Bafäg
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Joachim,
wir haben folgende Nachricht vom Bafög Amt erhalten:
Sehr geehrte Frau B.,
zwischenzeitlich werden Sie die Überweisung für den Monat Februar erhalten haben.
Ich möchte Ihnen mitteilen, dass es weiterhin zu einer Verzögerung des Bewilligungsbescheides kam, da ich aufgrund Ihrer Wiederholung des 1.Schuljahres noch einige Informationen von Ihrem Berufskolleg in Troisdorf einholen musste.
Ich habe mit Ihrer Bildungsgangleiterin in Sozialpädagogik Frau Bädorf gesprochen. Als es Ende Mai 2015 feststand, dass Sie die Unterstufe der Ausbildung zur Erzieherin aufgrund von mangelnder Leistung und Fehlzeiten höchstwahrscheinlich nicht bestehen und wiederholen werden, hätte diese Information eigentlich an das Bafög-Amt weiter geleitet werden müssen, sowohl von der Schule als auch von Ihrer Seite aus, siehe § 60 I Abs.1 Nr.2 Sozialgesetzbuch (SGB I), da Sie weiterhin BaföG bezogen.
Auf diese Verpflichtung ist bereits ausdrücklich in den Antragsformularen und auch nochmals unter “Ergänzende Hinweise“ im Bewilligungsbescheid hingewiesen worden. Jede Änderung des Schul- bzw. Ausbildungsverhältnisses, sowie wirtschaftliche Verhältnisse, sind zeitnah mitzuteilen.
Versäumnisse dieser Art oder falsche, bzw. unvollständige Angaben werden mit einer Rückzahlungsforderung für den Bewilligungszeitraum, sowie als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 2.500,--Euro geahndet und können strafrechtlich verfolgt werden. In Fällen, in denen der Anfangsverdacht eines versuchten Betrugs vorliegt, ist die Akte unter Berücksichtigung von § 41 OWiG der Staatsanwaltschaft Bonn vorzulegen.
Ich rechne Ihnen jedoch an, dass Sie im Juli 2015 von sich aus einen Erstantrag gestellt haben und gehe durch die bisherige Kommunikation mit Ihnen davon aus, dass hier keine mutwillige Hinterziehung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz vorliegt. Frau Bädorf bestätigte mir den Verdacht, dass Sie wohl eher aus Unwissenheit gehandelt haben. Dennoch möchte ich Ihnen dringend ans Herz legen in solchen Angelegenheiten genau auf Ihre Pflicht zu achten, Angaben stets rechtzeitig und wahrheitsgetreu weiterzuleiten.
Von einer zukünftigen Rückzahlungsforderung oder strafrechtlichen Verfolgung wird von unserer Seite aus abgesehen, jedoch behalten wir uns vor, eine Geldbuße in Höhe von 2,494,00€ mit dem noch auszuzahlenden Betrag bis Januar 2017 zu verrechnen, sodass keine offenen Zahlungen für Sie anstehen und Ihnen ab Mitte März weiterhin der Anspruch auf Ausbildungsförderung von monatlich 504,00€ zukommen wird.
Den Bewilligungsbescheid vom 30.01.2017 werde ich heute rausschicken, sodass Sie die Abrechnung nachvollziehen können. Anbei schicke ich Ihnen eine Bescheinigung für die GEZ. Diese ist allerdings nur bis einschließlich Februar datiert. Eine weitere Bescheinigung erfolgt Mitte März.
Soweit die Nachricht. Ich habe dazufolgende Fragen:
- Ist das so gerechtfertigt? Die 2494€ sind auch zufällig in etwa der Betrag, den wir als Rückzahlung erhalten hätten.
- Habe ich irgendeine Chance auf einen Einspruch und kann die Rückzahlung doch einfordern?
- Sie schreibt "bis zu 2500€" wo steht das?
MfG
J. B.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für ihre Fragen und das damit entgegengebrachte Vertrauen. Gerne beantworte ich nachfolgend Ihre Fragen.
Zunächst handelt es sich hier um eine Androhung und keine Festsetzung einer entsprechenden Geldbuße. Ob dies gerechtfertigt ist, würde sich aus dem entsprechenden Sachverhalt ergeben, wobei das Schreiben des Amtes bereits widersprüchlich ist.
Es wird darauf verwiesen, dass Änderungen im Rahmen des Schul-oder Ausbildungsverhältnisses mitgeteilt werden müssen. Gleichzeitig wird mitgeteilt, dass es wahrscheinlich ist, dass sie die Unterstufe zur Ausbildung nicht schaffen werden. Allerdings ist dies noch nicht feststehend gewesen, so dass gegebenenfalls auch noch überhaupt keine Meldepflicht bestand, da auch noch keine Änderung im Rahmen des Schul-und Ausbildungsverhältnisses eingetreten gewesen ist, sondern nur, wie auch während des Ausbildungsverhältnisses im allgemeinen, nach wie vor nur möglich gewesen ist.
Dann dürfte es insgesamt eben darauf ankommen, ob eine Meldung schon notwendig gewesen wäre, wobei hier möglicherweise auch die Schule verpflichtet gewesen wäre eine entsprechende Meldung abzugeben. Dies entbindet Sie allerdings nicht von ihren eigenen Pflichten im Rahmen des Verhältnisses zur BaföG-Stelle. Meines Erachtens wäre dann zu entscheiden, wann Sie eine entsprechende Meldung des Amtes nach Feststehen des Nichtbestehens der Unterstufe gemacht haben und ob hier dann durch entsprechendes Unterlassen eine Pflichtverletzung vorliegt. Dies dürfte der Fall sein, wenn Sie die Meldung überhaupt nicht abgegeben haben, nachdem feststand, dass Sie die Unterstufe nicht schaffen.
In diesem Fall könnte eine Verstoß gegen die Bedingungen des BaFöG vorliegen,die als Ordnungswidrigkeit anzusehen ist und mit einer Geldstrafe nach § 58 BaFöG geahndet werden kann. Diese Geldstrafe kann bis zu 2500 Euro betragen, in der Regel wird dies sicherlich weniger sein.
Das Schreiben des Amtes steht allerdings hier nur als Hinweis, es ist nicht so zu verstehen, als dass Sie hier wegen der möglicherweise begangenen Ordnungswidrigkeit belangt werden. Vielmehr behält sich die BaFöG-Stelle dies vor, wenn erneut ein Verstoß gegen die Fördervorschriften begangen werden sollte.
Nach meinem Verständnis sind die 2494,00 Euro hier ebenfalls nur angedroht. Vielleicht können Sie noch näher darstellen, um welche Rückzahlungsforderungen es sich handeln soll, die Rückzahlung im Rahmen des BaföG? Hier wäre auch fraglich, ob diese bereits fällig wäre, da Sie sich ja wohl noch in der Ausbildung befinden.
Die Verrechnung, dürfte im übrigen auch unzulässig sein, da die Festsetzung der Summe hier überhaupt nicht näher dargestellt worden ist und begründet wurde. Es muss ein Ermessen der Behörde sichtbar sein, wie die Höhe der Geldbuße gebildet worden ist.
Sofern es sich hier um einen Bescheid handelt, können Sie innerhalb eines Monats nach Zugang Widerspruch einlegen. Hierzu müsste sich eine Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid befinden. liegen Sie keinen Widerspruch ein, wird der Bescheid rechtskräftig.
Ich gehe allerdings eher davon aus, dass es sich hier eher um ein Informationsschreiben handelt. Dies kann ich allerdings hier so konkret nicht einsehen.
Die Höhe der Geldbuße ergibt sich aus § 58 BaFöG, wie bereits oben genannt.
Vielleicht können Sie mich hier noch etwas über die Rückzahlungsförderung aufklären, damit ich Ihnen sodann noch genauer antworten kann.
Bis dahin hoffe ich, dass ich ihre Fragen hilfreich beantwortet habe und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.
Über eine anschließende Hose diese Bewertung wurde ich mich freuen.
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt
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