Einkommenssteuer für freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
Fragestellung
Hallo,
als Arbeitnehmer bin ich zusammen mit meiner Ehefrau (keine eigenen Einkünfte) gemeinsam zur Einkommenssteuer veranlagt.
Für meine Ehefrau leiste ich freiwillige Beiträge ( 289,70 EUR / mtl.) zur ihrer gesetzlichen Rentenversicherung, um eine Erhöhung ihrer Altersrentenansprüche über die BUND zu erreichen.
Mit meinem Arbeitslohn ( > 90 TEUR p.a.) zahle ich für mich den Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentensicherung und zusätzlich besteht für mich und meine Frau eine Riester-Versicherung und private Kranken-/Pflegeversicherung.
Frage: welche Höchstbeträge für die freiwilligen Zahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung zur Altervorsorge meiner Frau muss das Finanzamt steuerlich anerkennen?
Aktuell erkennt in der Einkommenssteuererklärung 2017 das Finanzamt bis auf einen Betrag von 60,-- EUR die freiwilligen Rentenbeiträge meiner Frau nicht an. Auch ein entsprechender Einspruch bliebt hierzu ohne Erfolg. Das Finanzamt besteht darauf, dass hier wg. der mittelbaren Ansprüche keine entsprechenden Altersvorsorgebeträge anerkannt werden können, und mein Anspruch (ca. 22 TEUR bereits ausgenutzt ist)
Soweit wesentlich mein Geburtsjahr: 1960 - meine Frau: 1955
Neben meinem Arbeitslohn haben weder meine Frau noch ich weitere Einkünfte / Einnahmen.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Die Höchstbeträge verdoppeln sich bei gemeinsam veranlagten Ehepartnern, dies ist eindeutig im Gesetz festgelegt (§ 10 Abs. 3 Satz 2 EStG).
Möglicherweise stört sich das Finanzamt daran, dass Sie die Beträge für Ihre Ehefrau in Ihrer Spalte der Anlage Vorsorgeaufwand eingetragen haben, dies ist jedoch im Einspruchsverfahren zu korrigieren.
Somit solten Sie dem Finanzamt mitteilen, dass es sich um eigene Beiträge Ihrer Frau handelt, die Sie lediglich versehentlich in Ihrer Spalte der Erklärung eingetragen haben. Damit sollte sich das Problem lösen lassen.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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