Sicherheitsübereignung eines GbR-Gesellschaftsanteils
Fragestellung
Guten Tag,
ich bin Gesellschafter einer 2-Personen GbR. Ist es möglich, meine 50% Anteile an den weiteren Gesellschafter dieser GbR sicherheitszuübereignen? In Verbindung mit einem persönlichen Darlehen? (dieses Darlehen ist bereits geflossen, es gibt darüber eine quasi Sicherheitsübereignung, wir sind uns aber nicht sicher, ob dies rechtlich zulässig ist) Und dies, ohne dass die GbR aufgelöst werden muss. Oder ist eine solche Sicherheitsübertragung nur möglich an eine Person ausserhalb der GbR? Oder führt eine solche Massnahme grundsätzlich zu meinem Ausscheiden aus der GbR?
Hintergrund: Eine 18 Jahre zurückliegende Vollstreckung gegen mich privat. Dieser Gläubiger hat nun ein Inkasso-Unternehmen beauftragt, welches eine EV beantragt hat, mit dem Hinweis, dass die gütliche Vereinbarung nach § 802b ZPO ausdrücklich ausgeschlossen ist. Es gibt aus dieser Zeit leider noch weitere Verbindlichkeiten und ich befürchte, dass dieses Inkasso-Unternehmen nach Erledigung dieser EV weitere Verbindlichkeiten aufkaufen wird. Es ist mir zur Zeit nicht möglich, alle meine früheren Verbindlichkeiten zu erfüllen, dies plane ich mit einem Vergleich Mitte des nächsten Jahres.
Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus.
MFG
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben nachfolgend beantworte:
1. Eine Sicherungsübereignung von Gesellschafteranteilen ist grundsätztlich nicht möglich. Eine Sicherungsübereignung kommt allenfalls für bewegliche Wirtschaftsgüter in Betracht.
2. In Ihrem Falle besteht die Möglichkeit die Gesellschafteranteile als Sicherheit für das gewährte Darlehen zu verpfänden. Sie bleiben danach Gesellschafter und können auch Ihre Rechte als Gesellschafter ausüben. Der Mitgesellschafter hat bei einer Verpfändung lediglich das Recht die Anteil zu verwerten nicht aber die Rechte aus den Gesellschaftsanteilen geltend zu machen.
3. Eine andere Möglichkeit besteht in einem Treuhandvertrag, wobei dies nur mit einer dritten Person denkbar wäre, da durch die Übertragung der Anteile im Wege eines Treuhandvertrages ein Gesellschafter alle Anteile auf sich vereinigt und damit die Gesellschafter als aufgelöst gilt.
Im Ergebnis können Sie daher die Anteile als Sicherheit verpfänden, müssen dies aber bei der beantragten Abgabe der Vermögensauskunft abgeben.
Die Treuhandlösung mit einem Dritten kommt aus meiner Sicht nicht in Betracht, da hier der Straftatbestand der Vollstreckungsvereitelung erfüllt wird.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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Eine notarielle Beurkundung bedarf es nicht. Eine notarielle Beglaubigung ist nicht ausgeschlossen, hat aber dann nur den Zweck das Datum des Abschlusses des Sicherheitenvertrages nachzuweisen. Diese Beglaubigung können Sie auch kostengünstig bei dem zuständigen Ortsgericht vornehmen.
MIt der Abtretung oder Verpfändung kann der Gläubiger nicht mehr in die Gesellschafteranteile pfänden. Allenfalls müßte er darlegen, dass die Verpfändung anderen Gläubiger in unzulässiger Wiese benachteiligt und nach dem Anfechtungsgesetz die Duldung der Zwangsvollstreckung in die Gesellschaftsanteile einklagen.
Mit besten Grüßen