Sinnvolle Einigung mit möglichem Geschäftspartner
Fragestellung
ich bin nun seit 01.01.2015 selbständig als Einzelfirma tätig und spiele mit dem Gedanken einen Geschäftspartner im neuen Jahr zu integrieren, zur Gründung einer GmbH & Co. KG.
Nun ist es so, dass ich in diesem Jahr knapp 400.000 EUR Umsatz getätigt habe und knapp 120.000 EUR Gewinn vor Steuern.
Der neue Geschäftspartner hat noch recht wenig Ahnung von meinem Geschäft und ich habe aktuell 78 aktive Kunden, die regelmäßig kaufen.
Nun kommt für ihn nur eine Teilung von 50/50 in Frage, allerdings frage ich mich, wenn er zunächst keine Umsätze macht, oder nur wenig und ich mein Geschäft ja suksessive ausbaue, wie eine gerechte Teilung aussehen könnte, bzw. fühle ich mich mit der gänzlichen Teilung nicht so richtig wohl.
Was würden Sie mir raten, wie eine sinnvolle und auch für mich nicht zum Nachteil ausgehende Verteilung aussieht und was von Seiten des neuen Geschäftspartners kommen muss, in Bezug auf finanzielle Leistungen?
Ich freue mich auf Ihr Feedback.
Mit freundlichen Grüßen
A. G.
www.stellenwerte.de
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben nachfolgend beantworte:
1. Aus Ihren Angaben sehe ich für Sie keinen Nutzen in einer gemeinsamen Unternehmung. Wenn der Geschäftspartner keine Kunden, Kapital oder Know How mitbringt, teilen Sie den bisherigen Wert des Unternehmens und den Gewinn ohne eine garantierte Gegenleistung.
2. Soweit nicht feststeht wie sich der Geschäftspartner beteiligt, wären allenfalls die folgende Zusammenarbeit denkbar.
3. Wenn Sie eine GmbH & Co. KG gründen wollen, sollten Sie zunächst Alleingesellschafter bleiben. Es bestünde die Möglichkeit, dass sich der Geschäftspartner in Form einer stillen Beteiligung an der Gesellschaft beteiligt und dieses stille Beteiligung dann in eine Unternehmensbeteiligung umgewandelt werden kann. Im Zuge einer stillen Beteiligung könnte der Geschäftspartner zunächst angestellt werden. Sollte die stille Beteiligung in eine echte Beteiligung gewandelt werden, könnte das Angestelltenverhältnis in eine Beeiligung an der Geschäftsführung gewandelt werden.
4. Eine weitere Möglichkeit bestünde in Form einer Arbeitsgemeinschaft durch Gründung einer GbR. Danach könnten Sie parallel zu Ihrem Einzelunternehmen oder einer KG eine Kooperation in Form einer GbR bilden. Wichtig ist hierbei, dass jeder sein Unternehmen weiter führt und über die GbR gemeinsame Projekte bearbeitet werden.
5. Ohne eine Konkretisierung der Beteiligung des Geschäftspartner an dem Unternehmen in Form von Kapital, Know How oder Arbeitsleistung, sollte eine Kooperation so gestaltet werden, dass diese jederzeit beendet werden kann, wenn die Zusammenarbeit nicht funktioniert.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschaffen und stehe Ihnen bei Nachfragen weiter gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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