Private Krankenversicherung Tarifwechsel
Fragestellung
Fachgebiet
Recht & Steuern » Rechtsanwalt
Betreff
Private Krankenversicherung
Fragestellung
Ich bin geschäftsführender Gesellschafter in einer GmbH.
Anfang 2007 habe ich meiner PKV mitgeteilt, dass ich auf Mini-Job-Basis arbeite und um niedrigste Einstufung gebeten. Erst im November 2011 hat mir die PKV einen niedrigen Tarif zugestanden. In der Zwischenzeit hatte ich immer wieder nachgefragt.
Unter Berufung auf die Beratungspflicht nach § 6 VVG habe ich von der PKV verlangt, dass mir der niedrige Tarif rückwirkend ab 2007 zugestnanden wird.
Dies lehnt die PKV ab.
Was kann ich tun?
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Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst kommt es darauf an, ob eine Änderung des Vertrages verlangt worden ist und in welcher Form. Es gibt hierzu mehrere rechtliche Möglichkeiten.
Einerseits hätte man eine Änderungskündigung anbringen können oder man hätte sich andererseits einvernehmlich auf eine entsprechende Änderung des Vertrages einigen können. Als weitere Alternative wäre ein gesetzlicher Tarifwechsel innerhalb der Krankenversicherung anzudenken.
Sofern ein Antrag gestellt worden ist, hätte die Krankenversicherung eigentlich diesen entsprechend bearbeiten müssen. Zum Beispiel ein Antrag auf Änderung des Vertrages, ähnlich einer Änderungskündigung.
Hier weiß ich nun nicht genau, was genau vorgenommen worden ist. Ich gehe davon aus, dass einfach nur die Mitteilung erfolgt ist, dass nur eine geringfügige Tätigkeit nur noch ausgeübt worden ist und ein Tarifwechsel verlangt worden ist.
Normalerweise muss die Versicherung sodann auch einen entsprechenden Antrag bearbeiten. Zwar gibt es keine festen Vorgaben bis wann über einen solchen Antrag entschieden worden sein soll, allerdings ist ein Zeitraum von mehreren Jahren sicherlich nicht hinnehmbar. Haben Sie in der Zwischenzeit hiergegen nichts unternommen?
Innerhalb einer privaten Krankenversicherung können Sie nach § 204 VVG grundsätzlich wechseln, insbesondere wenn sich auch ihre Einkommensverhältnisse geändert haben. Allerdings gab es hier zunächst Änderungen im Rahmen der Einführung der Krankenversicherungspflicht, so dass hier mehrere Versionen teilweise vor 2008 und nach 2008 existieren . Allerdings galt im VVG in der Version des Jahres 2008 bereits:
„Bei einem bestehenden unbefristeten Versicherungsverhältnis kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer verlangen, dass dieser nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 12c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung annimmt. Soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind als in dem bisherigen Tarif, kann der Versicherer für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen. Der Versicherungsnehmer kann die Vereinbarung eines Risikozuschlags und einer Wartezeit dadurch abwenden, dass er hinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbart.“
Darüber hinaus besteht selbstverständlich auch eine Beratungspflicht, so wie sie bereits dargestellt haben. Dies ist jedoch eine andere Schiene. Hier hätte ein Versicherungsvertreter oder die Versicherung selbst sie fehlerhaft beraten müssen, wobei es sodann aufgrund der Beratung zu einem Vermögensschaden ihrerseits gekommen sein muss. Zum Beispiel dass man Ihnen hier einen fehlerhaften oder schlechteren Tarif angeboten hat. Hier gibt es aktuell auch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln aus dem Jahre 2012, wo ein Vertreter und die Versicherung verurteilt worden sind, weil hier ein Vertrag zu schlechteren Konditionen aufgeschwatzt worden ist.
Allerdings sind weiterhin auch die AGB ausschlaggebend, die Sie hier auch für die Kündigung bzw. Tarifänderung heranziehen sollten. Insbesondere sind hier oftmals auch Voraussetzungen für den Tarifwechsel oder auch die Verfahrensweise bei Tarif wechseln festgelegt.
Zu überlegen wäre, ob man hier die Differenz der Krankenversicherungsbeiträge aus der teuren und der preiswerteren Versicherung als möglichen Schaden geltend macht. Hier ist allerdings eine genaue Darstellung des Ablaufs notwendig, um die Erfolgsaussichten zu prüfen, insbesondere wie und wann wurde der Antrag gestellt, was ist dann passiert von Seiten der Versicherung bzw. von ihrer Seite.
Konnte ich Ihnen trotzdem zunächst helfen? Gerne können Sie sich jederzeit weiter an mich wenden, auch im Rahmen der Nachfragefunktion, um gegebenenfalls auch den Zeitraum zwischen dem Antrag und jetzt zu klären. Über Ihre positive Bewertung meiner Antwort würde ich mich sehr freuen.
Viele Grüße
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ich hatte gestern mit der Antwortfunktion über yourXpert geantwortet.
Falls Sie dies nicht bekommen haben, bitte ich um direkten Kontakt über peter@ab-graph.com
Vielen Dank und einen freundlichen Gruß
P. Alsfasser