Lohnsteueraußenprüfung
Fragestellung
Im Prüfungsergebnis einer LSt-Außenprüfung wurde festgestellt, dass die vom AG übernommenen Fahrzeugkosten für das - überwiegend für Zwecke des AG benutzte - Fahrzeug des AN als Sonstige Bezüge nachzuversteuern sind.
Es wurde der individuelle Steuersatz des AN angewandt. Die nachzuversteuernden Bezüge gehen von 1600,- bis 4000,- Euro. Kann eine Pauschalversteuerung beantragt werden, um u.a. Sozialversicherungsbeiträge zu vermeiden?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Björn Balluff
Sehr geehrter Ratsuchender,
eine Pauschalversteuerung kann nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG beantragt werden. Der Höhe nach ist dies bis zur Höhe der Entfernungspauschale möglich.
Der Sonstige Bezug liegt hier in einem Zuschuss zu den Fahrtkosten für die Fahrten von der Wohnung zur Tätigkeitsstätte.
Bei weiteren Rückfragen, können Sie gerne die Kommentarfunktion verwenden. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
Steuerberater
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Die Beratung war "kurz und knackig". Das liebe ich.
Ich werde die vorgeschlagene Vorgehensweise angehen.
Beste Grüße
H.B.
danke für Ihre Antwort. Daraus ergeben sich für mich noch folgende Fragen:
Welches Rechtsmittel oder welche Vorgehensweise ist nun angesagt?
Gibt es eine Frist? Der Bericht ist vom 5.7.16.
Wie kann erreicht werden, dass der Arbeigeber mit der Nachzahlung belastet wird? Geht das über das Leistungsgebot? Kann man das beantragen?
Danke im Voraus und freundliche Grüße
H. B.
Der Bericht selbst entfaltet keine Rechtswirkung. Erst der sich anschließende Steuerbescheid wäre eine Grundlage um entsprechende Rechtsmittel (Einspruch) einzulegen.
Grundsätzlich liegt hier Arbeitslohn vor, der individuell versteuert wird. Der Arbeitgeber kann jedoch beantragen hier eine pauschale Versteuerung durchzuführen. Insofern müssen Sie sich mit dem Arbeitgeber einigen. Er ist nicht dazu verpflichtet.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen hier keine positivere Rückmeldung geben kann.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff