Erbschaftssteuer/Abgeltungssteuer
Fragestellung
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Antwort von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
die von Ihnen angeführten Fragen möchte ich wie folgt beantworten.
Grundsätzlich gilt für Erbschaften/Schenkungen gemäß § 11 Einkommensteuerdurchführungsverordnung das "Fussstapfenprinzip. Soll heißen, dass der Erbe bzw. der Beschenkte einkommensteuerlich die Werte des Erblasssers bzw. Schenkers fortführt. Das gilt auch für steuerliche Änderungen, die zu Lebzeiten für den Erblasser bzw. analog für den Schenker gültig sind.
Davon unabhängig ist die Erbschaftsteuer zu sehen. Einkommensteuer und Erbschaftsteuer haben grundsätzlich von der Systematik her nichts miteinander zu tun, sodass man auch nicht von einer Doppelbesteuerung sprechen kann (auch wenn man diese so "fühlt"). Die Erbschaftstsuer bezieht sich grundsätzlich auf den Vermöegensstock. Die Einkommensteuer bezieht sich auf den Vermögenszuwachs bzw. die pekuniären Früchte aus dem Vermögen.
Ich gehe davon aus, dass Sie geprüft haben, ob und in welchem Umfang Erbschaftsteuer anfällt, sodass ich das an dieser Stelle nicht weiter erörtern muss.
Folglich zur Einkommensteuer:
Sofern Sie Wertpapiere geerbt haben, die vor dem 01.01.2009 vom Erblasser erworben wurden, greift die sogenannte Abgeltungssteuer bei einer Veräußerung durch Sie nicht. Dort zählt der 1 Jahreszeitraum für das Erreichen der Steuerfreiheit.
Wertpapiere, die Sie nach dem 31.12.2008 erworben haben, unterliegen generell der Abgeltungssteuer, wenn es zu einem Verkauf kommt. Die Abgeltungststeuer beträgt 25 % zzgl. Soli/KiSt., also am Ende ca. 28 % Steuern. Sollte in diesem Fall Ihr persönlicher Steuersatz unter den 25 % liegen, können Sie auf Antrag und auf Grundlage der Günstigerprüfung die Kursgewinne niedriger (als 25 %) versteuern. Bei der Berechnung der Steuern wird jedoch vom Verkaufserlös der Anschaffungspreis der Aktie(n) abgezogen, da generell nur nach dem Nettoprinzip besteuert wird.
Ich hoffe, Ihre Fragen soweit beantwortet zu haben und bedanke mich herzlich für den erteilten Auftrag.
MIt freundlichen Grüßen
Schenk, STB
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