Steuerliche Anerkennung der Vorsorgeaufwendungen, Entscheidung Einspruch zurück?
Fragestellung
Ich bin Angestellter im öffentlichen Dienst. Auf Grund einer unkorrekten Formulierung im Einigungsvertrag zahlt mein Arbeitgeber keinen Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung und auch keinen Beitrag in meine privaten Rentenversicherungsbeiträge. Seine Begründung zu dieser Ungleichbehandlung zu jedem anderen Arbeitnehmer wird mit fehlenden Gesetzen argumentiert die meinen Arbeitgeber gesetzlich verpflichten würden den Arbeitgeberanteil an meine private Rentenversicherung zu leisten. Ich leiste in Höhe von 3640 € jährlich meinen Beitrag zur Rente zu 100 % selbst. Das bedeutet das ich für den konkreten Fall der Vorsorgeaufwendungen zur Rente von meinem Arbeitgeber als Selbstständiger behandelt werde obwohl ich laut Arbeitsvertrag im abhängigen Verhältnis beschäftigt bin. Das Finanzamt erkennt mir meine Vorsorgeaufwendungen nicht an trotz Nachweis von mir das mein Arbeitgeber keinen Beitrag für mich leistet. Begründung des Finanzamt das ich Vorsorgeaufwendungen bis maximal 1900 € (Arbeitnehmer) ansetzen könnte sofern dieser Beitrag nicht schon durch die Beiträge zur Basis- Krankenversicherung und Pflegeversicherung erreicht wurde. Das ist bei mir der Fall, da ich wegen der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung freiwillig pflichtversichert bin. Es wird mir demzufolge von meinen Vorsorgeaufwendungen 0 € im Steuerbescheid angerechnet. In meinem Einspruch an das Finanzamt habe ich auf den oben geschilderten Umstand verwiesen und so argumentiert das in meinem Fall nach § 10 Absatz 3 Satz 1 und 2 die Vorsorgeaufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 23362 € steuerlich anerkannt werden können. Da liege ich mit den beantragten 3640 € Vorsorgeaufwendungen noch weit unter diesem Satz. Grundsätzlich entsteht damit für die Zukunft ein weiteres Problem der Doppelbesteuerung für mich da Renten ja jetzt auch versteuert werden. Das Finanzamt hat mich mit der gegebenen Erläuterung aufgefordert meinen Einspruch mit Fristsetzung zum 22.2.19 zurück zu nehmen. Ich bin unsicher wie ich mich diesbezüglich richtig verhalte. Nehme ich den Einspruch zurück kommt dies aus meiner Sicht einem Anerkenntnis gleich und verbaut mir ev. die Möglichkeit bei Gesetzesänderungen zu diesem Thema nachträglich auf Anerkennung zu bauen. Bleibe ich bei meinem Einspruch gibt der Bearbeiter meine Steuererklärung zur Rechtsbehelfsstelle. Diese wird meinen Antrag dann nach gleichem Schema mit Hinweis auf die Steuergesetze für Arbeitnehmer kostenpflichtig ablehnen. Der nächste Schritt wäre dann die noch kostenintensivere Klage mit ungewissem Ausgang. Ich habe zwar schon mal einen Prozess gegen das Finanzamt gewonnen und deshalb weis ich was dies einen Aufwand an Arbeit und Kosten bedeutet. Ärgerlich zusätzlich trotz gewonnen Prozess vor dem Finanzgericht wurden mir die Kosten dieser Aktion bei der nächsten Steuererklärung nicht anerkannt. Ich bin schon der Auffassung das dieses Steuer-Thema der Nichtanerkennung der Vorsorgeaufwendungen grundsätzlich rechtlich geklärt werden müsste aber ich streite nicht wenn ich keine Aussicht auf Erfolg habe. Da ich zur Zeit unsicher bin wie ich mich diesbezüglich richtig verhalte bitte ich um Ihre rechtliche Einschätzung in der Sache.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Der Abzug von Beiträgen zur Rentenversicherung ist zunächst auf die sogenannte Basisversorgung beschränkt. Hierunter fallen insbesondere Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu berufsständischen Versorgungswerken sowie zu sogenannten Riester- oder Rüruprentenverträgen.
Beiträge zu sonstigen kapitalgedeckten (privaten) Rentenversicherung können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder zusätzlich die ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit (Berufsunfähigkeitsrente), der verminderten Erwerbsfähigkeit (Erwerbsminderungsrente) oder von Hinterbliebenen (Hinterbliebenenrente) vorsehen. Dies ist bei vielen privaten Rentenverträgen nicht der Fall. Im Zweifel erfragen Sie bitte bei Ihrem Versicherungsunterehmen, ob diese Altersvorsorgeaufwendungen unter die Regelung des § 10 Abs.1 Nr. 2 Buchstabe b EStG fallen. Der Gesetzgeber hat zudem als materiellrechtliche Voraussetzung die Zertifizierung nach dam Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz und die elektronische Datenübermittlung zur Voraussetzung für die Berücksichtigung von privaten, kapitalgedeckten Altersvorsorgeversicherungen gemacht.
Falls die Altersvorsorgeaufwendungen nicht diesen Kriterien entsprechen, dann sind sie wahrscheinlich als sonstiger Vorsorgeaufwand § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG abziehbar. Allerding gibt es hier die Höchstbetragsregelung, die bei Arbeitnehmern in aller Regel dazu führt, dass aufgrund der Krankenversicherungsbeiträge der Höchstbetrag bereits anderweitig ausgeschöpft wird.
Eine Prüfung des Höchstbetrages nach § 10 Abs. 3 EStG entfällt hierbei, da diese Beiträge bereits dem Grunde nach nicht unter diesen Höchstbetrag fallen.
Somit vermute ich anhand der Sachverhaltsschilderung, dass es nicht möglich ist, die Beiträge als Altersvorsorgeaufwand zu berücksichtigen.
Eine Entscheidung gegen den Gesetzeslaut wäre m.E: höchstens aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 Abs. 1 Satz 1 AO möglich. Dies wird in der Praxis kaum angewandt. Sie könnten jedoch Ihren Antrag dementsprechend begründen. Desweiteren wäre natürlich möglich, eine Berücksichtigung aufgrund von Unvereinbarkeit mit höherwertigem Recht zu verlangen. Dies wäre jedoch wahrscheinlich nur in einem Rechtsstreit möglich, nachdem Ihr Antrag abgelehnt wurde. Die Erfolgsaussichten sind nicht eindeutig.
Eine Rücknahme Ihres Antrags auf schlichte Änderung ist nicht notwendig, wenn Sie den Antrag aufrecht erhalten, muss das Finanzamt eine Ablehnung mit Begründung vornehmen, hieregegen wären Rechtsmittel möglich.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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In welcher Höhe würde dann im fiktiven Beispiel der Beitrag zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung berücksichtigt werden? Den Antrag auf Berücksichtigung aus Billigkeitsgründen habe ich im gewissen Sinne ja schon gestellt durch meine Begründung ohne einen § zu benennen. Wenn ich nun im Einspruch den § benenne ist es hilfreich die Erklärung in der Sache an einer Modelrechnung im direkten Vergleich darzustellen. Bitte um Beantwortung der beiden hier gestellten Fragen ob sich der Ausgangswert für die Steuerberechnung zu meinen Gunsten ändern würde wenn der Arbeitgeberanteil berücksichtigt werden würde.
die Beiträge zur Krankenversicherung (Basisversorgung) sind bei Ihnen gleich zu behandeln, egal ob der Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss leistet oder nicht. Dies scheint jedoch auch ordnungsgemäß erfolgt zu sein, da gemäß Schreiben des FA 4.542 € Kranken. und 1.840 € Pflegeversicherung berücksichtigt werden.
Die Beiträge zur Rentenversicherung sind jedoch nur dann anzuerkennen, wenn es Beiträge in eine sogenannte Basisversorgung sind.
Zur Basisversorgung zählen die gesetzliche Rentenversicherung, die berufsständischen Versorgungswerke und die sogenannten Rürup-Verträge.
Was das Finanzamt ausgeführt hat, entspricht der gesetzlichen Regelung.
Falls Ihr Arbeitgeber einen Zuschuss zu Ihren Altersvorsorgeverträgen leisten würde, so wäre dieser nicht in der Zeile 22 a oder 22 b der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen. Ebensowenig wäre Ihr eigener Anteil in der Zeile 23 a oder 23 b auszuweisen, selbst wenn die Beiträge direkt vom Arbeitgeber an das Versicherungsunternehmen abgeführt werden sollten. Somit würde sich hier keine Änderung des Ausgangswerts für die Steuerberechnung ergeben, die Höchstbetragsregelung würde trotzdem nicht anders erfolgen.
Eine Berücksichtigung in Ihrem Sinne wäre möglich, wenn Sie beispielsweise eine freiwillige Zahlung in die gesetzliche Rentenversicherung leisten.
Ich kann verstehen, dass die fehlende Berücksichtigung für Sie unbefriedigend ist, ich sehe hier jedoch keine Möglichkeit, dies durch einen anderen Ausweis zu erreichen. Um eine bessere Berücksichtigung der Beiträge zu erreichen, würde ich empfehlen, entsprechend andere Vorsorgeformen zu wählen (Rürup-Rente, Direktversicherung, freiwillige Zahlung in die gesetzliche Rentenversicherung). Dies ist allerdings nicht mehr rückwirkend möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater