Rückzug aus Kanada nach Deutschland. Einer arbeitet in D, einer in Kanada
Fragestellung
Wir werden als Familie (Ehepaar mit 3 Kindern) wieder nach Deutschland ziehen. Ich werde dabei ab 1.10. in Deutschland sein und meine Frau mit Kindern ab voraussichtlich Juli 2019. Ich werde in D normal sozialversicherungspflichtig angestellt (70.000 Euro Brutto). Für meine Frau haben wir zwei Optionen: Sie kann hier angemeldet werden und würde auch sozialversicherungspflichtig angestellt (etwa 15.720 Euro Brutto). Da sie im Internet arbeitet, wäre das kein Problem. Bisher hat sie in Kanada für den gleichen deutschen Arbeitgeber als selbständige gearbeitet und monatlich Rechnungen (etwa 27.000 CAN Dollar/ Jahr) nach Deutschland geschrieben. Im Verhältnis würde sie in Deutschland weniger verdienen, so dass ich die Steuerklasse 3 und sie 5 bekommen würde. Würde sie in Kanada selbständig bleiben, wie würde sich das auswirken? Müsste ich Steuerklasse 1 nehmen und würden dann überhaupt die Kinder berücksichtigt? Eine Zusammenveranlagung wäre in dieser Zeit wahrscheinlich auch nicht möglich, oder? Ich versuche einfach rauszufinden wie wir das optimal gestalten, so dass wir am meisten in der Tasche haben, besonders da wir anfänglich die Lebenshaltungskosten in beiden Ländern finanzieren müssen.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Eine gemeinsame Veranlagung (und damit einhergehend die Inanspruchnahme des Ehegattensplittings) ist möglich, wenn beide Ehegatten in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind, dies erfordert in der Regel Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Deutschland. Wenn Sie gemeinsam einen Wohnsitz in Deutschland begründen, wird dies in der Regel zur unbeschränkten Steuerpflicht Ihrer Ehefrau führen, auch wenn Ihre Frau anfangs nur zu gelegentlichen kürzeren Aufenthalten nach Deutschland kommt. In diesem Fall ist auch die Steuerklassenkombination III/V möglich.
Wenn Ihre Ehefrau weiterhin selbständige Einkünfte in Kanada hat, so kommt es für die Besteuerung auf die Bestimmung des Ansässigkeitsstaates an. Solange Ihre Frau noch in Kanada lebt, wird dies voraussichtlich Kanada sein, die Einkünfte wären in Kanada zu versteuern. Eine gemeinsame Veranlagung wäre jedoch in Deutschland weiterhin möglich, die kanadischen Einkünfte müssten lediglich im Rahmen des Progressionsvorbehalts erklärt werden, dadurch würden sie in Deutschland nicht besteuert, aber der Steuersatz auf das restliche Einkommen erhöht sich. Dasselbe gilt für nichtselbständige Arbeit, wenn sie Kanada als Ansässigkeitsstaat hat und die Arbeit dort ausübt.
Wenn die nichtselbständige Arbeit in Deutschland ausgeübt wird, fällt die Besteuerung nach Deutschland, dies ist vermutlich die einfachste Variante, da dann keine Probleme mit der Doppelbesteuerung entstehen.
Die minderjährigen Kinder können steuerlich auf jeden Fall berücksichtigt werden, der Wohnsitz bzw. die Haushaltszugehörigkeit der Kinder ist nur beim Kindergeld, nicht bei den -freibeträgen, entscheidend. Sollten die Kinder bereits volljährig sein, fragen Sie bitte noch einmal nach.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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entschuldigen Sie die verspätete Antwort, ich hatte die Nachfrage übersehen.
Wenn Sie die Steuerklassenkombination III/V wählen, haben Sie zunächst ein höheres Nettoeinkommen, da die Steuerklasse III begünstigt besteuert wird. Jedoch wird dieser Effekt bei Veranlagung nach Abgabe der Steuererklärung wieder korrigiert, in der Gesamtbetrachtung (Steuerabzug vom Lohn, Vorauszahlungen, Nachzahlung bzw. Erstattung nach Veranlagung) verbleibt kein Effekt durch die Steuerklassenwahl.
Gegebenenfalls setzt das Finanzamt bei Steuerklasse III vierteljährliche Vorauszahlungen fest.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater