Liebhaberei
Fragestellung
Nach jahrelangem "Miesemachen" nebenberuflich wurde ich mit dieser Tätigkeit als LIebhaberei eingestuft und mir die Steuerermäßigung wieder zurückverlangt für 2000, 2001 und 2006.
2014, mit Umsatz, wurde auch als Liebhaberei eingestuft, Vorauszahlungen an EKST zurückbezahlt ect..
In FOCUS MONEY Nr.25/2001 ist zur Forderung eine klare Formulierung vorgegeben.
Diese wurde in meinem Steuerbescheid für 2014 nicht benutzt.
Kann das Finanzamt trotzdem Einkommenssteuer verlangen ?
Die Dokumente habe ich angehängt.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater FBf.IStR Marc Ehlers
Sehr geehrter Herr K.,
vielen Dank für Ihre Unterlagen, die als Download verfügbar waren.
Ihr Bescheid 2014 wurde am 27.04.2016 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen und ist daher aktuell durch die Finanzverwaltung vollständig änderbar.
Wie Focus Money richtig ausführt ist der Bescheid in diesem Falle änderbar und etwaige Verlust können aberkannt werden.
Jedoch enthält der Bescheid 2014 keinen Hinweis auf eine Änderung.
Könnten Sie mir dazu bitte weitere Informationen geben?
Bei weiteren Rückfragen zögern Sie bitte nicht, über die entsprechende Funktion eine Rückfrage zu stellen, die ich Ihnen gerne beantworte.
Mit freundlichen Grüßen
Marc Ehlers
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Im Regelfall stand bisher immer ein Satz in den Erläuterungen wie zum Beispiel :Die Festsetzung der Einkommenssteuer ist vorläufig hinsichtlich der Einkünfte aus Gerwerbebetrieb, weil zur Zeit die Gewinnerzielungsabsicht nicht abschließend beurteilt werden kann.
In 2014 hatte ich Gewinn gemacht, die Beurteilung war bis dahin und auch 2015 Liebhaberei, wie von meiner Steuerberatung eingereicht.
Die Frage bezieht sich darauf, wie Sie ja auch nachfragten, im warum.
In dem Focus Money Bericht steht meiner Meinung nach, wenn keine Begründung ist, kann nicht mehr geändert werden.
Ist das so?
vielen Dank für Ihre weiteren Ausführungen.
Der Bescheid ist unter Vorbehalt der Nachprüfung erlassen worden, was bedeutet, dass der Bescheid bis zur Verjährung jederzeit in vollem Umfang geändert werden kann, also durch das Finanzamt, oder aber auch mittels Antrags durch Sie.
Bei einer partiellen Vorläufigkeit können nur die für vorläufig erklärten Einkünfte geändert werden.
Ihr Steuerbescheid 2014 kann daher auch noch später in allen Belangen geändert werden.
Bei weiteren Rückfragen zögern Sie bitte nicht, über die entsprechende Funktion eine Rückfrage zu stellen, die ich Ihnen gerne beantworte.
Mit freundlichen Grüßen
Marc Ehlers