Arbeitsrecht - Formulierung zur Vergütung
Beantwortet in unter 2 Stunden
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
in unserem Hause gibt es gegenwärtig Umstrukturierungen. In diesem Zusammenhang werden die Arbeitsverträge aller Angestellten angepasst. Ich erhielt aus diesem Grund einen aktualisierten AT-Arbeitsvertrag, in dem unter anderem folgende Formulierung zur Vergütung enthalten ist:
" ... Der Arbeitnehmer erhält ein außertarifliches Arbeitsentgeld in Höhe von jährlich € XX XXX,00 brutto. Das Arbeitsentgeld wird in 12 gleichen Teilen gezahlt. Zum Ende eines jeden Jahres werden die Bezüge unter Berücksichtigung der Leistungen und des Aufgaben- und Verantwortungsbereiches einer Überprüfung unterzogen und ggf. neu festgesetzt. ..."
Das Gehalt nach neuem Arbeitsvertrag ist etwas höher als im aktuell laufenden Vertrag.
Fragen:
(1) Welche Auswirkungen hat für mich der letzte Satz " ... Zum Ende eines jeden Jahres ... ggf. neu festgesetzt ... " . Diese Formulierung ist neu in meinem Arbeitsvertrag - im alten Vertrag war sie nicht enthalten.
(2) Kann die Formulierung dieser Klausel im Extremfall für mich bedeuten, dass ich in einem Folgejahr ein geringeres Gehalt erhalten könnte, als im erneuerten Arbeitsvertrag festgehalten wurde? Unter welchen Bedingungen könnte dieser Fall überhaupt eintreten?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort des Experten
Sehr geehrter Mandant,
vielen Dank für Ihre Beratungsanfrage. Gerne möchte ich Ihnen diese wie folgt beantworten:
1.
Üblicherweise - dies stellt den arbeitsvertraglichen Normalfall dar - wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Festgehalt vereinbart. So ist es bei Ihnen bislang auch gewesen.
Dieses Festgehalt fließt immer, unabhängig davon, ob der Mitarbeiter aus Sicht des Unternehmens "Leistung bringt" oder eben nicht.
Grund hierfür ist, dass ein Arbeitsvertrag eine besondere Form des Dienstvertrages ist. Und in einem Dienstvertrag wird das reine Tätigwerden geschuldet, kein bestimmter Erfolg.
Ein Mitarbeiter kann also im Regelfall durchaus einmal Fehler begehen, einen "schlechten Tag" haben oder ähnliches, ohne dass sich dies auf sein Gehalt negativ auswirkt - immer vorausgesetzt, dass er fahrlässig und damit nicht vorsätzlich, also unachtsam und nicht mit Absicht handelt, falls wirklich etwas daneben geht.
2.
Als große Ausnahme hiervon kann eine Gehaltskürzung in Frage kommen, wenn der Lohn nicht fest vereinbart, sondern von einem bestimmten Erfolg abhängig gemacht wird. Eben dies versucht Ihr Arbeitgeber nun einzuführen.
Grundsätzlich ist dies zwar möglich. Es ist aber zu beachten, dass solche Klauseln an sehr enge Voraussetzungen geknüpft sind:
Zum einen muss ein bestimmter Erfolg überhaupt messbar sein. Mir ist nicht bekannt, in welcher Branche und als was Sie arbeiten und ob so eine "Messbarkeit" bei Ihnen in Frage kommt.
Ein Beispiel wäre eine bestimmte Anzahl von zu gewinnenden Kunden, ein monatlich zu gerierender Mindestumsatz oder ähnliches.
Die vorliegende Klausel würde einer arbeitsgerichtlichen Prüfung im Ernstfall meines Erachtens nicht standhalten. Es ist ganz einfach nicht ersichtlich, was Sie schulden, bzw. was "schief laufen" müsste, damit Ihr Gehalt gekürzt werden könnte.
3.
Hinzu kommt weiterhin, dass Ihr Lohn an Ihrem "Einsatzbereich" festgemacht werden soll. Das bedeutet, dass Sie der Willkür Ihres Arbeitgebers ausgesetzt wären, wenn dieser Sie beispielsweise betriebsintern umsetzen und die neue Stelle als "weniger verantwortungsvoll" einstufen und damit eine Gehaltskürzung begründen würde.
Eine solche Umsetzung der Klausel wäre rechtswidrig.
4.
Ebenfalls ist zu beachten, dass ein "Mindererfolg" über einen längeren Zeitraum vorliegen müsste, Sie also nicht mit einem dauerhaft gekürzten Gehalt rechnen müssen, wenn Sie einmalig mit einem Kunden in eine Diskussion geraten, Sie unbeabsichtigt eine Maschine falsch bedienen oder ähnliches.
Sofern eine solche Minderleistung vorliegt, müsste Ihr Arbeitgeber diese auch beweisen und ursächlich auf Sie zurückführen können.
5.
Zusammenfassend lässt sich damit sagen, dass die Ihnen vorgelegte Klausel so global nicht zulässig sein und einer gerichtlichen Prüfung nicht standhalten dürfte. Zum jetzigen Zeitpunkt sind ja keine festen Ziele festgelegt, die Sie erreichen müssen. Würden solche am Ende eines Geschäftsjahres neu gefasst, so würden Sie inhaltlich erst für das darauf folgende Jahr eine Bindungswirkung für Sie entfalten, sofern Sie wirksam in den Arbeitsvertrag, also idealerweise schriftlich als Anlage zum Vertrag mit aufgenommen würden.
6.
Sie haben nun drei Möglichkeiten, wie Sie auf die Ihnen vorgelegte Änderung des Vertrages reagieren können:
Entweder, Sie nehmen die Änderung an und unterschreiben. Dann wird der Vertrag ab dem genannten Datum zu den neuen Konditionen fortgesetzt.
Oder Sie nehmen die Änderung unter dem Vorbehalt an, dass die Änderung des Vertrages nicht sozial ungerechtfertigt ist. In diesem Fall könnten Sie eine Klage vor dem Arbeitsgericht erheben und dort prüfen lassen, ob die Vertragsänderung wirksam ist.
Wäre sie es nicht, ist Ihr Arbeitgeber dazu verpflichtet, Sie zu den alten Konditionen weiter zu beschäftigen.
Die dritte Option besteht darin, nicht zu unterzeichnen. Sie müssen dann damit rechnen, dass Sie eine so genannte Änderungskündigung von Ihrem Unternehmen erhalten, gegen die Sie wiederum binnen drei Wochen ab Erhalt eine Kündigungsschutzklage einlegen könnten.
Ich hoffe, dass ich Ihnen hiermit eine erste Orientierung zu Ihrer Fragestellung geben konnte und stehe für eventuelle Rückfragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin
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Sehr geehrte Frau Fritsch,
vielen Dank für die schnelle Bearbeitung.
In unserem Unternehmen laufen gegenwärtig Umstrukturierungen, die auch mit Entlassungen langjähriger Mitarbeiter einhergingen. Die Umstrukturierungsmaßnahmen werden bei uns als Grund angegeben, die Arbeitsverträge aller Mitarbeiter "zu vereinheitlichen". Aus diesen Gründen bin ich verunsichert, was den neuen Vertrag angeht.
Meine gegenwärtige Situation:
- Mein laufender Vertrag wurde vor 21 Jahren unterzeichnet. Gegenwärtig erhalte ich ein Festgehalt und einen erfolgsabhängigen variablen Anteil von 10% vom Festgehalt.
- Im neuen Vertrag (den ich noch nicht unterzeichnet habe) wird vereinbart, dass ich ab Januar 2017 ein Festgehalt erhalte in Höhe des gegenwärtigen Festanteils + 10%. Ich erhalte unter dem Strich also etwas mehr Gehalt. Bedingung ist aber, dass der neue Vertrag unterzeichnet wird.
Vorschlag/ Angebotsanfrage:
Ich möchte mich keiner Willkür aussetzen, weil ich bei der Vorgehensweise meines Arbeitgebers "einen Haken" vermute.
Ich würde meinen Arbeitsvertrag hochladen, dass Sie diesen im Zusammenhang mit allen Formulierungen sehen können. Der Vertrag hat 6,5 Seiten.
Für die Auswertung und meine Fragen hätte ich gern ein Angebot:
- Wird aus dem Vertrag überhaupt ersichtlich, dass mein gesamtes Gehalt an einen Erfolg gebunden werden soll, oder interpretiere ich das falsch?
- Ist es für den Arbeitgeber mit dem neuen Vertrag möglich, mir problemlos eine andere Tätigkeit mit weniger Gehalt zuzuweisen?
Mit freundlichen Grüßen
vielen Dank für Ihr Vertrauen und die Anfrage zu einer ergänzenden Beauftragung.
Gerne sehe ich mir den Ihnen vorliegenden Vertrag im Entwurf durch und prüfe diesen inbesondere im Hinblick auf die Gehaltsthematik.
Natürlich würde ich Sie in diesem Rahmen auch auf sonstige mögliche Probleme aufmerksam machen, falls sich noch aus anderen Klauseln Schwierigkeiten ergeben könnten.
Am einfachsten funktioniert die Beauftragung über die "X-Mail-Funktion". Sie können diese über mein Profil auswählen und mir darüber eine direkte Anfrage zuleiten.
Ich würde diese dann annehmen und mir Ihren Vertrag durchsehen und kommentieren.
Hierfür möchte ich eine Honorierung in Höhe von 59,00 € und eine Bearbeitungszeit von 48 Stunden vorschlagen. Dies können Sie bei der Beauftragung selbst einstellen. Ich melde mich dann schnellstmöglich - auch über das Wochenende - bei Ihnen zurück.
Mit den besten Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin