Verkauf Windparkanteil
Fragestellung
Ich habe mich 2003 am Windpark Lüneburg beteiligt.
Im ersten Jahr konnten über 90% der Kosten von der Steuer abgesetzt werden.
In der Anlage befindet sich die Mitteilung über das steuerliche Ergebnis 2013.
Das steuerliche Kapitalkonto ist inzwischen positiv.
Bei einem Verkauf wird meines Wissens der Wert der Beteiligung bei der Gesellschaft abgefragt.
Zum Jahresende 2013 lag mir ein Kaufangebot (über den Zweitmarkt) über 67,5% der Nominalbeteiligung vor. Dies ist vermutlich weniger als der Wert der Beteiligung.
Frage:
1. Wie wird die Steuerwirkung berechnet (zusätzlich zu versteuern oder steuerlich absetzbar) ?
2. Wie wäre die Steuewirkung wenn ich die Beteiligung an eine verwandte Person überschreibe (verschenke) ?
Anmerkung: Ich besitze noch mehr Beteiligungen an geschlossenen Fonds, so daß eine Verrechnung innerhalb der gleichen Einkommensart möglich ist (falls erforderlich).
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen vorgenommen Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis durchaus beeinflussen.
Eine Versteuerung findet grundsätzlich zum Zeitpunkt der Veräußerung statt. Bei dem geschlossenen Fonds handelt es sich wohl um einen gewerblichen Fond (§ 15 EStG). Steuerlich ermittelt sich der Veräußerungsgewinn/-verlust als Differenz zwischen dem Veräußerungserlös und dem Stand Ihrer Kapitalkonten, die auch die Kommanditeinlage umfassen. Laut beigefügter Info von Ihnen weisst zu dem ausgewiesenen Stichtag der Stand der Kapitalkonten einen Wert von 1.643 Euro aus. Denn aktuellen Wert kenn ich nicht. Insofern kann ich nur hilfsweise von dem 2013 er Wert ausgehen. Ein Veräußerungspreis wäre dann um diesen (bzw. den aktuellen Betrag zu kürzen), übrig bliebe der Veräußerungsgewinn (bzw. Verlust.). Sofern es um einen Kaupreis von 67 % der Kommanditeinlage ginge, würde rein rechnerisch kein !! Verlust, sondern ein Gewinn zustande kommen. Möglicherweise haben Sie aus der KG Beteiligung noch aufgelaufene verrechnender Verlust (§ 15 a EStG) aus vorherigen oder aktuellen Wirtschaftsjahren. Diese würden dann mit dem Gewinn verrechnet werden (aus der selben Fondsbeteiligung). Sollten Sie andere gewerbliche Fondsbeteiligungen haben und diese im gleichen Veranlagungszentrum veräußern (u.U. mit Verlust) sind diese insgesamt miteinander ausgleichsfähig. Natürlich sind Verluste auch mit anderen Einkunftsarten ausgleichsfähig (mit Ausnahme privater Veräußerungsgeschäft gem. § 23 EStG).
Zu Ihrer zweiten Frage:
Übertragen Sie die Beteiligung in Form einer Schenkung unentgeltlich an Dritte (verwandet Person), dann tritt diese Person in Ihre steuerliche Stellung ein (sogenannte "Fußstapfentheorie"gemäß § 11 Einkommmensteuerdurchführungsverordnung). Ertragsteuerlich endet mit der vollzogenen Schenkung die einkommensteuerlicht Berücksichtigung bei Ihnen.
Im Rahmen der Schenkung würde aber zu ermitteln sein, wie hoch der gemeine Wert dieser Schenkung ist. Gewerbliche Fondsbeteiligungen unterliegen jedoch der Steuerermäßigung nach dem Erbschaftssteuergesetz. Vorher werden die Freibeträge gem. der Steuerklasse des Beschenkten berücksichtigt. Für eine entsprechende Berechnung einer etwaigen Schenkungssteuer wären aber weitere Informationen erforderlich, wobei diese Angelegenheit einer neuen Beauftragung bedürfte, d.h. nicht im Rahmen dieser Erstberatung abgehandelt werden kann. Ich bitte insofern um Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Schenk
Steuerberater
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