Landverkauf
Beantwortet von Steuerberater, vBP Ingo Kneisel in unter 2 Stunden
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
mein Vater und sein Bruder besitzen Land von insgesamt ca. 15 ha zu gleichen Teilen und möchten das nun veräußern. Einen potenziellen Käufer wurde bereits gefunden. Nun stellt sich meinem Vater die Frage, wie hoch hier die Stauern sind, die nach dem Verkauf entrrichtet werden müssen und/oder ob es zum Beispiel auch hier Freibeträge gibt.
Ich bedanke mich vorab für Ihre hilfreiche Antwort und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Fragestellerin
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater, vBP Ingo Kneisel
Sehr geehrte Fragestellerin,
im Rahmen einer Erstberatung, Ihres Einsatzes und den von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben, möchte ich Ihre Fragen gerne im Nachstehenden wie folgt beantworten:
Eingangs möchte ich noch einmal Ihre Fragestellung wiedergeben, um Missverständnisse zu vermeiden:
Ihr Vater und Ihr Onkel besitzen gemeinsam ein unbebautes Grundstück (Land) von insgesamt ca. 15 ha zu gleichen Teilen und möchten das veräußern.
Es gibt nun mehrere denkbare Szenarien.
Ihr Vater und Ihr Onkel besitzen das Grundstück im Privatvermögen, seit mehr als 10 Jahren. Dem kommt z. B. auch eine Erbschaft oder Schenkung gleich, die zwar durchaus weniger als 10 Jahre zurückliegen kann, aber der Rechtsvorgänger hatte das Grundstück bereits seit mehr als 10 Jahre in Besitz.
In diesem Falle würde es sich um ein privates Veräußerungsgeschäft handeln. Private Veräußerungsgeschäfte sind Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Beträgt der Zeitraum also mehr als 10 Jahre, bleibt der Gewinn steuerfrei.
Auszug aus § 23 EStG:
Einkommensteuergesetz (EStG)
§ 23 Private Veräußerungsgeschäfte
(1) 1Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nummer 2) sind
1.Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. 2Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume. 3Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden;
Ende Zitat.
Ist die Besitzdauer aber geringer als 10 Jahre, gesehen von der Anschaffung bis zur Veräußerung und das Grundstück wurde nicht durch Schenkung oder Erbschaft unentgeltlich erworben, muss der entstehende Gewinn (vereinfacht Anschaffungskosten + Veräußerungskosten ./. Veräußerungspreis) versteuert werden.
Handelt es sich allerdings bei dem Grundstück nicht um Privatvermögen, sondern um Land- und Forstwirtschaftliches Vermögen oder Betriebsvermögen, gibt es keine zu beachtende Fristen. Ein entstehender Gewinn wäre in jedem Fall immer steuerplichtig.
Da das Grundstück Ihrem Vater und Onkel jeweils zur Hälfte gehört (GbR), wäre in diesem Falle der Gewinn einheitlich und gesondert festzustellen und jeweils die Hälfte des Gewinns steuerlich in der jeweiligen Einkommensteuererklärung der Beteiligten anzugeben.
Ich hoffe Ihre Anfrage richtig verstanden- und ausreichend beantwortet zu haben. Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte gerne die Nachfragefunktion.
Sollte meine Antwort zu Ihrer Zufriedenheit ausgefallen sein, würde ich mich sehr über eine Bewertung freuen. Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kneisel
Steuerberater, vBP
Potsdamer Str. 148a, 33719 Bielefeld
Telefon (0521) 92420-0
E-mail: info@ingo-kneisel.de
Internet: www.ingo-kneisel.de
Sie haben eine Frage im Bereich Einkommensteuererklärung?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Bewertung des Kunden
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Antwort des Experten: Vielen Dank für Ihre Bewertung
Ingo Kneisel
Steuerberater, vBP
Vielen Dank
Ingo Kneisel
Steuerberater, vBP
denken Sie noch an eine Bewertung? Vielen Dank
Ingo Kneisel
Steuerberater, vBP