Prüfung Gesellschaftsvertrag
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Schröter,
ich werde demnächst eine GmbH mit meinem Geschäftspartner gründen. Dazu habe ich einen Gesellschaftlervertrag bekommen, den ich gerne durch Sie sichten lassen möchte.
Würden Sie den Auftrag annehmen?
Vielen Dank im Voraus
K. W.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben summarisch prüfe.
1. Bei der Namensgebung der Gesellschaft erfolgt eine Prüfung durch die IHK.
2. Bei der Geschäftsführung ist keine Bexreiung nach Paragrapg 181 BGB vorgesehen. Eine entsprechende Befreiung muss durch die Gesellschafter beschlossen werden.
3. In Paragraph 9 Tod eines Gesellschafters ist zwischen zwei Varianten auszuwählen. Sinnvoll ist aus meiner Sicht die Alternative.
4. Eine Kündigung des Gesellschaftsvertrages vor dem 31.12.2024 ist ausgeschlossen.
5. Es besteht ein nachvertragliches Wettbewerbsvervot für die Dauer von zwei Jahren, was recht lange ist.
Ich hoffe ich konnte Ihren einen ersten Überblick verschaffen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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Danke und MFG
K. W.
Der Vertrag ist grds. in Ordnung und nicht zu beanstanden.
Ich habe Ihnen die Passagen aufgelistet bei denen noch Handlungsbedarf besteht.
Zu Ziffer 1 wird die IHK den Namen prüfen und Ihnen etwaige Beanstandungen mitteilen.
Zu Ziffer 2 ist grds. eine Befreiung nach § 181 BGB (Insichgeschäfte) vorzunehmen. Dies ist aber nicht zwingend. Insichgeschäfte liegen vor, wenn ein Geschäftsführer auf der einen Seite für die Gesellschaft auf der anderen Seite als Privatperson auftritt. Für diesen Fall ist eine Befreiung nach § 181 BGB erforderlich.
Zu Ziffer 3 müssen Sie sich zwischen zwei erbrechtlichen Varianten entscheiden. Ich empfehle die Alternative.
Zu Ziffer 4 und 5 müssen Sie entscheiden ob die Fristsetzungen für Sie in Ordnung sind.
Ich hoffe dies hilft Ihnen weiter.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt