Gründung Holding
Fragestellung
Wir benötigen von Ihnen eine rechtliche Beratung zu einigen Unklarheiten bezüglich der Gründung einer Holding Gesellschaft beziehungsweise die damit einhergehende Integration von unserer bestehenden GmbH in die Holding Struktur. Derzeit gibt es in der GmbH zwei Gesellschafter zu jeweils 50% welcher von der Holding abgelöst werden sollen. Die Gesellschafter sollen zu gleichen Anteilen dafür an der Holding beteiligt werden. Unsere erste Frage ist nun inwiefern besteht eine Haftung beispielsweise im Insolvenzfall von der Holding zur Tochtergesellschaft. Hierfür wurden wir von unserem Steuerberater aufmerksam gemacht dass es eventuell sein könnte durch die am Ende gleichen Gesellschafter hier eine Haftung bestehen könnte. Insbesondere dann wenn Gewinnausschüttungen an die Holding gezahlt wurden ob diese dann im Insolvenzfall zurückgefordert werden können weil eventuell indirekt ja doch gleiche Besitzverhältnisse bestehen.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrte Ratsuchenden,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben nachfolgend beantworte:
Zunächst zum Sachverhalt.
Die jetztige Struktur soll dahingehend geändert werden, dass eine Holding zwischengeschaltet wird. Die Holding wird Gesellschafterin der GmbH. Gesellschafter der Holding werden die Gesellschafter der GmbH.
1. Die Holding haftet gegenüber der GmbH für die Erbringung der Stammeinlage. Soweit die Holding die Gesellschaftsanteile durch die jetzigen Gesellschafter übernimmt, muss die Holding im Insolvenzfalle der GmbH nachweisen, dass die Stammeinlage durch die vormaligen Gesellschafter vollständig geleistet wurde. Hierfür ist die Vorlage eine Kontoauszuges über die Gutschrift der Stammeinlage erforderlich. Weiterhin ist darzulegen, dass die Stammeinlage nicht unmittelbar wieder zurücküberweisen wurde.
2. Hinsichtlich der Gewinnausschüttungen sind diese gegenüber dem begünstigten Gesellschafter nur dann anfechtbar, wenn die Ausschüttung in einer Krisensituation erfolge oder die Gesellschaft eine Ausschüttung vorgenommen hat, obgleich kein Gewinn zur Verteilung erwirtschaftet wurde, wovon der Geschäftsführer der Holding Kenntnis hatte. D.h. Gewinnausschüttungen haben insolvenzrechtlich dann Bestand, wenn keine Krisensituation vorlag und Gewinne ausgeschüttet wurden, die auch tatsächlich erwirtschaftet wurden.
Beispiels für die Anfechtung von Gewinnausschüttungen sind Schneballsysteme bei denen Gewinne ausgeschüttet werden, die aber nicht erwirtschaftet wurden und aus neuen Darlehen oder Einlagen stammen.
3. Eine Durchgriffshaftung auf die Holding oder die Gesellschafter besteht nach der BGH Rechtsprechnung nicht.
4. Weitere Ansprüche eines Insolvenzverwalters gegen die Gesellschafter sind über die vorgeannten Ausführung hinaus nur aus vertraglichen Verpflichtungen denkbar,
z.B. aus Bürgschaften der Gesellschafter gegenüber einem Kreditinstitut;
Darlehen der Gesellschaft an Gesellschafter.
Soweit der Gesellschaft unentgeltliche Gegenstände oder Immobilien überlassen wurden, sind diese für einen gewissen Zeitraum während des Insolvenzverfahrens zu überlassen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.
Bei Rückfragen stehe ich weiterhin zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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