Leb Wohnrechteintragung m. Rückforderungsklausel Eltern
Fragestellung
Hallo,
Wir möchten gerne Nießbrauchrecht oder jew.Wohnrecht zu Lebzeiten m.Rückforderungsrecht gesichert!
Unsere Immobilie/ VK.-Wert ca.350.000.-€ haben wir mit Restschuld 160.000,00€ an unseren Sohn 07/2017 verkauft, da wir zu diesem Zeitpunkt keine Weiterfinanzierung-?, trotz bereits hohem Eigenkapital im Haus, bekommen haben.
Wir haben zwar eine schriftliche Vereinbarung mit dem Sohn, aber nichts rechtskräftiges in der Hand für den Fall der Fälle!
Er, der Sohn, hat auch ein uneheliches Kind, welches er bezahlt. Er ist ledig. Weiterhin hat der Sohn durch die Sicherung mit dieser Immobilie eine weitere Immobilie als Anlage gekauft und finanziert bekommen!
Wir wohnen im Haus EG, haben eine ELW mit Einnahme im Keller und bezahlen alles weiterhin an Umlagen, GS, etc. sowie die Finanzierung der Restschuld für ihn an ihn mit monatlich 300,00 als Miete und 150,00 als Rückzahlung deklariert. Wir halten alles Instand und wollen das auch so, weil das unsere zus. Rente ist.
Ich bin aktuell bereits in Frührente wegen Krankheit, meine Frau ist gering Verdiener freiberuflich.
Was empfehlen Sie uns und wie könnte/sollten wir das steuerlich sinnvoll regeln?
Wie sieht die gesetzliche Erbfolge bei ihm aus, wenn ihm etwas zustoßen sollte? Würde alles der unehelichen Tochter zufallen?
MfG.
H&A
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrte Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Die Immobilie haben Sie dem Sohn verkauft, somit ist dieser zivilrechtlicher Eigentümer. Etwaige Absprachen über einen Rückfall o.ä. wären nur rechtswirksam, wenn diese notariell getroffen werden.
Dass Sie weiterhin alle laufenden Kosten und die Raten tragen, ohne ein Nießbrauchsrecht zu haben, ist ungewöhnlich und keine günstige Gestaltung.
Gemäß der gesetzlichen Erbfolge erben zunächst die Kinder (also das uneheliche Kind Ihres Sohnes), ob die Kinder einer ehelichen Verbindung entstammen ist dabei egal.
Eine andere Erbregelung kann testamentarisch getroffen werden, beispielsweise zu Ihren Gunsten.
Denkbar (und nach meiner Einschätzung zu empfehlen) wäre gegebenenfalls ein lebenslanges Nießbrauchsrecht (oder, etwas weniger umfangreich, ein lebenslanges Wohnrecht), dass Ihnen bereits jetzt (oder testamentarisch als Vermächtnis) eingeräumt wird. Allerdings wäre dies, soweit es unentgeltlich eingeräumt wird, erbschafts- bzw. schenkungsteuerlich relevant.
Hierzu wäre eine noratielle Beurkundung und eine Eintragung in das Grundbuch notwendig.
Der Freibetrag für eine Schenkung an die Eltern beträgt 20.000 € innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren (für jeden Elternteil, zusammen können also 40.000 € schenkungssteuerfrei übertragen werden) oder im Erbfall 100.000 € je Elternteil.
Je nach Art des Objekts und Ihrem Alter können diese Grenzen somit schnell überschritten werden.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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Sie haben gemäß Sachverhaltschilderung nichts dazu im Grundbuch eintragen lassen. Wenn Sie das jetzt nachholen, ist dies ein neuer Vorgang und kann eine Besteuerung auslösen. Somit sollten Sie vorab einen niedergelassenen Steuerberater mit der Ermittlung der Werte beauftragen, dann wissen Sie, was auf Sie zukommt.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater