie funktioniert die kostenlose Ersteinschätzung?

Nach Schilderung Ihres Anliegens, meldet sich innerhalb weniger Stunden  einer*eine unserer Anwält*innen bei Ihnen und, soweit im Einzelfall möglich, erhalten Sie eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.

Wie ist der Ablauf nach der kostenlosen Ersteinschätzung?

Bei weiterem Handlungsbedarf erhalten Sie von Ihrem*Ihrer Anwält*in ein individuelles unverbindliches Festpreisangebot. Sie können dann in Ruhe entscheiden, ob Sie das Angebot annehmen möchten. Dabei fallen für Sie keine Kosten an.

Was ist der Unterschied zwischen einer kostenlosen Ersteinschätzung und einer kostenpflichtigen Rechtsberatung?

Eine Ersteinschätzung kann als Orientierungshilfe dienen. Sie erfahren hier gegebenenfalls, ob Ihr Anliegen Aussichten auf Erfolg hat, welche nächsten Schritte bzw. welcher Aufwand in Ihrem Fall notwendig wäre, oder welche Möglichkeiten Sie haben weiter vorzugehen.

Bitte beachten Sie, dass in manchen Fällen eine Ersteinschätzung nicht erfolgt, zum Beispiel wenn eine solche mit einer umfangreichen Prüfung verbunden wäre.

Im Gegensatz zu einer kostenlosen Ersteinschätzung stellt eine Rechtsberatung eine fundierte und umfassende rechtssichere Beratung dar, welche auf alle relevanten Aspekt eingeht und eine umfangreiche Prüfung Ihres Anliegens beinhaltet. Diese Rechtsberatung muss auch als solche vergütet werden, jedoch nur, wenn Sie das unverbindliche Beratungsangebot annehmen.

Im Rahmen der Ersteinschätzung erhalten Sie deshalb auch ein Angebot für eine abschließende Rechtsberatung.

Welche Kosten entstehen?

Die Ersteinschätzung ist kostenlos und unverbindlich. Der Preis für die abschließende Rechtsberatung wird individuell im unverbindlichen Angebot angegeben. Kosten entstehen für Sie also immer erst, wenn Sie nach der Ersteinschätzung das individuelle, anwaltliche Festpreisangebot annehmen.

Wer kann meine Anfrage bzw. meine Dokumente lesen? (Wird meine Anfrage öffentlich sichtbar sein?)

Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist Ihre Anfrage zu keiner Zeit öffentlich einsehbar und lediglich die für die Bearbeitung infrage kommenden Rechtsanwält*innen können die Anfrage einsehen. Die Übersendung Ihrer Daten erfolgt sicher und verschlüsselt. Unsere Server, auf denen die Daten gespeichert sind stehen, ausschließlich in Deutschland. Bitte beachten Sie darüber hinaus unsere Datenschutzerklärung.

Sie haben keine kostenlose Ersteinschätzung erhalten?

Bitte beachten Sie, dass in Einzelfällen eine Ersteinschätzung nicht möglich ist, da diese Beispielsweise einer umfangreichen Prüfung bedarf, welche nicht im kostenlosen Rahmen möglich ist.

Wann erhalte ich die Ersteinschätzung?

Die Ersteinschätzungen auf Ihre Anfrage erhalten Sie in der Regel bereits nach wenigen Stunden. Der*die Anwält*in teilt Ihnen im Preisangebot auch die für Ihre Anfrage benötigte Bearbeitungszeit mit, sodass Sie sicher sein können, dass Ihr Auftrag innerhalb der vereinbarten Frist bearbeitet wird. Sollte Ihre Anfrage sehr zeitkritisch sein, vermerken Sie dies bitte gleich beim Einstellen Ihrer Anfrage, sodass der*die Anwält*in hierauf entsprechend reagieren kann. Vielen Dank.

 

Kostenlose Ersteinschätzung erhalten
Qualifizierte Experten
Bereits 159.053 Beratungen bestätigen den hohen Beratungsstandard unserer Expert*innen:
4,8 / 5,0
sehr gut
» Mehr dazu hier

So funktioniert's:

  1. Kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung
  2. Unverbindliches Festpreisangebot
  3. Angebot annehmen und Rechtsberatung erhalten
Anliegen schildern