Doppelte Haushaltsführung München & Düsseldorf
Fragestellung
Ich bin ledig und kinderlos, komme aus Düsseldorf (25 Jahre dort gelebt) und wohne/arbeite inzwischen 4 Jahre in München.
Mein Bruder und mein Freundeskreis wohnen noch in Düsseldorf, in München kenne ich nur meine Arbeitskollegen.
Nun habe ich mir eine Eigentumswohnung im Düsseldorf gekauft und werde im Oktober dort einziehen.
Allerdings konnte ich bisher noch keinen Job (Projektmanager) in Düsseldorf finden und werde ab Oktober mit dem ICE von München nach Düsseldorf pendeln. Also jedes Wochenende in Düsseldorf, werktags in einem kleinen möblierten Zimmer in München.
Fragen:
-Darf ich in Düsseldorf nun meinen 1. Wohnsitz anmelden, auch wenn ich vorerst noch mehr Tage in München verbringe (solange bis ich einen Job in Düsseldorf finde, was ja ca. bis zu einem Jahr dauern kann)?
-Kann ich eine Pendlerpauschale und/oder eine doppelte Haushaltsführung absetzen?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater/Dipl.-BW (FH) Sascha Blum
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihr Frage bezieht sich darauf, ob auch ein Alleinstehender Kosten für die doppelte Haushaltsführung absetzen kann.
Als Zweitwohnung am auswärtigen Beschäftigungsort (München) kommt jede Unterkunft in Betracht. Neben der klassischen Mietswohnung kommen hier z. B. auch eine Eigentumswohnung, ein möbliertes Zimmer, ein für einen längeren Zeitraum gebuchtes Hotelzimmer oder bei Soldaten die Unterkunft in der Kaserne in Betracht.
Wichtig: Das Beziehen der Zweitwohnung muss durch die berufliche Beschäftigung veranlasst sein. Auch, wenn Sie Ihren Lebensmittelpunkt (Düsseldorf) weiter weg von München verlegen, bleibt die einmal begründete beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung bestehen.
Suchen Sie die Hauptwohnung im Durchschnitt mindestens zweimal monatlich auf, ist davon auszugehen, dass sich dort der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befindet!
Die Angaben des Einwohnermeldeamtes haben lediglich eine Indiz Wirkung. Sollten Sie Ihren 1. Wohnsitz am Beschäftigungsort anmelden, um z. B. Zweitwohnungsteuer zu sparen, spricht das nicht gegen die Begründung einer Doppelten Haushaltsführung!
Sie können als Werbungskosten alle Aufwendungen absetzen, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen erforderlich sind.
Dazu gehören Umzugskosten, Fahrtkosten Unterkunftskosten und Ersatzbeschaffungen.
Umzugskosten können anlässlich der Begründung, der Beendigung oder des Wechsels einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn der Umzug beruflich bedingt war, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Wechsel unmittelbar nach der Veränderung stattgefunden hat. Die Kosten müssen nachgewiesen werden (siehe LStR 9.11 Abs. 9), die Umzugspauschale kann nur bei einem Wechsel der Zweitwohnung berücksichtigt werden (FG Münster, Urteil v. 23. Januar 2002, 8 K 2060/99, EFG 2002 S. 66).
Wöchentlich kann eine nachweisbar durchgeführte Familienheimfahrt angesetzt werden. Unabhängig vom Verkehrsmittel können für jeden Entfernungskilometer pauschal 30 Cent als Werbungskosten abgesetzt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 S. 4 EStG).
Montags hin und Freitags zurück!
Des Weiteren können Sie die Fahrten zwischen der Zweitwohnung am Beschäftigungsort zum Arbeitsplatz als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten absetzen. Dienstag bis Donnerstag!
Miete und Nebenkosten, sowie Marler oder Inseratskosten sind im angemessenen Rahmen als Werbungskosten absetzbar. Eine Wohnung bis zu 60 m² (zum ortsüblichen Vergleichsmietzins) gilt bis 2013 als angemessen. Ab 2013 gilt nur noch eine Miete bis 1.000,00 € als angemessen unabhängig von der Größe. Wegen eines Umzugs geleistete doppelte Mietzahlungen können bei beruflicher Veranlassung (zeitlich begrenzt) in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar sein.
Einrichtungsgegenstände, die objektiv zur Führung eines geordneten Haushalts notwendig sind, im Rahmen der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten abziehbar sind. Zu den notwendigen Einrichtungsgegenständen gehören zum Beispiel:
Bett, Schrank, Tisch, Herd, Spüle, Kühlschrank, Vorhänge, Badezimmereinrichtungen, Lampen, Geschirr, Töpfe, Pfanne, Kaffeemaschine, Staubsauger, kleiner Fernseher usw.
Geräte bis jeweils 410,00 € (netto) können (nicht muss) im Jahr der Anschaffung komplett abgesetzt werden. Teurere Geräte sind über die Nutzungsdauer abzuschreiben.
Die wichtigsten Nutzungsdauern sind:
Möbelstücken = 13 Jahren
Waschmaschine = 10 Jahre
Ablöse einer gebrauchten Einbauküche = 7 Jahren
Nur für die ersten drei Monate der doppelten Haushaltsführung können Sie einen Verpflegungsmehraufwand absetzen. Die Höhe dieser Pauschale richtet sich nach der Dauer der Abwesenheit von der Familienwohnung oder dem Ort des Lebensmittelpunktes. Für eine Abwesenheit von mindestens 8 Stunden 6,00 €, für eine Abwesenheit von mindestens 14 Stunden 12,00 € und bei einer Abwesenheit von 24 Stunden 24,00 € je Kalendertag. Macht also für den Montag und Freitag grundsätzlich 12,00 € und für Dienstag bis Donnerstag 24,00 € (=96,00 €/Woche).
Fazit
Auch Alleinstehende können weiterhin Kosten für die doppelte Haushaltsführung absetzen. Ab 2014, als nach der Wahl, sind zwei wesentliche Änderungen zu berücksichtigen. Für die Absetzbarkeit der Mietaufwendungen muss eine finanzielle Beteiligung in beiden Haushalten nachgewiesen werden. Und die die zweite Wohnung ist nur noch dann angemessen, wenn sie monatlich unter 1.000,00 € kostet. Ist die Wohnung also teurer sind nur 1.000,00 € abzugsfähig.
Wenn Sie noch weitere Fragen ergeben haben benutzen Sie bitte den Rückfragen-Butten.
Mit besten Grüßen
Sascha Blum
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