Kapital- Verlustverrechnung von Gewinnen und Verlusten Aktien
Beantwortet von Steuerberaterin und Rechtsanwältin Ira von Cölln in unter 1 Stunde
Fragestellung
Hallo,
ich habe in den Jahren 2013, 2014 u. 2016 aktiengewinne erzielt, diese aber versehentlich nicht in der jeweiligen steuererklärung angegeben.
ich habe den kauf sowie den verkauf in keiner steuererklärung erwähnt.
ich habe jedes jahr eine steuererklärung abgegeben.
die
hinzu kommt , dass ich in 2013, 2014 u. 2015 u. 2016 verluste verzeichnet habe, die größer als die gewinne waren. aktueller verlustbetrag zum stand 31.01.2017 -11.082,92 Euro.
kann ich ggf. die aktiengewinne noch rückwirkend versteuern oder gegen die verluste gegen rechnen???
gewinne und verluste wurden bei unterschiedlichen banken erzielt.
verluste im depot in deutschland, gewinne im depot in frankreich.
die aktien, mit denen ich die gewinne verzeichnet habe, wurden im rahmen einer mitarbeiterüberlassung (mitarbeiteraktienplan) bei meinem arbeitgeber, firma airbus zum
vorteilspreis gezeichnet inkl. der gewährung von gratisaktien.
wie soll ich mich jetzt verhalten??
heute wurde mir ein schreiben übersendet von meinem arbeitgeber mit dem hinweis,
das die steuerfahnung ulm die mitarbeiteraktienplanung untersucht.
über ihre hilfe wäre ich sehr denkbar.
sollten sie weitere informationen benötigen, bitte teilen sie mir dies mit
vielen dank.
mfg
A. S.
0172 7234492
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberaterin und Rechtsanwältin Ira von Cölln
Sehr geehrter Ratsuchender,
nach dem Schreiben bleibt Ihnen noch etwas Zeit um die richtigen Handlungen vorzunehmen. Ich möchte Sie deshalb auch bitten mir mit der Beantwortung bis Donnerstag Zeit zu geben, da Ihnen nur eine sehr konkrete Antwort helfen kann.
ich bitte in der Kommentarzeile um eine kurze Mitteilung.
Danke
Mit freundlichen Grüßen
Ira von Cölln
Steuerberaterin Rechtsanwältin
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Mit freundlichen Grüßen
A. S.
Mit freundlichen Grüßen
Ira v. Cölln
Augrund der Veröffentlichungen schreibe ich alle Beratungsmandate neutral und nicht mit Ihrem Namen an. Ihre Anfrage und weitere Erläuterung möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Die Prüfung hat folgendes ergeben:
Bzgl. der Erträgnisaufstellung 2017 sollten Sie den Verlust mit in der Steuererklärung angeben, dann kann dafür ein Verlustfeststellungsbescheid ergehen. Aus der Erträgsaufstellung geht nicht hervor, woraus der Verlust genau entstanden ist, er ist jedoch mit den Gewinnen aus der gleichen Einkunftsart auf jeden Fall verechenbar.
Trotz des Werbungskostenabzugsverbots nach § 20 Abs. 9 EStG sind Verluste bei den Einkünften aus Kapitalvermögen möglich, wie z. B. gezahlte Stückzinsen und Zwischengewinne (= negative Kapitaleinnahmen), zurückgezahlte Erstattungszinsen nach § 233a AO, Verluste aus Lebensversicherungen, Verluste aus Wertpapierveräußerungen.
Die Regelungen zur Verlustberücksichtigung ergeben sich aus § 20 Abs. 6 EStG (Verlustverrechnung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung). Es gelten dabei
folgende Eckpunkte:
- Verrechnungsverbot für Verluste aus Kapitaleinkünften mit anderen Einkunftsarten.
- Aktienveräußerungsverluste dürfen nur mit Aktienveräußerungsgewinnen ausgeglichen
werden.
Darüber hinaus durften in den Veranlagungszeiträumen 2009 bis 2013 bestimmte Altverluste mit positiven Kapitaleinkünften verrechnet werden. Verluste aus § 23 EStG nach der bis 2008 geltenden Rechtslage konnten mit positiven Einkünften nach § 20 Abs. 2 EStG
verrechnet werden. Aber leider keine französischen mit deutschen Verlsuten und Gewinnen.
Positive und negative Kapitaleinkünfte werden grundsätzlich im laufenden Jahr miteinander
verrechnet. Verbleiben hiernach Verluste aus Kapitalvermögen, dürfen diese nicht mit
Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach
§ 10d EStG abgezogen werden. Lediglich den Verlustvortrag innerhalb der Einkunftsart des
§ 20 EStG wird zugelassen. Ein Verlustrücktrag ist ausgeschlossen.
Mit den Altgewinnen aus den Verkäufen der Aktien 2012-2016 können Sie Verluste daher nicht verrechnen.
Die Gewinne aus den Aktienverkäufen in Frankreich gehören in die Anlage AUS, ausländische Erträge.
Da es sich hier um steuerpflichte Vorgänge handelt, würde ich Ihnen eine strafbefreiende Selbstanzeige anraten.
Das ist bei den Summen nicht schlimm, die Erklärungen für die betroffenen Jahre 2012 ff. werden berichtigt um die Anlage AUS eingereicht und die Steuern zzgl. 6% Strafzins müssen entrichtet werden.
Da es sich um keine großen Beträge handelt, haben Sie kein strafrechtliches Verfahren zu befürchten.
Aufgrund des Anschreibens des Arbeitgebers würde ich diesen Weg unbedingt beschreiten und nicht die Augen zu machen. Es werden die Daten zu den Steuerbehörden übermittelt und dann werden die Finanzämter in den einzelnen Fällen prüfen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit der Antwort geholfen habe.
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Mit freundlichen Grüßen
RA StB Ira von Cölln, LL.M.
Vielen Dank für die Beratung.
Besteht die Möglichkeit, dass Sie mich in diesem Fall weiterhin beratend unterstützen und von mir eine Vollmacht bekommen, diese Fall für mich mit dem Finsnzamt zu regeln?
Mit welchen geschätzten Kosten müsste ich rechnen?
Über eine Antwort würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
A. S.
dazu erfolgt eine gesonderte Nachricht.
Freundliche Grüße
Ira v. Cölln